Verkäufer muss „Besuche“ von Mardern nicht nennen

Der Verkäufer einer Immobilie hat den Erwerber über Sachmängel des Objekts zu informieren – insbesondere über solche, die der Käufer von sich aus gar nicht erkennen kann. Der akute Befall eines Hauses durch Marder gehört zu dieser Art von Sachmängeln und muss benannt werden. Hingegen muss ein schon länger zurückliegender „Besuch“ von Mardern nicht erwähnt werden.

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Bild: Frank Wagner/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Im vorliegenden Fall erstand ein Käufer für 110.000 Euro eine Wohnung in einem Fünffamilienhaus am Rande der Stadt Hagen. Sieben Jahre vor Vertragsabschluss hatten Marder das Objekt befallen, sodass die Eigentümergemeinschaft Schutzmaßnahmen in Auftrag geben musste. Ein Jahr vor Vertragsabschluss war erneut ein Marder aufgetreten – dieses Mal allerdings nur in einer bestimmten Wohnung und nicht in der ganzen Anlage. Der Käufer hatte von beiden Fällen nichts erfahren und forderte deswegen 20.000 Euro, um seinen Anteil an ausstehenden Arbeiten zum Marderschutz bezahlen zu können.

Aus den Entscheidungsgründen

Der Zivilsenat des OLG Hamm befand, dass ein aktueller Marderbefall tatsächlich einen Sachmangel darstelle und Schadenersatzforderungen begründen könne. Hier aber liege der gravierende Fall bereits lange zurück und beim späteren Fall sei den Verkäufern nicht nachzuweisen, dass sie überhaupt davon gewusst hätten. Deswegen gingen die Erwerber leer aus.

Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern

Gericht: OLG Hamm,
Aktenzeichen: 22 U 104/16
Urteil vom: 13.02.2017

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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