Ein Makler, dem der Alleinauftrag zum Verkauf der Immobilie erteilt wurde, hat keinen Schadenersatzanspruch gegen den Auftraggeber, wenn der innerhalb der Bindungsfrist einen weiteren Makler mit der Vermittlung des Objektverkaufs beauftragt. Das gilt zumindest für den Fall, dass der zweite Makler die Immobilie unmittelbar vom Auftraggeber selbst erwirbt.
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