VOB/B Bauvertrag:

Kündigungsregelung kann unwirksam sein

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Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com
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1. Die Regelung in § 4 Nr. 7 VOB/B (2002) (heute § 4 Abs. 7 VOB/B), nach der der Auftraggeber nach fruchtloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung vor Abnahme nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B (heute § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B) den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen kann, hält einer isolierten Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam, wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist.

2. Die Inhaltskontrolle ist eröffnet, wenn die VOB/B nicht als Ganzes in den Bauvertrag einbezogen wurde, wozu jede geringfügige Abweichung von der VOB/B genügt.

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Artikel Kündigungsregelung kann unwirksam sein
Seite 51 bis 53
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