Diese Frage musste die Fachgerichtsbarkeit beantworten. Als eine neue Grenzgarage errichtet wurde, grub man zuvor das Gelände auf dem Baugrundstück ab. Und es stellte sich die rechtliche Frage, ob nunmehr das neue, tiefere Bodenniveau als unterer Bezugspunkt maßgeblich sei oder vielleicht doch die tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche vor Beginn der Bauarbeiten. Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass man sich an dem neuen Bodenniveau der tiefergelegten Garage orientieren müsse. Das Gesetz lasse keinen Spielraum für eine weitergehende Berücksichtigung früherer Geländeverhältnisse.
Redaktion (allg.)

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