TV-Empfang Was gilt vor Gericht?
Zustimmung
In jedem Fall muss der Mieter erst einmal die Zustimmung des Vermieters einholen, wenn er eine Antenne an der Fassade anbringen will. Ausnahmen gibt es nur, falls die Antenne so aufgestellt wird, dass sie das allgemeine Bild des Gebäudes nicht beeinträchtigt.
Beispiel: Die Antenne steht auf dem Balkon wie ein Wäscheständer hinter der Balkonbrüstung und ist von außen nicht sichtbar.
Doch auch dann muss der Mieter gewährleisten, dass das Haus nicht durch die Antenne beschädigt oder gefährdet wird - so muss Standsicherheit gewährleistet sein. Es darf beim Sturm nichts passieren. Die Antenne am Stiel im Sandeimer - das reicht nicht, auch nicht beim Geltendmachen von Schäden gegenüber der Versicherung.
In der Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Eigentümer unter Umständen das besondere Interesse des ausländischen Besitzers an einer auf dem Balkon aufgestellten Parabolantenne hinnehmen, auch wenn damit der Gesamteindruck optisch gestört wird.
BGH
Az.: V ZB 51/03
Das gilt nur, wenn Programme nicht oder nur in geringer Zahl über Kabel empfangen werden können. Nur Personen, die aus beruflichen Gründen auf den Empfang zusätzlicher ausländischer Sender angewiesen sind, haben ebensolche Rechte - vorstellbar bei Sprachdolmetschern oder regelmäßig über längere Zeit, aber nicht ständig, im Ausland beschäftigten Wissenschaftlern.
Generell zeichnet sich aber beim BGH ab, dass die Richter bezweifeln, ob das im Kabelnetz verfügbare Angebot die Meinungsvielfalt noch hinreichend wiedergibt. Möglich ist also eine künftige Entscheidung, nach der alle Wohnungseigentümer, auch Inländer, nicht länger auf den vorhandenen Kabelanschluss verwiesen werden dürfen - noch gibt es aber keinen entschiedenen Fall in dieser Richtung.
Empfangszwang?
Der Eigentümer kann einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht den Empfang aufzwingen. Der Fall: Ein Eigentümer hatte eigenmächtig die Satellitenschüssel für den Digitalempfang gekauft und installiert. Er bot der Gemeinschaft die kostenlose Mitnutzung an. Doch dazu ist die Gemeinschaft nicht verpflichtet, sie kann sich z.B. für den Kabelempfang entscheiden und die Entfernung der Schüssel verlangen.
OLG Köln
Az.: 16 Wx 166/04
Weitere neue Urteile
Einem ausländischen Mieter kann die Montage einer Parabolanlage aber nicht schon dann untersagt werden, wenn über das Kabel der Empfang eines Heimatprogramms möglich ist.
Bundesverfassungsgericht
DWW 1995, S. 371
Nach einem neuen Urteil hat das Eigentumsrecht des Vermieters Vorrang, wenn der ausländische Mieter fünf Heimatprogramme über Kabel-TV mit Zusatzgerät empfangen kann und eine geplante Parabolanlage das Gesamtbild der Außenfassade stört.
LG Magdeburg
Az.: 12 S 397/03
Ebenso lautete ein weiteres Gerichtsurteil.
LG Lübeck
Az.: 6 S 206/97
Nach Auffassung des Münchner Landgerichts I muss die Parabolantenne geduldet werden, wenn der Eigentümer damit 65 Heimatprogramme empfängt.
LG München I
Az.: 31 S 1039/04
Wenn Kabelfernsehen im Gebäude die Empfangsmöglichkeit ausländischer Programme bietet, ist es dem ausländischen Mieter zuzumuten, die technischen Voraussetzungen für den Kabelempfang zu schaffen und die Kosten zu tragen.
Die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe war erfolglos.
Bundesverfassungsgericht
1 BvR 1953/00
Wer schon fünf russische Programme über Breitbandkabel empfangen kann, darf als Mieter die Fassade nicht mit einer Parabolantenne verschandeln, auch wenn der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering wäre. Das gilt ebenfalls, wenn der Mieter ein Zusatzgerät - Decoder - auf seine Kosten erwerben muss. Es ging hier um die Anbringung der Antenne auf der Gebäudeseite, die Gehwegen, Parkplätzen und Nachbarhäusern gegenüber lag.
BGH
VIII ZR 118/04
In der Eigentümergemeinschaft darf die Antenne so wenig wie möglich stören. Hier kann die Gemeinschaft vor ihrer Zustimmung verlangen, dass der ausländische Eigentümer sichert, die Antenne nach bau- und gegebenenfalls auch denkmalschutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht zu installieren, um die Beschädigung oder höhere Reparaturanfälligkeit des Gemeinschaftseigentums auszuschließen. Die Antenne darf nur dort angebracht sein, wo sie den Gesamteindruck des Gebäudes am wenigsten stört. Über Beschaffenheit der Antenne, aber auch Art und Weise ihrer Befestigung kann die Gemeinschaft bestimmen.
Extremfall: Der Ausländer muss seine Antenne dann abbauen, wenn die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass alle bisher vorhandenen Antennen abgebaut werden und er dieser Entscheidung nicht widerspricht. Denn damit verzichtet er auf sein Grundrecht auf Informationsfreiheit.
OLG Köln
Az.: 16 Wx 135/04
Weiterführende Links:
www.vermieterverein.de
www.vermieter-ratgeber.de
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