Bushaltestelle

Anwohner können sich kaum gegen eine Bushaltestelle vor ihrem Haus wehren. Ein Ehepaar hat geklagt, das sich durch eine Bushaltestelle vor seinem Haus gestört fühlte. Es verlangte eine Veränderung der Linienführung und die Entfernung der Haltestelle. Dies lehnten die Richter jedoch ab, weil das Paar durch den Busbetrieb nicht unzumutbar beeinträchtigt würde.

1167
Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus den Entscheidungsgründen

 

I.

Die Kläger bewohnen eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss des Hauses
B.-E.-Straße 57 a in B. G. R., welches an der Ecke B.-E.-Straße
und St. Weg liegt. An diesem Haus führt seit 1998 die von der Beklagten
betriebene Buslinie 451 auf jeder Fahrt über die Linienführung
B.-E.-Straße - G.weg - M.weg - St. Weg - B.-E.-Straße zweifach
vorbei. Hierbei wird auch die direkt vor Wohnung, Terrasse und Garten
der Kläger liegende Haltestelle St. Weg angefahren. Die Kläger
wehren sich sowohl gegen die Linienführung an sich als auch gegen
den Standort der Haltestelle am St. Weg, da diese nach ihrer Auffassung
unerträgliche Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen bewirken.
Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Tatbestandes, auf den der erkennende
Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht die auf Unterlassung gerichtete
Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Kläger durch die
an ihrer Wohnung auf dem St. Weg vorbeiführende Buslinie 451 eine
wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB nicht erleiden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger.

Sie vertreten die Auffassung, durch die Linienführung der Buslinie
451 und die Haltestelle auf dem St. Weg unzumutbar beeinträchtigt
zu werden. Die Linienführung sei für die Anbindung des von ihnen
bewohnten von der "Linienschleife" erschlossenen Bereichs an den
öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) nicht erforderlich, da sie den
Weg zur nächsten Haltestelle allenfalls zwei bis drei Minuten verkürze.
Im Bereich der Schleife stiegen nur wenige Personen ein bzw. aus. Die
Bewertung der Lärmemissionen durch das Landgericht sei unzutreffend
und könne nur auf einer unzureichenden Wahrnehmung beruhen.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
die Beklagte zu verurteilen,

1. den Busfahrplan für die Linie 451 so abzuändern,
dass die Linienbusse nicht mehr den St. Weg in B. G. R. befahren,

hilfsweise

2. nicht mehr mit Linienbussen durch den St. Weg in B. G. R. zu
fahren, äußerst hilfsweise den Busfahrplan für die Linie
451 dahingehend zu ändern, dass die Haltestelle St. Weg in Wegfall
kommt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Sie behauptet, eine Verlegung der Linie ließe die Anbindung an das
Netz des ÖPNV entfallen und werde von der Genehmigungsbehörde
nicht zugelassen werden. Das Fahrgastaufkommen steige ständig. Die
Buslinie lasse Pkw-Verkehr entfallen. Angesichts dieser im öffentlichen
Interesse liegenden Vorteile müssten die Kläger etwaige Nachteile
hinnehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien einschließlich
der zu den Akten gereichten Unterlagen. Die Akten 20 OH 18/98 und 20 0
263/98 LG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen
Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage zwar als zulässig, jedoch
unbegründet angesehen. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen
Urteils, die durch die folgenden Erwägungen zu ergänzen ist,
wird verwiesen. Auch das Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz
rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.

Den Klägern stehen Ansprüche gemäß §§ 906, 1004
BGB gegen die Beklagte nicht zu. Sie können weder verlangen, dass
die Linie 451 nicht mehr über den St. Weg in R. geführt wird,
noch dass die Haltestelle am St. Weg verlegt oder nicht mehr angefahren
wird. Ihr Eigentum ist weder durch die Linienführung noch den Betrieb
der Haltestelle und die damit verbundenen Geräusch- und Geruchsimmissionen
unzumutbar und damit wesentlich beeinträchtigt.

(1) Die von den Bussen verursachten Lärmimmissionen
wirken nicht wesentlich auf das Eigentum der Kläger ein.

Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob eine wesentliche
Lärmbeeinträchtigung vorliegt, ist das Empfinden des verständigen
Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung von Natur und Zweckbestimmung
des betroffenen Eigentums und damit ein objektiver Maßstab unter
Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit des Grundstücks
(vgl. Staudinger-Roth (1996), § 906 BGB, Rdnr. 159), welches unstreitig
in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Ausschlaggebend für die Beurteilung,
ob eine Lärmbeeinträchtigung die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet,
ist die Lästigkeit des Lärmes, die sich nur zum Teil und nicht
ausschließlich aus der Lautstärke ergibt. Weitere Maßstäbe
sind Lärmfrequenzen, die spektrale Zusammensetzung sowie die Einstellung
des Lärmbetroffenen zum Geräusch (vgl. Staudinger-Roth (1996),
§ 906 BGB, Rdnr. 167). Da sich die Wesentlichkeit der Lärmbeeinträchtigung
nicht allein nach der Lautstärke bemisst, kommt es nicht nur auf
die Einhaltung oder Nichteinhaltung von in öffentlich-rechtlichen
Vorschriften enthaltenen Grenzwerten an. Zwar ist entsprechend § 906 Abs.
1 Satz 2 BGB in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung anzunehmen,
wenn in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegte Grenz- oder Richtwerte
eingehalten werden. Aufgrund der Gesamtumstände kann aber auch eine
andere Beurteilung in Betracht kommen. Denn die Feststellung und Bewertung
von Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB steht letztlich
immer unter dem Vorbehalt der tatrichterlichen, unter umfassender Berücksichtigung
der besonderen Umstände des Einzelfalls gewonnenen Erkenntnisse und
Beweiswürdigung (vgl. LG Wiesbaden, NZM 2002, 86).

(a) Im vorliegenden Fall werden bereits die in öffentlich-rechtlichen
Vorschriften enthaltenen Grenzwerte nicht überschritten.

Bereits das von den Klägern selbst vorgelegte TÜV-Gutachten
weist aus, dass die Lärmimmissionen der Buslinie 451 sowohl hinsichtlich
der Vorbeifahrt der Busse als auch der Bedienung der Haltestelle die in
den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Regelwerken benannten
Grenzwerte nicht überschreiten. In diesem Gutachten werden die Grenzwerte
der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) bzw. der insoweit gleichlautenden
TA Lärm zugrunde gelegt, die auch die Kläger für maßgeblich
halten. Am Tage ist nach diesen Regelwerken für allgemeine Wohngebiete
ein Richtwert von 55 dB(A) bestimmt, kurzzeitige Geräuschspitzen
dürfen den Immissionsrichtwert tagsüber um bis zu 30 dB(A) überschreiten.

Die Messung des TÜV-Gutachters am 07. Juni 2000 in dem Zeitraum
von 14.50 Uhr bis 19.10 Uhr ergab für den Busverkehr und die Messzeit
einen Mittelungspegel von 45 dB(A), für den Gesamtverkehr ohne Busse
einen solchen von 53 dB(A) und für den Gesamtverkehr einschließlich
der verkehrende Busse einen Mittelungspegel von 54 dB(A). Der Geräuschmittelungspegel
des übrigen Verkehrs (ohne Busse) überstieg somit im Messzeitraum
den allein von den Bussen verursachten Geräuschmittelungspegel. Weder
die vorgenannten Werte noch der insgesamt - unter Berücksichtigung
des Busverkehrs - auf das Wohneigentum des Klägers einwirkende Lärm
überschritten damit den Grenzwert von 55 dB(A). Etwas anderes haben
auch die Berechnungen und die vorgenommenen Messungen des gerichtlichen
Sachverständigen Dr. K. nicht ergeben. Das TÜV-Gutachten und
die Messung des gerichtlichen Sachverständigen haben darüber
hinaus auch keine kurzzeitige Geräuschspitzen gezeigt, die den insoweit
maßgeblichen Richtwert von 85 dB(A) übersteigen; sie lagen
vielmehr bei maximal 75 dB(A).

Die von dem TÜV-Gutachter gemessenen Geräuschpegel werden auch
durch das Ergebnis des vom Landgericht durchgeführten Ortstermins
bestätigt. Wenn das Landgericht ausführt, dass sich die Geräusche
eines ohne Halt an der Haltestelle St. Weg vorbeifahrenden Busses nicht
von den Geräuschen unterschieden, die von dem übrigen Verkehr
verursacht wurden, so entspricht dies den Messungen des TÜV-Gutachters.
Dieser hat nicht nur für den übrigen Verkehr einen Mittelungspegel
von 53 dB(A) ermittelt, sondern auch eine Vielzahl von Geräuschen
gemessen, die den Busgeräuschen vergleichbar waren. Die Messungen
des TÜV-Gutachtens haben neben den Geräuschimmissionen, die
den Bussen zuzuordnen sind, eine Vielzahl anderer Geräusche festgehalten,
die Pegel erreichten, die zum Teil den Buspegelspitzen entsprachen bzw.
diese nur knapp verfehlten. Dem höchsten gemessenen Busspitzenpegel
von knapp 75 dB(A) entspricht auch eine Vielzahl anderer kurzfristig auftretender
Lärmimmissionen. Selbst bei dem Zuschlagen einer Autotür und
der Vorbeifahrt eines Lkw wurden Geräuschspitzen gemessen, die zum
Teil den Geräuschpegel der Busse überschreiten.

Die weitere Feststellung des Landgerichts, dass während der Ortsbesichtigung
eine nicht unerhebliche Anzahl anderer Fahrzeuge den St. Weg befuhr, wird
auch durch die eigene Erklärung der Kläger in einem Schreiben
vom 20. September 2000 an ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
bestätigt, wonach am 25. Mai 2000 ohne Busse 320 Fahrzeuge innerhalb
von 16 Stunden und am 07. Juni 2000 170 Fahrzeuge innerhalb von 4 Stunden
den St. Weg befahren haben. Von einer fast vollständig ruhigen Wohnlage
kann hiernach objektiv nicht gesprochen werden.

(b) Auch nach den übrigen Umständen ist eine wesentliche
Lärmbeeinträchtigung der Kläger nicht gegeben.

Der auf die Kläger einwirkende Lärm weist nach dem Maßstab
eines verständigen Anliegers keine besonders unangenehme Eigenart
auf. Weder bewegt sich der Lärm in besonders unangenehmen Frequenzbereichen,
noch liegen Geräuschpegelsprünge vor, die unzumutbar wären.
Angesichts des Umstandes, dass die Pegelsprünge für einige Sekunden
bis maximal 1 bis 2 Minuten regelmäßig in Abständen von
einer halben Stunde bis zu einer Stunde und nicht in der Nachtzeit auftreten,
ist die Geräuschbelastung der Kläger zur Überzeugung des
Senats letztlich nicht als wesentlich zu bewerten. Dies gilt sowohl für
die Vorbeifahrt der Busse und damit für die Linienführung als
auch für das Anfahren der Bushaltestelle auf dem St. Weg. Die von
den Bussen verursachten Spitzenwerte fallen gegenüber anderen Verkehrsgeräuschen,
die ähnliche Spitzenwerte erreichen, nicht besonders ins Gewicht.
Im Hinblick auf die angegriffene Linienführung und damit die durch
das Durchfahren des St. Weges verursachten Lärmimmissionen ist darüber
hinaus zu berücksichtigen, dass die Busse bei dem Verlassen des St.
Weges nicht in jedem Fall oder auch nur regelmäßig an der Kreuzung
zur B.-E.-Straße anhalten müssen. Da die Fahrer lediglich die
Vorfahrt zu achten haben und damit ein Anhalten nur dann erforderlich
ist, wenn tatsächlich Verkehr auf der B.-E.-Straße vorhanden
ist, hält sich auch die hierdurch verursachte zusätzliche Geräuschbelästigung
in einem noch zumutbaren Rahmen.

Hinsichtlich der durch die Haltevorgänge an der Haltestelle St.
Weg verursachten Lärmimmissionen kommt hinzu, dass die Busse der
Beklagten nicht bei jeder Vorbeifahrt an der Haltestelle tatsächlich
anhalten und damit die von den Klägern als besonders belastend dargestellten
Lärmspitzen nicht bei jeder Vorbeifahrt erreicht werden. Die Kläger
haben selbst vorgetragen, dass an der Haltestelle im St. Weg nur wenige
Personen ein- oder aussteigen und gegenüber dem gerichtlichem Sachverständigen
im selbstständigen Beweisverfahren angegeben, dass maximal 30 % der
verkehrenden Busse an der Haltestelle anhalten. Auch das TÜV-Gutachten
weist bei 9 Fahrten nur 5 Haltevorgänge aus.

Der Umstand, dass die Kläger die mit dem Busbetrieb verbundenen
Geräuschbelastungen subjektiv störender empfinden, ist auf der
Grundlage eines objektivierten Maßstabes nicht ausschlaggebend.

(c) Insbesondere aber auch angesichts des mit der Linienführung
und des Betriebs der Haltestelle St. Weg verfolgten öffentlichen
Ziels einer Verbesserung der Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr
liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger nicht vor.

Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, die
letztlich auf eine Abwägung der feststellbaren berechtigten Interessen
des betroffenen Bürgers einerseits und des Nahverkehrsunternehmens
andererseits hinausläuft, muss neben der Einwirkung auf die Kläger
auch Berücksichtigung finden, dass die Beklagte eine Aufgabe im öffentlichen
Interesse wahrnimmt. Die von der Beklagten bezweckte Anbindung von Wohngebieten
an das Netz des öffentlichen Nahverkehrs ist angesichts der steigenden
Belastung durch den Individualverkehr eine sinnvolle Maßnahme. Hieraus
folgt zwar nicht, dass die Kläger diesem Interesse ihre eigenen Interessen
ohne weiteres unterordnen müssen. Gewisse Beeinträchtigungen
müssen aber angesichts eines der Allgemeinheit dienlichen Zwecks
hingenommen werden. So ist es hier sowohl hinsichtlich der Linienführung
als solcher als auch hinsichtlich des Betriebes der Haltestelle am St.
Weg.

Für die von den Klägern angegriffene Linienführung sprechen
auch sachliche Gründe.

Durch den Fahrweg der Linie 451 wird eine bessere Anbindung des Bereichs
zwischen der Straße In der A. und D.straße an das öffentliche
Nahverkehrsnetz erreicht. Insbesondere wird auch eine an dem G.weg gelegene
Sonderschule unmittelbar angefahren. Die Versorgung mit einer Buslinie
ist insoweit sinnvoll, als den dort wohnenden, auch älteren Bürgern
und den Schulkindern der Sonderschule ein erleichterter Zugang zu öffentlichen
Verkehrsmitteln eröffnet wird. Nur hierdurch kann das von der Beklagten
im öffentlichen Interesse liegende, angestrebte Ziel erreicht werden,
den Individualverkehr zu verringern. Es ist allgemein bekannt, dass Fahrgäste
nur dann für den öffentlichen Nahverkehr gewonnen werden können,
wenn sich Haltestellen möglichst nahe an der Wohnung bzw. Arbeitsstätte
befinden und die Busse möglichst häufig verkehren, um längere
Wartezeiten zu vermeiden, die als unangenehm empfunden werden. Diesen
Anforderungen wollten die Beklagte und die Genehmigungsbehörden entsprechen,
wie sich auch aus dem im Rahmen der Erstellung des Nahverkehrsplans eingeholten
Gutachten ergibt. Diese Überlegungen haben berechtigterweise zu der
von den Klägern angegriffenen Linienführung geführt. Der
Umstand, dass durch die seit 1998 geltende Linienführung die Wege
zur nächsten Haltestelle nicht für sämtliche Bewohner des
zwischen den Straßen In der A., L., D.straße und H. liegenden
Bereichs verkürzt worden sind, führt nicht dazu, dass eine entsprechende
Anbindung im Bereich B.-E.-Straße und St. Weg nicht gerechtfertigt
wäre und die Linienführung insoweit (wieder) eingeschränkt
werden müsste. Insbesondere auch im Hinblick auf die Schule am G.weg
ist die Linienführung angemessen, da für die Schüler auch
eine Verkürzung des Weges zur nächsten Bushaltestelle um nur
wenige Minuten wichtig ist.

Darüber hinaus stellt die von den Klägern vorgeschlagene Linienführung
zu dem Gelände vor dem Klärwerk, welches ohne bauliche Maßnahmen
als Wendepunkt für Busse aus Gründen der Verkehrssicherheit
ohnehin nicht geeignet ist, schon deshalb keine Alternative dar, weil
sich dort keine Wohnbebauung befindet. Dies verkennen letztlich auch die
Kläger nicht.

Auch der Fahrplan der Linie 451 ist nicht zu beanstanden. Denn die Attraktivität
des öffentlichen Nahverkehrs wird in besonderem Maße erhöht,
wenn die Busse regelmäßig und in nicht allzu großen zeitlichen
Abständen. Unter Berücksichtigung der Verbesserung der Verkehrsanbindung
des Wohngebietes und der Schule am G.weg einerseits und der die Richtwerte
deutlich nicht erreichenden Geräuschbelastung andererseits ist bei
der gebotenen Gesamtbetrachtung zur Überzeugung des Senates die Linienführung
über den St. Weg daher in der jetzigen Form insgesamt zumutbar.

Auch hinsichtlich des Standortes der Haltestelle an dem St. Weg liegt
eine Entscheidung der Beklagten und der Genehmigungsbehörden vor.
Selbst wenn der Standort der Haltestelle in dem betroffenen Bereich des
St. Weges nicht unumgänglich sein mag, ist der Beklagten bzw. der
Genehmigungsbehörde ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung
zuzubilligen, an welchem Ort sie Haltestellen entlang der Buslinie einrichten.
Dieser Ermessenspielraum ist hier nicht überschritten, da es vernünftige
Gründe für den Standort der Haltestelle gibt. Die Haltestelle
liegt zwischen der Haltestelle an der Schule am G.weg und der auf der
B.-E.-Straße kurz vor der Einmündung in die Straße In
der A.. Da die Entfernung zwischen den Haltestellen G.weg und B.-E.-Straße
den durchschnittlichen Abstand zwischen anderen Haltestellen der Linie
451 überschreitet, ist die Entscheidung, zwischen beiden vorgenannten
Haltestellen eine weitere einzurichten, sachlich gerechtfertigt. Die weitere
Entscheidung, diese Haltestelle am St. Weg ungefähr auf halbem Weg
einzurichten, ist ebenfalls sinnvoll und nicht zu beanstanden. Es wäre
den Anwohnern, die die durch ihr Viertel fahrende Linie 451 benutzen wollen,
kaum zu vermitteln, warum diese zwar "an ihnen vorbei fährt"
aber in dem gesamten Bereich nur am G.weg hält. Dies wäre dem
berechtigten Interesse, einen attraktiven öffentlichen Nahverkehr
anzubieten, nicht dienlich.

Eine adäquate Anbindung kann auch nicht etwa dadurch erreicht werden,
dass die Haltestelle am St. Weg nur zu bestimmten Hauptverkehrszeiten
angefahren wird, da dies den angestrebten Taktverkehr verhindern würde,
der für eine größtmögliche Akzeptanz notwendig ist.
Unter Berücksichtigung der verbesserten Anbindung an den öffentlichen
Nahverkehr und der die Richtwerte nicht erreichenden Geräuschbeeinträchtigung
der Haltevorgänge ist daher bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch
das Anfahren der Haltestelle am St. Weg für die Kläger nicht
unzumutbar.

Die Kläger haben auch kein schützenswertes Interesse daran,
dass die Haltestelle am St. Weg auf einen vor einem anderen Grundstück
liegenden Bereich verlegt wird. Dies würde nur dazu führen,
dass die hiermit verbundene Belastung nunmehr einen anderen Eigentümer
trifft. Ein berechtigtes Interesse daran, dass eine grundsätzlich
hinzunehmende Beeinträchtigung auf einen anderen Eigentümer
verlagert wird, ohne dass es hierfür "bessere" Gründe
gibt, besteht.

(d) Zukünftige Entwicklungen - wie etwa eine Ausweitung des
Linienverkehrs in den Nachtstunden - können der Entscheidung nicht
zugrunde gelegt werden. Sie sind für die Beurteilung, ob die Kläger
wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sind oder nicht,
bereits deshalb nicht maßgebend, weil nicht hinreichend absehbar
ist oder gar feststeht, ob und gegebenenfalls in welcher Weise es zu einer
Ausweitung des Busverkehrs in die Nachtstunden hinein kommen wird.

(2) Auch durch die Geruchsimmissionen werden die Kläger entsprechend
den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen
wird, nicht wesentlich beeinträchtigt, so dass ein Abwehranspruch
nicht besteht.

 

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711
ZPO n. F.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen § 543 Abs.
2 ZPO n.F. nicht vorliegen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.451,68 EUR (40.000,00
DM)
 

Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 19 U 109101

Redaktion (allg.)

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