Einbruch-/Diebstahlversicherung
Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen
Erfolg.
Im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung hat das
Amtsgericht dahin entschieden, dass dem Kläger aus dem Einbruchdiebstahl
in den auf dem Campingplatz ... abgestellten Wohnwagen gegen die
Beklagte keine Versicherungsleistungen aus der Hausratversicherung
zustehen, weil es sich bei dem Wohnwagen nicht um ein Gebäude
im Sinne der Hausratsversicherungsbedingungen handelt und daher
kein Fall der Außenversicherung vorliegt. Deswegen kann zur
Vermeidung von Wiederholungen zunächst in vollem Umfang auf
die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen
werden.
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere
Beurteilung.
Die Auffassung, dass Wohnwagen keine Gebäude im Sinne der
Hausratsversicherungsbedingungen sind, entspricht der ganz herrschenden
Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt ZfS 1994, 90;
LG Aurich, VersR 1984, 753; LG Mönchengladbach in r + s 1979,
21). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an.
Die vom Kläger vorgetragenen Besonderheiten rechtfertigen
es nicht, den Wohnwagen als Gebäude anzusehen. Wenn die Kammer
zugunsten des Klägers unterstellt, dass zum Zeitpunkt des Schadenseintritts
die Räder des Wohnwagens abmontiert waren, der Wohnwagen zusätzlich
zu den Stützen des Wohnwagens mit weiteren 8 Stützen aufgebockt
war, der Unterbau verkleidet war und die Anhängerkupplung ins
Strauchwerk ragte, ein Wasser- und Abwasseranschluss fest installiert
und die Seitenplane des Vorzelts unter Wachsbetonplatten befestigt
war, könnte der Wohnwagen zwar ein Gebäude im Sinne des
Baurechts gewesen sein. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache,
dass der Wohnwagen hierdurch nicht seinen Charakter als Fahrzeug
(Kraftfahrzeuganhänger) verloren hat und nach der Verkehrsanschauung
auch weiterhin als Kraftfahrzeuganhänger angesehen wird, weil
es ohne größeren Aufwand jederzeit möglich war,
dem Wohnwagen diese ihm zugedachte Funktion wiederzuverleihen.
Die Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung verlangen
deshalb auch für die Außenversicherung ein Gebäude,
um deutlich zu machen, dass hierdurch nur der Versicherungsort erweitert,
aber nicht das Versicherungsrisiko hinsichtlich der baulichen Beschaffenheit
der Wohnung erhöht werden soll. Diese letztgenannte Risikoerhöhung
würde sich jedoch ergeben, wenn Hausrat in einem dauernd auf
einem Campingplatz abgestellten Wohnwagen mit versichert wäre.
Denn ein Wohnwagen entfaltet - verglichen mit einer verschlossenen
Wohnung oder einem Haus - gegenüber potentiellen Dieben schon
psychologisch eine weitaus geringere Abschreckungswirkung. Ein zum
Ferien- oder Wochenendhaus umfunktionierter Wohnwagen weckt beim
potentiellen Täterkreis die berechtigte Hoffnung, dass sich
in einem solchen Wohnwagen eine Vielzahl gängiger Hausratsgegenstände
befindet und daher eine mit einem Wohnungseinbruch vergleichbare
Beute gemacht werden kann, wobei sich ein Einbruch in einen Wohnwagen
- verglichen mit einem Wohnungseinbruch - erheblich schneller, einfacher
und damit auch ohne großes Risiko, entdeckt zu werden, ausführen
lässt.
Diese von einem Wohnwagen ausgehenden risikoerhöhenden Umstände
haben sich durch die vom Kläger vorgetragenen baulichen Veränderungen
nicht reduziert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gericht: LG KLEVE
Aktenzeichen: 6 S 317/96
Redaktion (allg.)
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