Bedarfsklausel
1167
11. November 2009, 08:53 Uhr
Ein Mieter hatte zum Einzug 1.600 Euro vom Eigentümer bekommen, um die unrenovierte Wohnung nach seinem Geschmack zu verschönern. Im Vertrag wurde festgehalten, dass der Mieter spätere Schönheitsreparaturen bei Bedarf auszuführen hätte. Doch beim Auszug weigerte sich der Mieter zu renovieren. Die Bedarfsklausel sei unzulässig, weil ihm die Wohnung unrenoviert übergeben worden sei. Das Gericht aber meinte, der Mieter habe mit der Geldleistung beim Einzug gleichsam eine renovierte Wohnung übernommen.
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Artikel Bedarfsklausel
7.7.2026
Zwischen Kostendruck und Klimazielen










