TV-Kunden haben die Wahl: Was Vermieter und Verwalter tun müssen
Das Nebenkostenprivileg für das Kabelfernsehen endet am 30. Juni 2024. Danach dürfen diese Kosten nicht mehr im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden (§ 2 Satz 1 Nr. 15b BetrKV-neu). Viele Verwalter hatten in der Vergangenheit Sammelverträge mit Kabelnetzbetreibern geschlossen und legten die Kosten entsprechend um. Nach dem Stichtag können Mieter ihren Telekommunikationsanbieter frei wählen.
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Carsten Meier
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