Auf den Wohngeldschulden eines verstorbenen Eigentümers können die anderen Wohnungseigentümer unter Umständen sitzen bleiben: War der Tote überschuldet, können sich die Erben auf die so genannte Unzulänglichkeit des Nachlasses berufen und jegliche Zahlung ablehnen. Dies gilt auch für Wohngeldschulden, über die erst nach dem Tod des Eigentümers ein Eigentümerbeschluss gefasst wurde. Solche Ausgaben sind der Verwaltung des Nachlasses zuzurechnen und deshalb Nachlassverbindlichkeiten. Für diese aber haften die Erben nur beschränkt auf den Nachlass. Dabei kommt es auch nicht darauf an, wie viel Zeit nach dem Erbfall verstrichen ist, ob sich der Erbe inzwischen als Eigentümer ins Grundbuch eintragen ließ und ob er die Wohnung behalten will.
Redaktion (allg.)
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