02. Oktober 2025, 11:02 Uhr
1. Die öffentlich-rechtliche Baulast begründet zivilrechtlich weder ein Nutzungsrecht des begünstigten Grundstücks noch eine Duldungsverpflichtung des belasteten Grundstücks.
2. Der Eigentümer des mit einer Überfahrtbaulast belasteten Grundstücks ist auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, ein tatsächliches Befahren seines Grundstücks zu dulden.
(Leitsätze des Bearbeiters)
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Dr. Gerald Kallenborn
Fachanwalt, Geschäftführer, Kallenborn Anwalt
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Artikel Überfahrtbaulast und Wegerecht
Seite 47 bis 48
2.10.2025
Gesetzesnovelle in der parlamentarischen Beratung








