Zumindest hat der Gesetzgeber mit einer verschärften Duldungspflicht die Voraussetzung geschaffen, dass Anbieter von Netzen mit sehr hoher Kapazität einen Hausanschluss gemäß § 134 TKG-E vornehmen können, wobei die erforderliche Technik-Neutralität des Gesetzgebers das Wort „Glasfaser“ vermeidet und mit der Umschreibung „Netze mit sehr hoher Kapazität“ („Very High Capacity“) auch andere technische Lösungen möglich sein könnten. Auch der Duldungsanspruch auf die Querung von Grundstücken mit TK-Linien, die der Drittversorgung dienen, wurde nochmals gesetzlich fixiert.
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Dietmar Schickel

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