Bauamt haftet
Aus dem Tatbestand
Ein Bauträger hatte ein Gebäude erworben, das saniert, umgebaut und in Form von Eigentumswohnungen verkauft werden sollte. Eine Eigentumswohnung wurde vor ihrer Fertigstellung an eine Kundin verkauft.
Das Unternehmen stellte dabei auch einen konkreten Fertigstellungstermin ein Jahr später in Aussicht.
Ein halbes Jahr nach dem Verkauf stellte der Bauträger beim Bauamt einen Antrag auf Genehmigung der geplanten Sanierungs- und Umbauarbeiten. Die Behörde lehnte jedoch ab.
Die Wohnungskäuferin trat vom Vertrag zurück, die Wohnung konnte nicht mehr als Wohnung, sondern nur als Garage mit Raum im Obergeschoß zur Nebennutzung verkauft werden – zu einem um über 50 % niedrigeren Preis.
Der Bauträger forderte Schadenersatz von der Behörde.
Aus den Entscheidungsgründen
In seinem Urteil gestand der BGH dem Unternehmen den Schadenersatz zu.
Das Interesse des Bauträgers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen und zu verkaufen, sei von der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes abgedeckt. Werde diese Nutzung von der Behörde durch rechtswidriges Versagen der Genehmigung schuldhaft vereitelt, sei Schadenersatz zu zahlen.
Ein solcher Fall liege hier vor.
Es sei nicht nötig, dass der Bauherr zuerst eine Bauvoranfrage einreiche, um die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Der Geschädigte sei so zu stellen, als ob sein Antrag rechtzeitig genehmigt worden wäre.
Gericht: BGH
Aktenzeichen: III ZR 62/07
Urteil vom: 25.10.2007
Redaktion (allg.)
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