Höhere Preise für Gas müssen klare Begründung haben
Aus dem Tatbestand
Der Bundesgerichtshof auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW hin entschieden, dass 25 RWE-Gassonderkunden wegen der unwirksamen Vertragsbedingungen Rückzahlungen von insgesamt 16.128,63 € zustehen.
Eine Entscheidung mit weit reichenden Folgen: Wer Verträge mit gleich lautenden Klauseln abgeschlossen hat, kann nun ebenfalls Widerspruch einlegen.
Aus den Entscheidungsgründen
Wer mit seinem Energieunternehmen einen Sonderkundenvertrag abschließt, darf Klauseln erwarten, die transparent darstellen, aus welchen Gründen und nach welchem Modus die Gaspreise während der Vertragslaufzeit erhöht werden können. Deshalb reicht es nicht aus, wenn Versorger bei Preiserhöhungen für diese Kundengruppe allein auf Vorschriften verweisen, die für die Grundversorgung gelten. Dort genügt es, dass die erhöhten Gaspreise unter anderem öffentlich bekannt gemacht werden. Gründe für die Erhöhung sind jedoch nicht zu benennen.
Anders als der Begriff vermuten lässt, sind Gassonderkunden kein Sonderfall, sondern vorherrschendes Vertragsmodell. Mehr als 70 % der fast 13,5 Mio. deutschen Gaskunden haben Verträge, in denen – abweichend von der gesetzlich geregelten Grundversorgung (sogenannte Tarifkunden) – besondere Konditionen und Preise für den Gasbezug vereinbart sind. Wer schon einmal den Gastarif bei seinem Versorger gewechselt oder sich für einen anderen Gasanbieter entschieden hat, ist Sonderkunde.
Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 162/09
Urteil vom: 31.07.2013
Redaktion (allg.)
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