23. November 2009, 14:47 Uhr
Der Eigentümer eines parkähnlich angelegten Grundstücks ist verpflichtet, Bäume, bei denen altersbedingt die Gefahr des Umstürzens oder von Astbrüchen besteht, zu fällen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn deutliche Anzeichen für die Altersschwäche der Bäume erkennbar sind, weil beispielsweise in den Vorjahren bereits mehrere Bäume ohne besondere äußere Einwirkung wie ungewöhnlich starke Stürme umgefallen sind.Unterlässt der Grundstückeigentümer die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen, ist er seinem Grundstücksnachbarn uneingeschränkt zum Ersatz des Schadens durch einen umstürzenden Baum verpflichtet.
Redaktion (allg.)
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Artikel Alte Bäume müssen weg









