Nachbar haftet für Schaden beim Blumengießen

Wer für seine Nachbarn während des Urlaubs die Blumen gießt, ist nicht automatisch von einer Haftung für Schäden befreit, die er dabei anrichtet. Insbesondere wenn der Schadensverursacher haftpflichtversichert ist, kann man nicht automatisch von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss ausgehen.

Mit der Haftung für Schäden, die bei Gefälligkeiten passieren, machen es sich die Gerichte nicht leicht. Denn einerseits ist es nicht wünschenswert, dass Nachbarn, Freunde und Bekannte aus Angst vor einer Haftung aufhören, sich in ganz alltäglichen Dingen gegenseitig unter die Arme zu greifen. Andererseits steht nun einmal im Gesetz, dass derjenige, der einen Schaden verursacht, auch Schadensersatz zu leisten hat. Oft bewahrt der „stillschweigende Haftungsausschluss“ den gutmütigen Helfer vor einer teuren Rechnung. Dann nämlich, wenn die Gerichte davon ausgehen, dass er mit Nachbarn oder Bekannten einen solchen vereinbart hätte, wenn sich beide zuvor über Haftungsfragen Gedanken gemacht hätten – rein hypothetisch also. Dieser rechtliche Kunstgriff funktioniert jedoch nicht immer.

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com

Aus dem Tatbestand

Der Fall: Während der Abwesenheit eines Hauseigentümers hatte ein hilfsbereiter Nachbar dessen Haus und Garten betreut. Eines Tages drehte der Helfer nach dem Blumengießen im Garten nicht den Wasserhahn für den Gartenschlauch zu, sondern nur die am Schlauchende angebrachte Düse. Über Nacht baute sich ein so großer Druck auf, dass die Düse davonflog. Die folgende Überschwemmung lief auch ins Untergeschoss des Hauses und verursachte einen Schaden von rund 11.000 Euro. Vor Gericht ging es nun darum, ob der Nachbar diesen Schaden ersetzen musste.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass der Hauseigentümer Anspruch auf Schadensersatz hatte. Von einem stillschweigenden Haftungsausschluss sei nicht in jedem Fall auszugehen. Voraussetzung für diesen sei, dass der helfende Nachbar, wäre die Frage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert hätte – und dass der spätere Geschädigte eine solche Abmachung fairerweise nicht hätte verweigern können.

Von einer solchen Situation sei allerdings nicht auszugehen, wenn der hilfreiche Nachbar eine private Haftpflichtversicherung habe. Denn wer für einen möglichen Schadensfall versichert sei, würde kaum auf einem Haftungsverzicht bestehen. Hier war der Schädiger tatsächlich haftpflichtversichert. Dann lasse auch eine alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn nicht auf einen stillschweigenden Haftungsverzicht schließen.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Gericht: BGH
Aktenzeichen: Az. VI ZR 467/15)
Urteil vom: 26.04.2016

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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