Wenn Mieter Schusswaffen besitzen – das sollten Vermieter wissen
Das Waffengesetz (WaffG) formuliert strenge Anforderungen an den Besitz, die Nutzung und Aufbewahrung von Schusswaffen. Erfüllt der Mieter die erforderlichen Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, dann darf er die Waffen unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen auch in der Mietwohnung aufbewahren. Dies hat der Vermieter zu dulden (Amtsgericht Hannover, Urteil v. 20. August 2010, Az.: 546 C 2917/10).
Möglichkeiten der Aufbewahrung von Waffen
Der Mieter darf auch einen Waffenschrank anbringen und Munition in seiner Wohnung herstellen und lagern, soweit dies nur der Freizeitbeschäftigung dient und nicht gewerblichen Zwecken.
Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in § 36 WaffG geregelt. Der Mieter ist verpflichtet, Vorkehrungen gegen die unbefugte Nutzung Dritter zu treffen sowie Waffen und Munition getrennt voneinander aufzubewahren. Üblicherweise erfüllt der Mieter die Pflichten bei der Aufbewahrung durch Verwendung eines Waffenschranks. Entspricht dieser nach § 36 Abs. 1 WaffG mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0, darf er Waffen und Munition auch gemeinsam aufbewahren. Schränke, die nach EU-Norm die Stufe 0 – also den höchsten Sicherheitsstandard – erreichen, sind extrem aufbruchsicher, sehr schwer, feuerfest und mehrfach durch starke Schlösser verriegelt. Wiegt ein solcher Schrank mehr als 200 Kilogramm, dürfen darin jeweils bis zu zehn Lang- sowie Kurzwaffen lagern.
Notwendige Bohrlöcher muss der Vermieter dabei hinnehmen, es sei denn, deren Anzahl überschreitet den „üblichen Rahmen“ oder der Waffenschrank wird ohne sachlichen Grund zum Beispiel in Bad oder Küche angebracht und es werden dabei Fliesen beschädigt. Wann der übliche Rahmen überschritten ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Entscheidend ist der Einzelfall. Überschreitet der Mieter hier nicht das übliche Maß, ist er nur zur Schönheitsreparatur verpflichtet, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
Daneben kann der Mieter nach § 36 Abs. 2 WaffG seine Waffen in einem Raum lagern, wenn dieser vergleichbar gesichert ist. Möchte der Mieter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, werden in der Regel Umbaumaßnahmen notwendig sein – wie das Mauern neuer Wände oder der Einbau entsprechender Türen. Bei solchen schweren Eingriffen in die Bausubstanz muss aber der Vermieter einwilligen. Auch eine Zustimmung des Vermieters bezieht sich in der Regel jedoch nur auf die Dauer des Mietverhältnisses. Folglich muss der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Umbauten wieder rückbauen. Um Missverständnisse bei Mietende zu vermeiden, sollte die Zustimmung schriftlich auf die Dauer des Mietverhältnisses beschränkt werden und auf die Rückbaupflicht bei Mietende hingewiesen werden.
Dürfen Mieter Schusswaffen auf dem gemieteten Grundstück führen?
Vom Recht auf den Besitz von Waffen ist das sogenannte Führen von Waffen zu unterscheiden. Das Führen von Waffen muss durch einen Waffenschein erlaubt werden. Eine Waffe „führt“, wer die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.
Das heißt, einem Mieter ohne Waffenschein ist das Tragen und Hantieren mit der Waffe nur innerhalb der genannten Bereiche erlaubt. „Befriedet“ ist das Besitztum, wenn der Zutritt Dritten durch Zäune oder Mauern etc. verwehrt wird. Es kommt nicht darauf an, wer Eigentümer des Grundstücks ist, sondern wer zur Nutzung berechtigt ist (Bundesgerichtshof, Beschluss v. 17. 07. 2012, Az.: 4 StR 169/12). Wird also an den Mieter ein ganzes Haus samt Garten vermietet, dann darf der Mieter auch im Garten beispielsweise seine Waffe reinigen, wenn der Garten z. B. von einem Zaun umschlossen ist.
Nach herrschender Meinung darf in einem Mehrparteienhaus mit befriedeten Gemeinschaftsflächen – wie z. B. ein von Mauern, Tor und Gebäuden umfriedeten Innenhof – der Mieter zumindest dann eine Schusswaffe „führen“, wenn sämtliche Berechtigte zustimmen. Berechtigt sind in erster Linie die Miteigentümer und je nach vertraglicher Gestaltung über die Nutzung der Gemeinschaftsflächen auch die Mieter.
Dürfen Mieter innerhalb der angemieteten Wohnung oder des Grundstücks schießen?
Grundsätzlich ist das Schießen nur auf einer Schießstätte erlaubnisfrei. Außerhalb einer Schießstätte darf nur mit einer besonderen Erlaubnis geschossen werden. Eine Ausnahme gilt nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG für denjenigen, der im befriedeten Besitztum als Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung mit Schusswaffen schießt, solange die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Dabei dürfen die Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erreichen oder deren Bauart muss nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen sein. Da diese Voraussetzungen bei den meisten erlaubnispflichtigen Schusswaffen nicht vorliegen, ist das Schießen in der Wohnung oder auf dem befriedeten Grundstück nicht erlaubt.
Ausnahmen
Allerdings gibt es Ausnahmen von diesen gesetzlichen Vorgaben für den Umgang und die Lagerung von Waffen: So findet das WaffG keine Anwendung bei einem Blasrohr, einem Bogen, einer Harpune, einer Armbrust oder einer Softair – Letztere allerdings nur mit einer Geschossenergie von maximal 0,5 Joule. Softair sind Federdruckwaffen, die üblicherweise Plastikkugeln von 6 mm verschießen. Das heißt, diese Waffen können ohne Waffenschein erworben und auch auf dem gemieteten Grundstück genutzt werden, insbesondere kann auch damit geschossen werden. Das ist vor allem bei der Armbrust bemerkenswert, da viele Modelle hinsichtlich ihrer Wirkung mit Feuerwaffen vergleichbar sind.
Paintball bzw. Markierer und Luftdruckgewehre dürfen zwar erlaubnisfrei erworben, aber nicht geführt werden. Das heißt, diese müssen nicht schussbereit in verschlossenen Behältern transportiert werden und es darf mit ihnen außerhalb von Schießstätten nur innerhalb der eigenen Wohnung oder auf befriedeten Grundstücken geschossen werden. Vorausgesetzt, es wurden Vorkehrungen getroffen, dass die Kugeln das Grundstück nicht verlassen können.
Autor: Ferdinand Mang, Rechtsanwalt (Syndikus) und Redakteur bei anwalt.de
Dieser Artikel erschien zuerst in der Printausgabe der Zeitschrift © IVV immobilien vermieten & verwalten, August 2017.
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