Auch verdecktes Denkmal ist schutzwürdig

Selbst wenn ein denkmalgeschütztes Gebäude so versteckt liegt, dass es von Passanten gar nicht gesehen werden kann, verliert es seinen besonderen Status nicht. Die Eigentümer müssen sich trotzdem an die Auflagen halten.

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Bild: Rainer Sturm/pixelio.de
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Der Fall: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wollte an der Rückseite eines Gebäudes, das in der Kulturdenkmalliste eingetragen war, Stahlbalkone anbauen. Das lehnten die Behörden ab. Die Antragsteller verwiesen neben vielen anderen Aspekten zu ihren Gunsten darauf, dass dieses geschützte Objekt für Passanten von außen gar nicht zu sehen sei, sondern lediglich für die Nachbarn der angrenzenden Grundstücke.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg: Zwar sei die Einsehbarkeit der geschützten Fassade durch die umgebende Bebauung tatsächlich eingeschränkt. Trotzdem gebe es noch Blickwinkel, von denen aus „teilweise“ eine Einsicht möglich sei. Das hatte das Gericht bei einem Augenscheintermin festgestellt. Die Schutzwürdigkeit wurde deswegen nicht reduziert.

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2020, Az.: 1 S 29/19

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

  

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