Begriffe im Mietrecht: Farbwahl
24.9.2009
Dadurch werde der Mieter unangemessen benachteiligt, weil er in der „Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs“ eingeschränkt sei, entschied jetzt der BGH.
Eine Klausel, die den Mieter verpflichte, die Schönheitsreparaturen in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“, sei wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt ist. Eine derartige Klausel benachteilige den Mieter, weil sie ihn auch während des Mietverhältnisses zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichte.
Der Fall:
Damit wies der BGH die Klage des Eigentümers gegen einen Mieter ab, der seine mit Stuckdecken ausgestatteten Räume in einer Berliner Villa aus den 1920er Jahren in „schreienden Farben“ gestrichen hatte.
“Es ist der gesamte Malkasten verwendet worden“, sagte Vermieter-Anwalt. Nach dem Formular-Vertrag sollten die Mieter auch während des sechs Jahre laufenden Mietverhältnisses die Stuckdecken und die Oberwände - also die Wandfläche oberhalb der umlaufenden Stuckleiste - in Weiß streichen. Dies lehnten sie ab. Stattdessen strichen sie die Decken und Oberwände grün, orange und rot an. Der Vermieter forderte für die Renovierung der Villa deshalb 19.000 Euro.
Das Urteil:
Laut BGH ist unter der im Mietvertrag benutzten Formulierung „Weißen“ der Anstrich mit einer weißen Farbe zu verstehen. Weil es in der Klausel zudem hieß, die Räume müssen „spätestens“ beim Auszug entsprechend gestrichen werden, wurden dem Mieter damit dem Urteil zufolge farbliche Vorgaben auch während seiner Mietzeit gemacht - falsch, entschied der BGH und bekräftigte damit seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von „Farbwahlklauseln“.
BGH
VIII ZR 344/08
Weitere Urteile:
Nach mehreren Urteilen aus dem vergangenen und diesem Jahr darf der Vermieter zwar beim Auszug einen zur Weitervermietung tauglichen Anstrich verlangen, wenn dies im Vertrag geregelt ist - beispielsweise mit neutralen, hellen Farben. Dass der Mieter aber schon während der Mietzeit auf Farbe verzichten muss, darf ihm nicht vorgeschrieben werden. Eine Ausnahme gilt bei mit Klarlack lasiertem Holz, weil der Vermieter einen bunten Anstrich nur durch Abschleifen rückgängig machen kann.
Die Farbvorgaben spielten schon bei früheren BGH-Urteilen eine Rolle.
VIII ZR 224/07
Während der Mietzeit kann der Mieter sich nach seinem eigenen Geschmack einrichten. Vorgaben hinsichtlich Tapeten und Farben sind unzulässig. In einem früher vor dem BGH verhandelten Fall behielt der Vermieter wegen eines schlecht ausgeführten Anstrichs und wegen weiterer Schäden an der Wohnung nach dem Auszug von der Kaution des Mieters 1057 Euro ein.
Der BGH hatte über einen Teilbetrag von 434 Euro zu entscheiden, die der Vermieter für Nacharbeiten wegen eines „wolkigen“ Anstrichs von Decken- und Wänden in Rechnung stellte. Die Farbe des Anstrichs monierte der Vermieter hier nicht. Er hatte dennoch keinen Anspruch auf die 434 Euro, weil die BGH-Richter die Mietvertragsklausel über Renovierungspflichten wegen der vorgegebenen Farbwahl insgesamt für unwirksam erklärte.
VIII ZR 166/08
Eine Klausel, die den Mieter verpflichte, die Schönheitsreparaturen in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“, sei wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt ist. Eine derartige Klausel benachteilige den Mieter, weil sie ihn auch während des Mietverhältnisses zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichte.
Der Fall:
Damit wies der BGH die Klage des Eigentümers gegen einen Mieter ab, der seine mit Stuckdecken ausgestatteten Räume in einer Berliner Villa aus den 1920er Jahren in „schreienden Farben“ gestrichen hatte.
“Es ist der gesamte Malkasten verwendet worden“, sagte Vermieter-Anwalt. Nach dem Formular-Vertrag sollten die Mieter auch während des sechs Jahre laufenden Mietverhältnisses die Stuckdecken und die Oberwände - also die Wandfläche oberhalb der umlaufenden Stuckleiste - in Weiß streichen. Dies lehnten sie ab. Stattdessen strichen sie die Decken und Oberwände grün, orange und rot an. Der Vermieter forderte für die Renovierung der Villa deshalb 19.000 Euro.
Das Urteil:
Laut BGH ist unter der im Mietvertrag benutzten Formulierung „Weißen“ der Anstrich mit einer weißen Farbe zu verstehen. Weil es in der Klausel zudem hieß, die Räume müssen „spätestens“ beim Auszug entsprechend gestrichen werden, wurden dem Mieter damit dem Urteil zufolge farbliche Vorgaben auch während seiner Mietzeit gemacht - falsch, entschied der BGH und bekräftigte damit seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von „Farbwahlklauseln“.
BGH
VIII ZR 344/08
Weitere Urteile:
Nach mehreren Urteilen aus dem vergangenen und diesem Jahr darf der Vermieter zwar beim Auszug einen zur Weitervermietung tauglichen Anstrich verlangen, wenn dies im Vertrag geregelt ist - beispielsweise mit neutralen, hellen Farben. Dass der Mieter aber schon während der Mietzeit auf Farbe verzichten muss, darf ihm nicht vorgeschrieben werden. Eine Ausnahme gilt bei mit Klarlack lasiertem Holz, weil der Vermieter einen bunten Anstrich nur durch Abschleifen rückgängig machen kann.
Die Farbvorgaben spielten schon bei früheren BGH-Urteilen eine Rolle.
VIII ZR 224/07
Während der Mietzeit kann der Mieter sich nach seinem eigenen Geschmack einrichten. Vorgaben hinsichtlich Tapeten und Farben sind unzulässig. In einem früher vor dem BGH verhandelten Fall behielt der Vermieter wegen eines schlecht ausgeführten Anstrichs und wegen weiterer Schäden an der Wohnung nach dem Auszug von der Kaution des Mieters 1057 Euro ein.
Der BGH hatte über einen Teilbetrag von 434 Euro zu entscheiden, die der Vermieter für Nacharbeiten wegen eines „wolkigen“ Anstrichs von Decken- und Wänden in Rechnung stellte. Die Farbe des Anstrichs monierte der Vermieter hier nicht. Er hatte dennoch keinen Anspruch auf die 434 Euro, weil die BGH-Richter die Mietvertragsklausel über Renovierungspflichten wegen der vorgegebenen Farbwahl insgesamt für unwirksam erklärte.
VIII ZR 166/08











