Recht: Mieterhöhung

Wie ist die Vergleichsmiete gerichtlich zu ermitteln?

Der Vermieter kann während eines laufenden Mietverhältnisses vom Mieter die Zu-stimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen (§ 558 Abs. 1 BGB). Dabei ist „die ortsübliche Vergleichsmiete“ ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Ermittlung muss empirisch anhand von bestimmten Grundsätzen durch den Tatrichter im Wege der Beweisaufnahme- und -würdigung erfolgen. Was dieser dabei zu beachten hat, hat der BGH klargestellt.

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PIXELIO/ R.STURM
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Das Gesetz bestimmt lediglich, dass die ortsübliche Ver-gleichsmiete aus den üblichen Entgelten gebildet wird, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Modernisierungs-mieterhöhungen abgesehen, geändert worden sind (§ 558 Abs. 2 BGB).

BGH, Urteil vom 26.05.2021, AktenzeichenVIII ZR 93/20

Aus den Gründen:

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