Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Berufung der Klägerin erwies sich als unbegründet.
Das Amtsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Klägerin gegen die Beklagten keinen Anspruch darauf hat, dass
diese den Dunstabzug ihrer Küche der von ihnen bewohnten Doppelhaushälfte
baulich so verändern müssen, dass Geruchsimmissionen verhindert
werden, die auf die andere Doppelhaushälfte der Klägerin
einwirken. Nach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks
die Zuführung von Gerüchen aus einem anderen Grundstück
nicht verbieten, wenn die Gerüche die Benutzung seines Grundstücks
nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Das gleiche gilt,
wenn es sich zwar um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt,
diese jedoch durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks
herbeigeführt wird und nicht durch wirtschaftlich zumutbare
Maßnahmen verhindert werden kann. Die Zuführung von Gerüchen
durch eine besondere Leitung ist in jedem Fall unzulässig.
Die Berufungskammer hat sich anlässlich einer Ortbsbesichtigung
und einer Geruchsprüfung vor den beiden Doppelhaushälften
davon überzeugt, dass Essensgerüche aus der Küche
der Beklagten, insbesondere, wenn es sich um stärker riechende
Speisen, wie z.B. Sauerkraut, handelt durch das gekippte Küchenfenster
oder durch den daneben ausmündenden Dunstabzug ins Freie gelangen
und dort bei Ostwind zu der Doppelhaushälfte der Klägerin
geweht werden. Nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck
gelangen die Essensgerüche aus der Küche der Beklagten
vor allem deswegen auf das Grundstück der Klägerin, weil
die Küche der Beklagten aufgrund der baulichen Anordnung ihrer
Doppelhaushälfte unmittelbar so neben der Grenze liegt, dass
die durch Fenster oder Dunstabzug ausströmenden Gerüche
bei Ostwind sofort auf das Grundstück der Klägerin gelangen.
Die Kammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass
die Geruchsbelästigung aus dem Dunstabzug stärker ist
las diejenige aus dem gekippten Küchenfenster. Es kann daher
keine Rede davon sein, dass die Gerüche durch eine besondere
Leitung dem Grundstück der Klägerin zugeführt werden,
was gesetzlich unzulässig wäre (§ 906 III BGB).
Im übrigen muss davon ausgegangen werden, dass gewöhnliche
Essengerüche wohl noch als unwesentliche Beeinträchtigung
anzusehen sind. Selbst wenn man von einer wesentlichen Beeinträchtigung
ausginge, so wären sie nur auf eine ortsübliche Benutzung
des anderen Grundstücks zurückzuführen und es ist
auch nicht ersichtlich, dass sie durch wirtschaftliche zumutbare
Maßnahmen verhindert werden könnten. Von den Beklagten
kann nicht verlangt werden, dass sie ihr Küchenfenster überhaupt
nicht öffnen und die Essensgerüche nur durch einen Dunstabzug
ableiten, nachdem dieser durch einen nicht unerheblichen Aufwand
so umgestaltet worden ist, dass sich die Austrittsöffnung an
einer anderen Hausseite befindet.
Da somit die Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt
die verlangte technische Umgestaltung des Dunstabzuges verlangen
kann, hat das Amtsgericht die Klage zu Recht als unbegründet
abgewiesen und die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin
war als unbegründet zurückzuweisen.
Kostenentscheidung: § 97 ZPO.
Gericht: LG TRAUNSTEIN
Aktenzeichen: 6 S 326/97
Redaktion (allg.)
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