Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Grundsteuer nach dem Bundesmodell für Wohnimmobilien aus seiner Sicht verfassungskonform ist. Keine Aussage wurde zum Sachwertverfahren im Bundesmodell und den weiteren Grundsteuermodellen in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen getroffen.
Für die Eigentümer von Wohnimmobilien im Bundesmodell besteht im Moment kein Handlungsbedarf. Denn es ist davon auszugehen, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht landen wird – und es dort zur letztinstanzlichen Entscheidung kommt.
Urteil lässt Fragen offen
Aus dem Urteil des BFH könnte herausgelesen werden, dass der BFH die Modelle, die keine wertebezogenen Verfahren vorsehen, wie z.B. Bayern oder Baden-Württemberg, als kritisch ansehen könnte. Denn der BFH hat in seinem heutigen Urteil die durch das Innehaben von Grundbesitz vermittelte objektive Leistungsfähigkeit als Belastungsgrund festgestellt, der durch die Bewertung von Wohnimmobilien im Ertragswertverfahren umgesetzt wird. Ob dies bei den nicht wertbezogenen Bewertungsverfahren, wie z.B. in Bayern oder Baden-Württemberg, ebenfalls erfüllt ist, bleibt unklar. Klarheit darüber werden wir erst im nächsten Jahr bekommen, wenn der BFH zunächst über das Flächen-Faktor-Modell von Baden-Württemberg urteilen wird. Dieses Urteil könnte dann wegweisend für das wertunabhängige Flächenmodell in Bayern sein.
Pauschalierung mit Verfassung vereinbar
Der BFH betrachtet die Pauschalierungen in der Bewertung der Wohnimmobilien nicht als verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Seiner Auffassung nach wird mit diesem Massenverfahren unter starker Typisierung der typische Bewertungsfall zugrunde gelegt. Etwaige atypische Fälle wären im Ertragswertverfahren hinreichend erfasst. So können individuelle Wertabweichungen berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige einen um mindestens 40% geringeren gemeinen Wert als nach dem Ertragswertverfahren nachweist. Dieser „Escape“ wurde erst aufgrund der AdV-Beschlüsse des BFH eingeführt. Es ist daher nicht verwunderlich, dass der BFH diese Regelung nunmehr als hinreichend für die verfassungskonforme Ausgestaltung des Verfahrens ansieht.
Erneuten Bewertungsstau vermeiden
Nach Auffassung des BFH ist dieses Verfahren zudem geeignet, das vom BVerfG vorgegebene Ziel zu erreichen, durch Automatisierung einen erneuten „Bewertungsstau“ zu vermeiden. Fraglich ist allerdings, ob der BVerfG dies ebenfalls so hoch gewichtet oder ob es nicht andere Möglichkeiten gibt, den „Bewertungsstau“ zu vermeiden bei gleichzeitiger stärkerer Berücksichtigung unterschiedlicher Verkehrswerte.“
Redaktion (allg.)
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