Einbruch-/Diebstahlversicherung
Aus den Entscheidungsgründen
Die Beklagten waren Geschäftsführer ihrer inzwischen
in Konkurs geratenen Firma .... Der Beklagte zu 1), der Beklagte
zu 2) ist sein Sohn, führte tatsächlich die Geschäfte.
Die GmbH unterhielt bei der Klägerin eine Einbruchdiebstahlsversicherung,
der die AERB zugrunde lagen. Am 30. 10. 1992 zeigte der Beklagte
zu 1) für die GmbH an, dass in die Firma eingebrochen worden
und Dinge gemäß Stehlgutliste entwendet worden seien.
Unter Position 1 dieser Stehlgutliste findet sich ein Computer mit
Zubehör und Software zum Kaufpreis von 8.551,50 DM.
Am 5. 1. 1993 war in der Firma der Beklagten die Steuerfahndung,
u.a. vertreten durch die Zeugen .... Neben Unterlagen, die auf umfängliche
Schwarzgeschäfte hindeuteten, fanden die Fahnder die Rechnungsunterlagen
über die erwähnte Computeranlage. Sie fragten den Beklagten
zu 2) danach. dieser erklärte, die Anlage stehe bei ihm zu
Hause. Die Fahnder, die an der Überprüfung der Festplatte
interessiert waren, fuhren mit dem Beklagten zu 2) in dessen Wohnung.
Die Festplatte enthielt jedoch nichts für die Steuerfahndung
Relevantes. Als die Fahnder dann auch eine Schadenmeldung an die
Klägerin vorfanden, erteilten sie dem Beklagten zu 2) den Hinweis,
dass hier eine Straftat vorliegen könne und er dazu weiter
nichts sagen müsse. Der Beklagte zu 2) erklärte daraufhin,
da müsse wohl etwas nicht ganz richtig gelaufen sein und er
fragte, wie er sich in einer solchen Situation verhalten sollen.
In den folgenden Tagen zahlte die Klägerin in zwei Raten die
Entschädigungsforderung in Klagehöhe an die GmbH aus,
darunter 7.501,32 DM für die erwähnte Computeranlage.
Den gesamten gezahlten Betrag verlangt sie nunmehr von den Gesellschaftern
mit der Behauptung zurück, sie sei betrogen worden. Die Beklagten
stellen dies in Abrede und behaupten, am 4. 1. 1993 sei von der
Firma des Zeugen ... eine mit der entwendeten Computeranlage im
wesentlichen identische Anlage erneut geliefert und bar bezahlt
worden. Er, der Beklagte zu 2), sei sehr aufgeregt gewesen und habe
deshalb bei der Frage der Fahnder nicht an die Diebstahl, sondern
nur an den Computer als solchen gedacht.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang entsprochen, weil
die Beklagten bezüglich der Computeranlage zur Höhe arglistig
getäuscht hätten. Die Berufung der Beklagten ist begründet.
1. Die Klage ist offensichtlich unbegründet, soweit sie über
den für die Computeranlage ausgefolgten Betrag von 7.501,32
DM hinausgeht.
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.
1 BGB) scheiden gegenüber den Beklagten aus, weil die Entschädigungssumme
an die GmbH geleistet worden ist und weil die Voraussetzungen einer
etwaigen Durchgriffshaftung von der Klägerin nicht aufgezeigt
sind. Sie beruft sich hierauf auch gar nicht.
Die Klage ist ausschließlich darauf gestützt, dass die
Beklagten hinsichtlich der Computeranlage die Klägerin betrogen
hätten und sie, die Klägerin, deshalb nach § 14 Abs. 2
AREB insgesamt leistungsfrei sei. Mit dieser Argumentation übersehen
beide Parteien und ihnen folgend das Landgericht, dass aus dem rechtlichen
Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) nicht der dem
Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Verwirkungsklausel
des § 13 AREB gegebenenfalls zustehende Vorteil vollständiger
Leistungsfreiheit, sondern nur der durch den Betrug entstandene
Nachteil zu erstatten ist. Dieser besteht hier offenkundig nur darin,
dass - nach Darstellung der Klägerin - sie auch den Betrag
von 7.501,32 DM für die Computeranlage gezahlt hat.
Soweit im Senatstermin die Klägerin darauf hingewiesen hat,
aus der Täuschung bezüglich der Computeranlage folge,
dass der gesamte Diebstahl vorgetäuscht sei, kann sie auch
damit nicht durchdringen. Auch insoweit ist die Klägerin ohne
Beweiserleichterung voll beweispflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung
(OLG Hamm VersR 95, 1046; BGH VersR 96, 575) müssen unrichtige
Angaben zur Höhe nicht einmal notwendig die Sachdarstellung
zum Diebstahl als zweifelhaft erscheinen lassen. Um so weniger kann
der erforderliche Vollbeweis als geführt angesehen werden.
2. Die Klage ist nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten
Beweisaufnahme aber auch im übrigen unbegründet. Der Nachweis
einer Betrugshandlung durch die Beklagten ist nicht erbracht.
Zwar begründet das Verhalten des Beklagten zu 2) gegenüber
den Beamten der Steuerfahndung einen, wie die Klägerin zu Recht
ausführt, erheblichen Verdacht. Dieser hat sich aber nicht
erhärten lassen. Der Zeuge ... hat bestätigt, zwei nahezu
identische Computeranlagen, die letzte am 4. 1. 1993, geliefert
zu haben. Der Senat teilt die vom Landgericht gegen die Glaubwürdigkeit
des Zeugen geäußerten Bedenken nicht. Das Landgericht
hält nicht für überzeugend, dass der Zeuge im Januar
1993 eine zu dieser Zeit technisch nicht auf dem neuesten Stand
befindliche Computeranlage geliefert haben will. Dies ist für
den Senat nicht nachvollziehbar. Der Computer wurde in der Firma
ohnehin nicht gebraucht. Der Beklagte zu 1) war ein Gegner dieser
Anlage. Es handelte sich letztlich um eine Spielerei des Beklagten
zu 2), auf der dieser einige "Gehversuche" gemacht und technisch
wenig aufwendige Spiele gespielt hat. Hierfür reichte die deshalb
auch besonders preiswerte Anlage völlig aus. Davon abgesehen
hat der Zeuge auch durch Vorlage der Rechnungen seines Vorlieferanten
Selbstbelieferung in dem von ihm angegebenen Umfang belegt. Entgegen
der Auffassung des Landgerichts spricht gegen die Glaubwürdigkeit
des Zeugen auch nicht, dass der Beklagte zu 2) und der Zeuge ...
sind, der Zeuge bei der Polizei aber angegeben hat, er kenne den
Inhaber der Firma ... nur als Kunden. Zum einen hat der Zeuge den
ihm nicht weiter bekannten Beklagten zu 1) als Inhaber der Firma
angesehen und ansehen dürfen. Zum anderen erstreckt sich die
Bekanntschaft zum Beklagten zu 2) nur darauf, dass beide über
10 Jahre zuvor in demselben jagdlichen Bläserchor gespielt
haben. Seither war der Kontakt abgebrochen. Dass für dasselbe
"Power-up" zwei Rechnungen erstellt worden sind, mag darin begründet
liegen, dass die Firma des Zeugen zu jener Zeit gerade erst gegründet
war, es sich um eine Eigenentwicklung der Software durch den Beklagten
gehandelt hat und es ihm, wie er erklärt hat, deshalb in besonderem
Maße auf die Bezahlung dieser Software angekommen ist. Auch
sonst sind Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und
die Richtigkeit seiner Aussage nicht hervorgetreten.
Auch unter diesen Umständen ist das Verhalten des Beklagten
zu 2) gegenüber den Beamten der Steuerfahndung zwar nicht überzeugend
zu erklären. Denkbar bleibt aber, dass der Beklagte zu 2),
wie er geltend gemacht hat, gegenüber den Steuerfahndern nicht
wusste, wie er sich verhalten sollte, zumal der steuerlich abgesetzte
Computer in der Firma weder vorhanden war noch gebraucht wurde,
und dass es deshalb den eigentlich selbstverständlichen Hinweis
darauf, dass zwei Computeranlagen angeschafft worden sind, nicht
erteilt hat. Es liegt nahe, dass der Beklagte wegen der in Aussicht
stehenden erheblichen Steuernachforderung, die letztlich zum Konkurs
der Firma geführt hat, sich äußerst unsicher war
und die Sache erst einmal auf sich zukommen lassen wollte. Zumindest
kann der Senat, nachdem zwei Computeranlagen geliefert worden sind,
allein aufgrund der Angaben des Beklagten zu 2) gegenüber den
Beamten der Steuerfahndung nicht feststellen, dass die Anlage entgegen
der Darstellung der Beklagten nicht entwendet worden ist.
Die Klage war danach auch abgesehen davon, dass die Klägerin
hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beklagten zu 1) nur Spekulationen
in den Raum stellen kann, insgesamt abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Gericht: OLG HAMM
Aktenzeichen: 20 U 22/97
Redaktion (allg.)
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