300 Euro Kostgeld

Über anderer Leute Geschmack lässt sich bekanntlich streiten. Der Spaß hört manchmal aber schon beim Appetit der Beteiligten auf. Wenn sich etwa eine alte Dame ihr Essen von einem Sozialdienst liefern lässt und die Monats-Rechnung über akribisch belegte 316,73 Euro an die Besitzer ihres Hauses weiterreicht. Die Rechnungsempfänger hatten von der Frau seinerzeit das Haus übereignet bekommen – mit der vertraglichen Auflage, für die vollständige Pflege und Betreuung der alten Dame auf Lebenszeit zu sorgen. Dazu waren die noch immer bereit. Doch gegenüber dem Gericht vertraten sie die Meinung, dass die Ausgaben für die Lebensmittel der Frau bedeutend geringer ausfallen würden, wenn sie als Zahlungspflichtige die Versorgung in eigener Regie betreiben könnten. „Dass Sie statt des Geldes Naturalien liefern können, davon steht aber nichts im Vertrag“, hielten die Richter den knauserigen Kostenverweigerern entgegen. Bei solch einer Vereinbarung bleibt es dem zu Versorgenden in der Regel freigestellt, sich die Lebensmittel und Getränke in angemessener Weise selbst zu besorgen – und zu verlangen, dass das Geld dafür von den Vertragspartnern ausgezahlt wird. Und nach dem Urteil des Gerichts sind für die Ernährung einer betagten Dame in Deutschland 300 Euro im Monat angemessen. Dieser Betrag übersteigt nicht den Lebensmittelbedarf, der im Rahmen des angemessenen Eigenbedarfs
gegenüber unterhaltsberechtigten erwachsenen Verwandten zu berücksichtigen wäre, betonten die Richter.

 

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus den Entscheidungsgründen

I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 II, 313 a I 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts Detmold ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Die durch Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Detmold vom 18.3.2002 und vom 15.1.2003 zur Geschäftsnummer 9 O 1/99 titulierten Kostenerstattungsforderungen der Beklagten sind infolge der Aufrechnung der vormaligen Klägerin mit deren Erstattungsansprüchen für Lebensmittelversorgungskosten im Zeitraum September 1998 bis (einschließlich) Mai 2003 erloschen (§ 389 BGB). Das Landgericht hat deshalb zu Recht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus diesen Kostenfestsetzungsbescheiden ausgesprochen (§§ 767, 795, 794 Ziff. 2 ZPO).
Über den zur Aufrechnung gegen die titulierten Kostenerstattungsansprüche von 6.966,24 Euro und von 5.358,05 Euro nebst Zinsen verwendeten Teilbetrag hinaus steht den Erben der vormaligen Klägerin gemäß § 7 des notariellen Vertrages vom 26.9.1994 (UR-Nr. 292/94 des Notars von P in E) i.V.m. § 1922 BGB auch der geltend gemachte Zahlungsbetrag von 4.200 Euro für den genannten Zeitraum zu.
Der (teilweise zur Aufrechnung verbrauchte) Zahlungsanspruch der Erblasserin M T in einer Gesamthöhe von 17.100 Euro folgt nach Auffassung des Senats für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.9.1998 – 31.5.2003 schon unmittelbar aus der Regelung in § 7 Abs. II des genannten Notarvertrages, wonach die Beklagten „die Kosten für die Beschaffung der Lebensmittel tragen“ sollten.
Insoweit rechtfertigt bereits die unstreitige Nichtversorgung der Erblasserin durch die Beklagten im Zeitraum September 1998 bis Mai 2003 mit Getränken, Lebensmitteln und warmen Mahlzeiten einen Zahlungsanspruch von jedenfalls 17.100 Euro, ohne dass es auf die zwischen den Parteien strittigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen ankommt, ob bezüglich der Pflegeverpflichtung aus § 7 des genannten Vertrages ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorlag oder Gewährleistungsregelungen eingreifen.
Die Beklagten und die Erblasserin hatten anlässlich der Geldschenkung und des Grundstückskaufvertrages vom 26.9.1994 unter dessen § 7 den Umfang der Verpflichtungen zur Pflege, Betreuung und Lebensmittelversorgung zugunsten der vormaligen Käufer geregelt.
Danach traf die Beklagten u.a. die Verpflichtung, die Erblasserin in deren Wohnung auf Lebenszeit „vollständig und entgeltlich zu pflegen und zu betreuen bzw. sie pflegen und betreuen zu lassen“ (§ 7 Abs. I des Vertrages zur UR-Nr. 292/94). Teil dieser Verpflichtung sollte nach der in diesem Zusammenhang angeführten beispielhaften Aufzählung „das Zubereiten des Essens“ sein.
Hinsichtlich der für die Versorgung mit Lebensmitteln und Getränken anfallenden Ausgaben enthält der notarielle Vertrag in § 7 Abs. II eine ausdrückliche Regelung, wonach die Kosten für die Beschaffung der Lebensmittel die Beklagten tragen. Diese, von der Pflege- und Betreuungsregelung abgesetzte Kostentragungsregelung ermöglichte der Pflegeberechtigten erkennbar, diejenigen Kosten, die für die Beschaffung ihrer Lebensmittel anfielen, in angemessenem Umfang unmittelbar und ohne besondere weitere Voraussetzungen von den beschenkten Eheleuten erstattet verlangen zu können. Der Vertrag, der eine Versorgung der alten Dame in deren Wohnung „bei Bedarf“ absichern sollte, bietet keinen Anhalt dafür, dass die so Berechtigte gehalten war, sich die Lebensmittel und Getränke fortan unter Ausschluss eigenen Ankaufes in natura von den Verpflichteten beschaffen zu lassen. Ihr blieb es vielmehr freigestellt, sich die Lebensmittel und Getränke zu einem angemessenen Kostenaufwand selbst zu besorgen und diese Kosten dann von den Beklagten ersetzt zu verlangen.
In Übereinstimmung mit dieser Auslegung des Vertrages macht letztlich auch die Berufung der Beklagten selbst geltend, es sei keineswegs unter allen Umständen eine persönliche Leistung ihrerseits zur Bedarfsdeckung vorgesehen gewesen, sondern jedenfalls auch die Einschaltung dritter Leistungserbringer ins Auge gefasst worden. Soweit die Berufung weiter darauf abstellen möchte, es sei an eine Mitversorgung der Erblasserin im Zuge der Familieneinkäufe und –mahlzeiten der Beklagten gedacht gewesen, hat diese Planung jedenfalls nicht dergestalt in die Vertragsregelung Eingang gefunden, dass eine Verpflichtung der Betreuungsberechtigten Erblasserin zur ausschließlichen Lebensmittelversorgung durch die Beklagten begründet worden wäre. Vertraglich geregelt wurde hinsichtlich der Lebensmittelbeschaffung lediglich die Kostentragungsverpflichtung der Beklagten, nicht aber eine diesbezügliche Abnahmeverpflichtung der Pflegeberechtigten.
Sieht mithin der Vertrag in § 7 Abs. 2 eine unmittelbare Kostentragungsregelung für die Lebensmittelbeschaffung vor, konnte die Erblasserin auf dieser Grundlage von den Beklagten jedenfalls 300 Euro monatlich als Erstattung der ihr angefallenen Kosten beanspruchen.
Dass in dem genannten Zeitraum jedenfalls in dieser Höhe Kosten für die Beschaffung von Lebensmitteln und Getränken für die Berechtigte entstanden sin, ist unstreitig. So hatte die Klageschrift unwidersprochen vorgetragen, der monatliche Mindestbedarf der (vormaligen) Klägerin an Versorgungsleistungen sei der „Aufstellung des Betreuers N vom 16.12.2002“ – übernommen auf Seite 7 der Klageschrift – zu entnehmen, die „die unterste Grenze Lebenshaltungskostenmindestbedarfs“ darstelle.
Aus der genannten Aufstellung ergibt sich folgender unstreitiger Kostenaufwand der Berechtigten pro Monat: … = 316,73 Euro.
Hatte die vormalige Klägerin unbestritten für die genannte Versorgung mit Lebensmitteln und Getränken monatlich Kosten von 316,73 Euro aufgewandt, können ihre Erben die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Beträge von 300 Euro je Monat aus 7 Abs. 2 des Vertrages vom 26.9.1994 als jedenfalls angemessenen Kostenaufwand ersetzt verlangen.
Dass es sich insoweit um angemessene Lebenshaltungskosten einer alten Dame für Speisen und Getränke handelt, haben die Beklagten letztlich nicht in Abrede gestellt. Ihrem Berufungsvorbringen, „bei einer Eigenversorgung der Klägerin durch die Beklagten wären die Lebensmittel nicht in derartigem Umfang ins Gewicht gefallen, wie bei einer Fremdversorgung“, ist gerade nicht der Vortrag zu entnehmen, die streitgegenständlichen Kosten von 300 Euro monatlich seien für die in eigener Regie veranlasste Lebensmittel- und Getränkeversorgung einer über 80-jährigen Person, die in einer eigenen Wohnung lebt, unangemessen hoch.
Im Übrigen ist der Senat im Wege der Anspruchsschätzung nach § 287 ZPO davon überzeugt, dass jedenfalls 300 Euro monatliche Ernährungskosten für eine alte Dame erforderlich und angemessen waren. Die in der obigen Aufstellung enthaltenen Mengen und Preisansätze erscheinen nach den Erfahrungen des Senates aus anderen Versorgungsstreitigkeiten keineswegs übersetzt. Ein Kostenaufwand von 300 Euro monatlich übersteigt insbesondere nicht denjenigen Lebensmittelbedarfsbetrag, der im Rahmen des angemessenen Eigenbedarfs gegenüber unterhaltsberechtigten erwachsenen Verwandten im fraglichen Zeitraum Berücksichtigung gefunden hätte.
Nachdem die Klageforderung im Zinsanspruch auf die Rechtshängigkeitszinsen reduziert worden ist, bleibt der Berufung der Beklagten der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO, § 26 Ziff. 8 EGZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 453 ZPO).
 

Gericht: OLG Hamm
Aktenzeichen: 10 U 84/04

Redaktion (allg.)

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