Umlage von Heizkosten

Kosten der Thermenwartung müssen nicht erstattet werden

Nach § 535 Abs. 1 BGB hat der Vermieter nicht nur die Mietsache in einem vertragsgerechten Zustand zu halten, sondern nach § 535 Abs. 1 S. 3 BGB auch alle auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Das Gesetz sieht damit die „Brutto-Warm-Miete“ als Regelfall an.

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Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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Verzicht umfasst auch Kosten der Thermenwartung. Das entschied das Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 46 C 101/19 , Urteil vom 13. August 2021.

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Dr. Jonas Müller

Dr. Jonas Müller
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, wronna+partner.gbr

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Artikel Kosten der Thermenwartung müssen nicht erstattet werden
Seite 51 bis 52
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