Einbruch-/Diebstahlversicherung
Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht
ihre auf Zahlung einer Versicherungsleistung gerichtete Klage abgewiesen.
Ihre Berufungsangriffe geben weder in dem in dieser Instanz auf
27.955,- DM begrenzten Umfang, noch in Höhe von Teilbeträgen
Anlass zu anderer Beurteilung. die Beklagte bleibt von ihrer Verpflichtung
zur Leistung aus der bei ihr unterhaltenen Hausratsversicherung
frei, weil der Klägerin im Hinblick darauf, dass sie nicht
unverzüglich nach dem Einbruchsdiebstahl vom 1. 1. 1995 bei
der Polizei ein Verzeichnis des ihr abhanden gekommenen Schmucks
eingereicht hat, eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung gemäß
§ 21 Nr. 1 b) VHB 84 zur Last fällt und sie nicht schlüssig
vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass dies ohne Einfluss
auf die Fahndung nach dem Täter und die Möglichkeit der
Wiederbeschaffung des Schmuckes geblieben ist.
Wie das Landgericht hat auch der Senat in Erwägung gezogen,
ob die zwei Fotografien, die die Klägerin noch am Tattag den
den Diebstahl aufnehmenden Polizeibeamten ausgehändigt hat,
geeignet waren, eine schriftliche sog. Stehlgutliste ganz oder wenigstens
teilweise zu ersetzen. In dem angefochtenen Urteil wird jedoch zu
Recht bemängelt, dass die Bilder unscharf sind und keine Details
erkennen lassen, aufgrund derer eine Identifikation möglich
wäre. An diese Grenzen ist die Prozeßbevollmächtigte
der Klägerin selbst gestoßen, als sie mit Schriftsatz
vom 4. 1. 1996 versucht hat, den Gegenstand der Fotografien zu erklären.
Dabei sind ihr - wie ein Vergleich mit der in zweiter Instanz eingereichten
Vergrößerung des Bildes mit dem dunklen Untergrund (Foto
1, Anlage BG 6) und den dazu gegebenen Erläuterungen zeigt
- verschiedene Fehler unterlaufen. Unter II. des vorgenannten Schriftsatzes
hat die Klägerin die auf den beiden bei der Polizei eingereichten
Fotografien abgebildeten Schmuckstücke aufgelistet. Zieht man
davon die auf dem Bild mit dem Kind sichtbaren 9 Armreifen und 1
Kette ab, so verbleiben für die Fotografie mit dem dunklen
Untergrund: 27 Armreifen, 4 Ketten, Kette mit Münzanhänger,
Takim Sets (jeweils Kette, Armband, Ohrringe), Gerdank (Kette mit
verschiedenen Anhängern), Ohrringe.
Auf Seite 5 ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin
den Gegenstand dieses Bildes dagegen wie folgt beschrieben: 18 Armreifen,
darunter der Armreif mit Schlangenkopf, 1 Extra Armkette, 1 Halskette
ca. 2 cm, 1 Set, 1 Paar Ohrringe, 5 Ringe, 1 Kette mit Münzanhänger.
Bis aus die Kette mit Münzanhänger unterscheiden sich
sämtliche Positionen. Bei den Armreifen und Ketten ist die
Mengendifferenz offensichtlich. Aber auch bei der Position "Takim
Sets" ist in der erstinstanzlichen Auflistung von einer Mehrzahl
die Rede, während in der Berufungsbegründung nur 1 Set
aufgeführt wird. Ferner ist der in der Erläuterung des
bei der Polizei eingereichten Fotos noch erwähnte "Gerdank"
(Kette mit verschiedenen Anhängern) nach dem Vortrag in der
Berufungsbegründung dort nicht abgebildet.
Der Senat geht davon aus, dass diese Divergenzen in der begrenzten
Aussagekraft der bei der Polizei eingereichten Fotografien begründet
sind. Wegen dieser Defizite hat die Prozessbevollmächtigte
der Klägerin in ihrem bereits mehrfach erwähnten Schriftsatz
vom 4. 1. 1996 auch erklärt, eine genau Zuordnung sei nur im
Beisein und mit Hilfe der Klägerin möglich. Dass Fotografien,
die nach der eigenen Einschätzung der Klägerin nur in
Verbindung mit ihren mündlichen Erläuterungen eine verwertbare
Aussage über die auf ihnen abgebildeten Schmuckstücke
geben können, ein schriftlichen "Verzeichnis der abhanden gekommenen
Sachen" nicht ersetzen können, liegt auf der Hand. Ob die beiden
bei der Polizei eingereichten Fotografien letztlich einen konkreteren
Eindruck von den gestohlenen Schmuckstücken vermitteln als
die als Anlage K 5 eingereichte "Liste der entwendeten Gegenstände",
braucht nicht entschieden zu werden. Denn auch diese Aufstellung
entspricht nicht den Anforderungen einer sog. Stehlgutliste. Wegen
der nicht näher erläuterten mehrfachen Verwendung türkischer
Begriffe ist sie nicht aus sich verständlich. Die Schmuckstücke,
die - wie auf der als Foto 2 Anlage BK 6 eingereichten Vergrößerung
eines anderen Bildes zu erkennen ist - durchaus charakteristische
Unterscheidungsmerkmale aufweisen, sind zudem nur so pauschal beschrieben,
dass anhand dieser Liste eine Sachfahndung ebenfalls nicht möglich
gewesen wäre. Dass die erst am 5. 4. 1995 erfolgte Einreichung
dieser Liste bei der Staatsanwaltschaft zudem nicht mehr als unverzüglich
bezeichnet werden kann, braucht nicht ausgeführt zu werden.
Desgleichen würde die Behauptung der Klägerin, sie habe
den Polizeibeamten bei Erstattung der Anzeige ausführlichste
Angaben zu den entwendeten Schmuckstücken gemacht - hinreichende
Substantiierung vorausgesetzt - die Forderung nach einer schriftlichen
Stehlgutliste nicht überflüssig machen. Es mag sein, dass
sich die Einreichung einer Stehlgutliste dann erübrigt, wenn
die genauen Angaben des Bestohlenen zu den entwendeten Gegenständen
polizeilich protokolliert worden sind. Das ist hier jedoch nicht
geschehen. Vielmehr heißt es in der Ermittlungsakte (4 U Js
002725/95 ...) wiederholt: "... eine genaue Auflistung der gestohlenen
Gegenstände reiche ich nach ...", "... Eine genaue Auflistung
wird von Herren ... nachgereicht" und "... Stehlgutliste wird nachgereicht...".
Die Obliegenheitsverletzung der Klägerin war auch schuldhaft.
Wie dargelegt erwartete die Polizei ausdrücklich eine Stehlgutliste;
ferner enthielt das von der Klägerin am 4. 1. 1995 unterschriebene
Schadensanzeigeformular den drucktechnisch hervorgehobenen "Wichtigen
Hinweis" auf das Erfordernis, unverzüglich eine Aufstellung
der gestohlenen Sachen bei der Polizei einzureichen. Schließlich
hatte sich die Klägerin wie jeder Versicherungsnehmer nach
Eintritt des Versicherungsfalls anhand der Versicherungsbedingungen
- hier der VHB 84 - über das ihr obliegende Vorgehen zu informieren.
Dass sie gleichwohl untätig blieb, kann nur als grobe Nachlässigkeit
gewertet werden.
Den Kausalitätsgegenbeweis hat die insoweit darlegungs- und
beweispflichtige Klägerin nicht geführt. Dass sich ihr
Versäumnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
auf die Aufklärung der Tat und die Wiederbeschaffung der Beute
nicht ausgewirkt hat, hat sie nicht schlüssig vorgetragen.
Denn sie behauptet nocht nicht einmal, dass in nahem zeitlichem
Zusammenhang mit dem hier streitigen Diebstahl im Hamburger Raum
kein türkischer Goldschmuck als Diebesbeute oder Hehlerware
entdeckt worden sei, sondern meint nur, darauf schließen zu
können, weil die von ihr als Zeugen benannten Polizeibeamten
bei ihr nicht wegen weiterer Fotografien bzw. Vergrößerungen
nachgefragt hätten. Das war indessen ohnehin nicht zu erwarten.
Nach Bl. 4 der Ermittlungsakte ist eine Sachfahndung jedenfalls
bei Abfassung des Tatort- und Ermittlungsberichtes vom 4. 1. 1995
nicht eingeleitet worden. Der Kontext (...Stehlgutliste wird nachgereicht...)
könnte dafür sprechen, dass vor Einleitung der Sachfahndung
der Eingang der Stehlgutliste abgewartet werden sollte.
Nach allem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 711,
713, 546 Abs. 2 ZPO.
Gericht: OLG HAMBURG
Aktenzeichen: 5 U 69/96
Redaktion (allg.)
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