Wenn der Vermieter mit dem Mieter einen Mietvertrag mit einer nach § 5 WiStG überhöhten Miete abschließt, ist dieser Mietvertrag bezogen auf die Miethöhe teilnichtig. Auch der spätere Wegfall des Kriteriums eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum führt nicht dazu, dass vom Zeitpunkt des Wegfalls an auch der auf § 812 BGB gestützte Rückforderungsanspruch des Mieters wegfällt.Der Mieter konnte aus dem Staffelmietvertrag bis 1997 für eine 60-qm-Wohnung insgesamt fast 20.000 Mark Miete zurückfordern, obwohl sich die Wohnungsmarktlage im Stadtgebiet zwischenzeitlich entspannt hatte. Geschlossen war Ende 1992 ein Vertrag mit halbjährlicher Verlängerungsmöglichkeit und Staffelmietvereinbarung. Der Senat folgte einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg zu ähnlicher Rechtslage. Hauptargument des Gerichts: Nach Wegfall einer Mangellage auf dem Wohnungsmarkt wirkt die ursprüngliche Mangellage in der Form fort, dass der Mietvertrag mit überhöhtem Mietzins nicht abgeschlossen worden wäre, wenn das Wohnraumangebot ausgeglichen gewesen wäre. Die Rückforderungen richten sich nach der Höhe der jeweils gültigen ortsüblichen Vergleichsmiete (nicht: + 20 %).
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