Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist unbegründet.
Ein Zutritts- und Besichtigungsrecht steht den Klägern nicht zu. Unstreitig ist ein solches Recht nicht vertraglich zwischen den Parteien vereinbart worden. Mangels Vorliegens einer vertraglichen Regelung stünde den Klägern daher ein Besichtigungsrecht nur bei Vorliegen eines hinreichend gewichtigen Grundes zu. Einen solchen haben die Kläger nicht dargetan. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, dass die Besichtigung zum Beispiel erforderlich ist, um die Notwendigkeit unaufschiebbarer Instandsetzungsarbeiten festzustellen. Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass zum Beispiel der Verdacht eines vertragswidrigen Gebrauches oder der Vernachlässigung von Obhutpflichten durch den Beklagten besteht. Auch einen sonstigen aktuellen wichtigen Grund, der ein Besichtigungsrecht zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen könnte, haben die Kläger nicht vorgetragen. Ob dem Vermieter in Abständen von 1 bis 2 Jahren auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Besichtigungsrecht zusteht, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die Parteien haben eine Besichtigung bereits vereinbart. In dem vor dem Landgericht Münster (Az. 1 S 182/97) am 14. 11. 1997 abgeschlossenen Vergleich haben die Parteien unter Ziffer 3 vereinbart, dass der Kläger die Wohnung nach durchgeführten Fensterarbeiten besichtigen kann. Nach dem weiteren Inhalt des Vergleichs sollen diese Arbeiten in den Monaten August und September 1998 durchführt werden. Es ist somit bereits ein Besichtigungstermin in nicht ganz ferner Zukunft vereinbart. Aus diesem Grunde müssten besonders wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen könnten, eine frühere zusätzliche Besichtigung der Wohnung zu rechtfertigen. Solche Gründe sind nicht dargetan.
Die Klage musste daher abgewiesne werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Gericht: AG Ibbenbühren
Aktenzeichen: 13 C 77/97
Redaktion (allg.)
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