Betreten eines Privatgrundstückes

1) Hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion der Region einer Stadt aufgegeben, Grundstücke von Bürgern betreten zu dürfen, um einen Gewässerausbau vorzubereiten (hier ging es um die Erweiterung eines Baches), so darf der Eigentümer des Grund und Bodens den Mitarbeitern der Kommune den Zutritt nicht verweigern. 2) Die Erfassung der notwendigen technischen Daten muss erlaubt werden, so dass der Eigentümer auch Vermessungen und Probebohrungen oder Bodenuntersuchungen auf seinen Parzellen zu dulden hat. Allein die Behauptung, dass für ihn durch den Ausbau künftig eine verschärfte Gefahr bestünde, von Hochwasser betroffen zu werden, reiche nicht aus, um die Vorbereitungsarbeiten zu verhindern.

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Verfügung des Beklagten, mit der dieser der Klägerin aufgegeben hat, das Betreten und Befahren ihrer Grundstücke zur Durchführung von Vermessungsarbeiten für einen von der Beigeladenen beantragten Gewässerausbau zu dulden.
Die Klägerin ist Eigentümerin der in der Gemarkung Koblenz-R. gelegenen K.-Mühle. Ihr gehören die Grundstücke Flur 3, Parzellen Nrn. 1549/1, 1550/1, 1569/1 und 1572/1.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 12. November 2002 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen den Ausbau des an den Flurstücken der Klägerin in südlicher Richtung vorbeilaufenden Brückerbaches (auch B.-Bach genannt). Die vorgesehenen Maßnahmen beinhalten die Verlegung des Bachs in die Talsohle zwischen der A.- Straße bis unterhalb der K.-Mühle, den Neubau des Durchlasses in der A.-Straße und in der Zufahrt zur K.-Mühle sowie die Ausweisung von Uferrandstreifen mit Bepflanzung entsprechend der landespflegerischen Planung.
Dabei ist im Bereich der K.-Mühle insbesondere eine Geländeerhöhung (Verwallung) von ca. 0,50 m auf einer Länge von 45 m zum Schutz vor Ausuferungen geplant.
Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wies das Gericht ab. Auch der von der Klägerin hiergegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos und wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abgelehnt. Zur Begründung wurde auf die erstmals von der Klägerin erhobene Rüge, eine Realisierung des geplanten Schutzwalls könne ohne Beseitigung ihrer Gebäude nicht erfolgen, darauf abgestellt, es spreche bereits viel dafür, dass sie mit diesem Vorbringen präkludiert sei. Jedenfalls sei der Einwand aber unbeachtlich, weil die Klägerin ihn außerhalb der Zweimonatsfrist für die Begründung des Zulassungsantrages geltend gemacht habe.
Auch mit ihrer Behauptung, die vorgesehene Geländeaufhöhung von 0,50 m beruhe auf unzureichenden Ermittlungen und reiche als Schutzmaßnahme für ihren Gebäudebestand nicht aus, könne die Klägerin nicht durchdringen.
Nachdem sich die Klägerin sodann im Frühjahr 2006 geweigert hatte, Vermessungsarbeiten auf ihren Parzellen zu gestatten, gab ihr die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord mit Verfügung vom 20. Juni 2006 auf, Maßnahmen, die dem naturnahen Ausbau des B.-Baches dienen sowie das damit verbundene Betreten und Befahren der Grundstücke Nrn. 1549/1 und 1550/1 durch Vertreter der Beigeladenen, von dieser beauftragte Dritte sowie durch Vertreter der beteiligten Fachbehörden zu dulden (Ziffer 1). Für den Fall der Nichtbefolgung der Duldungsverfügung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht (Ziffer 2). Weiterhin setzte der Beklagte Verwaltungskosten in Höhe von 376,12 Euro
fest.
Die Klägerin legte erneut Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, der Planfeststellungsbeschluss vom 12. November 2002 berücksichtige im Hinblick auf die geplante Verwallung nicht den vorhandenen Gebäudebestand und sei deshalb fehlerhaft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 wies die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord den Widerspruch zurück und stellte zur Begründung darauf ab, dass die Grundstücke der Klägerin für die erforderlichen Vermessungsarbeiten betreten werden müssten. Eine Änderung des zu errichtenden Walls gegenüber der planfestgestellten Lage der Geländeaufhöhung sei nicht vorgesehen, sondern lediglich eine geringfügige Anpassung des Verlaufs im Bereich diverser Gebäude aufgrund der aktuellen Vermessungsergebnisse.
Die Klägerin hat am 1. Dezember 2006 Klage erhoben und vertritt die Auffassung, dass ein Betretungsrecht nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses allenfalls zur Durchführung eines Gewässerausbaus in Betracht komme. Diese Maßnahmen habe die Beigeladene jedoch bereits im Zuge der Erstellung der Planunterlagen, die dem Antrag der Beigeladenen auf Ausbau des B.-Baches zugrunde gelegen hätten, ausführen müssen. Denn die ordnungsgemäße Planung eines derartigen Gewässerausbaus setze voraus, dass zunächst die Topographie in zutreffender Weise ermittelt werde. Habe die Beigeladene indes derartige Erhebungen unterlassen, so sei sie – die Klägerin – nicht verpflichtet, die Durchführung von Vermessungsarbeiten im Nachhinein zu dulden. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte ein Planänderungsverfahren einleiten müsse, weil die planfestgestellte Maßnahme nicht ausführbar sei. In einem Planfeststellungsbeschluss müsse nämlich eine zentimetergenaue Festlegung der einzelnen Maßnahmen erfolgen, von der wegen der enteignenden Wirkung einer solchen Entscheidung nur im Rahmen einer förmlichen Änderung abgewichen werden dürfe. Darüber hinaus sei der Planfeststellungsbeschluss inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte Ziffer 1 des Bescheides vom 20. Juni 2006 insoweit aufgehoben, als der Klägerin darin aufgegeben wurde, „Maßnahmen, die dem naturnahen Ausbau des B.-Baches dienen“, zu dulden.
Außerdem hat er die Zwangsmittelandrohung und die Kostenfestsetzung aufgehoben. Die Klägerin und der Beklagte haben daraufhin den Rechtsstreit im vorbezeichneten Umfang in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Klägerin und der Beklagte nach der erfolgten Teilaufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Das in dem Bescheid vom 20. Juni 2006 geregelte Gebot, das Betreten und Befahren der Grundstücke Flur 3, Parzellen Nrn. 1549/1 und 1550/1 durch Vertreter der Beigeladenen, von dieser beauftragte Dritte sowie durch Vertreter der beteiligten Fachbehörden zur Durchführung von Vermessungsarbeiten im Zuge des geplanten Ausbaus des B.-Baches zu dulden, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten.
Die vorgenannte Duldungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 73 Landeswassergesetz (LWG), demzufolge (vgl. Abs. 3) die nach § 72 Abs. 7 LWG zuständige Behörde, vorliegend mithin die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Wasserbehörde, in Streitfällen – ein solcher liegt hier vor – Art und Umfang der sich unter anderem aus Abs.1 Satz 1 resultierenden besonderen Pflichten bestimmt. Danach wiederum haben die Eigentümer des Gewässers sowie die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger Ankündigung betreten oder vorübergehend benutzen, soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Gewässerausbaus erforderlich ist. Dabei erstreckt sich die Duldungspflicht, worauf zur Klarstellung ausdrücklich hingewiesen wird, lediglich auf ein Betretungs- oder vorübergehendes Nutzungsrecht. Darüber hinausgehende Nutzungsarten werden vom Anwendungsbereich des § 73 LWG nicht erfasst.
Hintergrund der Regelung ist der Umstand, dass zum Ausbau von Gewässern regelmäßig größere Baumaßnahmen ausgeführt werden müssen. Die Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten ist oftmals nicht möglich, ohne dass fremde Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen betreten und benutzt werden.
§ 73 Abs. 1 LWG gewährt dem Ausbauunternehmer aus diesem Grund eine Reihe von gesetzlich begründeten Ansprüchen. Den Gewässereigentümern, den An- und Hinterliegern sowie den Gewässerbenutzern werden demgegenüber diesen Ansprüchen korrespondierende Duldungspflichten auferlegt, die Ausdruck des verfassungsrechtlichen Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind und deshalb in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Grenzen des Eigentums konkretisieren. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 LWG sind hier gegeben.
Zunächst ist die von der Klägerin abverlangte Duldung des Betretens und Befahrens ihrer beiden Grundstücksparzellen zu Vermessungszwecken entgegen der von ihr vertretenen Auffassung als Vorbereitungsmaßnahme im Hinblick auf den von der Beigeladenen beabsichtigten Ausbau des B.-Baches anzusehen.
Denn zur Vorbereitung gehören namentlich alle Arbeiten, die ausgeführt werden müssen, um Planunterlagen zu erstellen sowie die für die Bauausführung notwendigen technischen Daten und Größenordnungen zu ermitteln, wie z. B. Probebohrungen, Bodenuntersuchungen oder Vermessungen. Dagegen umfasst die Durchführung eines Gewässerausbaus den Zeitraum vom tatsächlichen Baubeginn bis zur Verwirklichung des Ausbauvorhabens, die grundsätzlich mit der endgültigen Bauabnahme durch die zuständige Behörde endet. Auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zur Abgrenzung der beiden Tatbestandsalternativen des § 73 Abs. 1 LWG kommt es deshalb nicht an. Da die Beigeladene noch nicht mit Ausführungsarbeiten im Sinne der vorgenannten Kriterien begonnen hat, fallen die von ihr in Auftrag gegebenen Vermessungen somit zwangsläufig in die Vorbereitungsphase.
Demgegenüber kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, der am 12. November 2002 erlassene Planfeststellungsbeschluss sei fehlerhaft und könne daher keine Grundlage für die Einräumung von Duldungspflichten sein.
Insofern übersieht sie, dass die entsprechenden planerischen Festsetzungen Bestandskraft erlangt haben, nachdem ihre Klage gegen den Beschluss rechtskräftig abgewiesen worden war, so dass für eine erneute gerichtliche Nachprüfung kein Raum mehr besteht.
Soweit sie weitergehend auf die fehlende Realisierbarkeit einzelner Festsetzungen verweist, vermag sie mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht durchzudringen. Abgesehen davon, dass jedenfalls der Einwand, die vorgesehene Aufhöhung des Geländes um 0,50 m sei als Schutzmaßnahme für den Gebäudebestand unzureichend, inhaltlich nicht zutrifft, weil die Wallhöhe ohne weiteres aus der im Rahmen der Planung ermittelten Wasserspiegellinie des hundertjährigen Bemessungshochwassers abzuleiten ist und deshalb keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, führen möglicherweise notwendig werdende Anpassungsmaßnahmen hinsichtlich des Verlaufs der Wallanlage im Bereich der Garage, eines Carports und eines Vorbaus im Bereich der K.-Mühle nicht dazu, der Beigeladenen ein vorübergehendes Betretungs- und Benutzungsrecht für Vermessungsarbeiten bis zur Einleitung eines nach Auffassung der Klägerin notwendigen Planänderungsverfahrens zu verweigern. Das in § 73 LWG geregelte Benutzungsrecht knüpft nämlich hinsichtlich der Tatbestandsvariante der „Vorbereitung eines Gewässerausbaus“ allein an das Vorliegen einer hinreichend konkreten Planungsabsicht des Vorhabenträgers an, die hier seit dem von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Gewässerausbau vom 12. Januar 2001 gegeben ist und gerade auch nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses unabhängig davon fortbesteht, ob die genehmigte Planung in einzelnen Punkten modifiziert werden muss oder nicht. Diese Einschätzung gilt umso mehr, als durch die in Auftrag gegebenen Vermessungsarbeiten, wie aus der Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. Mai 2006 an den Beklagten folgt, die Bausubstanz auf den Flurstücken der Klägerin zwischenzeitlich verändert worden ist und schon deshalb eine Einmessung des aktuellen Bestandes und der aktuellen Geländehöhen als Grundlage für die konkrete Ausführung zwingend geboten erscheint. Ob sich nach Abschluss der Vermessung neue Tatsachen ergeben, denen die Beigeladene in einem nachfolgenden Schritt durch eine Planänderung Rechnung zu tragen hat, lässt die Rechtmäßigkeit der vorliegend in Rede stehenden Duldungspflicht der Klägerin unberührt.
Nach allem wird zugleich deutlich, dass das Betretungsrecht erforderlich und letztlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne ist, weil der Beklagte die berechtigten Interessen der Beigeladenen mit denjenigen der Klägerin in ein ausgewogenes Maß gebracht hat. Durch die auf ca. zwei Stunden veranschlagten vermessungstechnischen Arbeiten, die neben diversen Einmessungen die Aufnahme von 30 Geländepunkten in der Fläche des geplanten Walls und im engeren Umfeld umfassen, wird die Klägerin ersichtlich nicht unzumutbar belastet.
Da mit dem geplanten Ausbau des B.-Baches schließlich gemeinnützige Ziele, nämlich die Verbesserung des Hochwasserschutzes, verfolgt werden, dienen die Maßnahmen ferner ohne weiteres dem Wohl der Allgemeinheit, so dass die Klage abzuweisen war.

Gericht: VWG Koblenz
Aktenzeichen: 1 K 1787/06.KO
Urteil vom: 22.03.2007

Redaktion (allg.)

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