Einbruch-/Diebstahlversicherung
Aus den Entscheidungsgründen
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers
hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die
Beklagte aufgrund der zwischen den Parteien zu den "Allgemeinen
Hausratsversicherungsbedingungen 1984 (VHB 84)" abgeschlossenen
Hausratsversicherung kein Anspruch gem. § 3 Nr. 2 VHB 84 in Verbindung
mit § 5 Nr. 1 VHB 84 auf Auszahlung einer (der Höhe nach zwischen
den Parteien unstreitigen) Versicherungsleistung in Höhe von
53.053,00 DM wegen der von dem Kläger nach dem behaupteten
Einbruchsdiebstahl vom 12. 3. 1995 in das von dem Kläger und
seiner Frau bewohnte Einfamilienhaus ... in ... gemeldeten Schäden
zu.
Der Kläger, der als Anspruchsteller und Versicherungsnehmer
diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl.
dazu z.B. Prölss/Martin-Knappmann VVG 25. Aufl. § 5 VHB 84
Anm. 1, Seite 1317 f), hat nämlich auch nach der im Berufungsverfahren
ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung
des weiteren Sachverständigengutachtens ... vom 30. 9. 1997
nebst ergänzender Stellungnahme vom 26. 1. 1998 nicht zur Überzeugung
des Gerichts bewiesen, dass ein versicherter Diebstahl im Sinne
der VHB 84 vorliegt. Die Beklagte als Versicherer wäre nur
dann einstandspflichtig, wenn - da ein sog. Nachschlüsseldiebstahl
nach dem Sachvortrag des Klägers ausscheidet - bewiesen wäre,
dass ein Dieb in das Haus bzw. einen Raum des Hauses des Klägers
eingebrochen oder eingestiegen wäre (§ 5 Nr. 1 a VHB 84).
Zwar kommen, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat,
dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Einbruchsdiebstahl
Beweiserleichterungen zugute, d.h. der Versicherungsnehmer genügt
seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer Entwendung
beweist. Dazu ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass er
ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die behauptete
Entwendung zulassen. Zu diesem Minimum an Tatsachen, die bei einem
Einbruch das äußere Bild ausmachen, gehört das Vorliegen
von Einbruchspuren, wenn ein Nachschlüsseldiebstahl nicht in
Betracht kommt (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BGH NJW-RR
1995, 1174 = r + s 1995, 345). Für dieses Mindestmaß
an Tatsachen muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis erbringen
(vgl. dazu BGH VersR 1991, 917 ff, 918; Prölss/Martin-Knappmann
a.a.O.). Dazu ist zwar nicht erforderlich, dass der Beweis mit einer
mathematischen unumstößlichen Sicherheit geführt
wird, ausreichend, aber notwendig ist vielmehr eine an Sicherheit
grenzende Wahrscheinlichkeit, d.h. ein für das praktische Leben
brauchbarer und ausreichender Grad von Gewissheit, der den Zweifeln
Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl.
BGHZ 100, 214; BGHZ 53, 256; Prölss/Martin-Kolhosser VVG §
49 Anm. 3 B).
Erst wenn der Versicherungsnehmer diesen Beweis zur Überzeugung
des Gerichts geführt hat, muss der Versicherer seinerseits
Umstände und Tatsachen darlegen und beweisen, die mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit eine Vortäuschung des Versicherungsfalles
nahelegen (ständige Rechtsprechung vgl.. z.B. BGH NJW-RR 1996,
981).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch auch nach dem Ergebnis
der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme nicht
zur Überzeugung des Senats das äußere Bild eines
Einbruchdiebstahls bewiesen. Vielmehr bleiben für das Gericht
ungeachtet der Tatsache, dass das Spurenbild innerhalb des Hauses,
nämlich durchwühlte Schränke und Behältnisse
in allen Räumen des Hauses, beschädigte Möbelstücke
u.ä. auf einen stattgefundenen Diebstahl hindeuten, Zweifel,
dass das vorgefundene Spurenbild an dem Wohnzimmerfenster des Hauses
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf einen
Einbruch i.S.v. § 5 Nr. 1 a) VHB 84 zulässt.
Zwar sieht es der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund
des Gutachtens des Sachverständigen ... vom 30. 9. 1997 in
Verbindung mit seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme
vom 26. 1. 1998 als erwiesen an, dass ein gewaltsames Eindringen
durch das Wohnzimmerfenster in das Haus der Klägers auch ohne
Verursachung von Hebelspuren an dem Fensterrahmen unter der Voraussetzung
möglich ist, dass der Hebel am Ecklager der Fenster auf "Kippen",
d. h. senkrecht zum Fenster gestellt war. Der Sachverständige
hat insoweit in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend
dargelegt und im einzelnen begründet, dass ein Eindringling
bei dieser Stellung der Verriegelung des Fensters grundsätzlich
auf drei verschiedenen Wegen in der Lage gewesen wäre, in das
Haus zu gelangen. Dabei hätte er bei 2 Varianten den Fensterflügel
ganz öffnen können (Aushängen der oberen Schere,
vgl. Seite 8, 9 des Gutachtens - wobei diese Möglichkeit hier
ausscheidet, da nach dem behaupteten Einbruch die Schere unstreitig
nicht ausgehängt war - oder Umlegung des Fensterhebels auf
Öffnen vermittels Latte). Bei der dritten Möglichkeit
hätte er von dem gekippten Fenster aus mit einem Stock oder
einer Latte den Griff der direkt daneben liegenden Terrassentür
soweit anheben können, dass diese von außen hätte
hochgehebelt werden könnten. Bezüglich dieser Feststellungen,
aufgrund derer die theoretische Möglichkeit eines derartigen
Eindringens feststeht, wird das Gutachten des Sachverständigen
... auch seitens der Beklagten nicht angegriffen.
Darüber hinaus hat der Sachverständige ... ausgeführt,
dass er es aus seiner Sicht aufgrund seiner Erfahrungen durchaus
für möglich hält, dass durch ein Drücken von
außen auf den Fensterrahmen an der oberen linken Ecke (von
innen gesehen) bei einer "Kipp"-Stellung des Hebels am Ecklager
die Schließstücke am Mittelpfosten aus dem Holz herausgerückt
werden können, ohne dass das Fenster im übrigen beschädigt
würde. Allerdings hat der Sachverständige in seiner ergänzenden
Stellungnahme ausdrücklich ausgeführt, dass es sich dabei
um eine theoretische Möglichkeit für das Eindringen in
das Haus handelt, die voraussetzen würde, dass die Einbrecher
mit besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme vorgegangen sind
und jegliche weitere Spuren vermieten haben, da - so der Sachverständige
- üblicherweise bei einer derartigen Form des Einbrechens mit
weiteren Spuren zu rechnen gewesen wäre.
Die Beklagte greift das Gutachten ... an, soweit der Sachverständige
ein Aufdrücken des Fensterflügels mit dadurch hervorgerufenem
Absprengen der beiden im Wohnzimmer des Klägers aufgefundenen
Schließbleche ohne weitere Beschädigungen des Fensterrahmens
und insbesondere der Fensterscheibe für möglich hält.
Dabei bezieht die Beklagte sich auf die Feststellungen des von ihr
bereits vorprozessual eingeschalteten Sachverständigen ...,
der auch bei der Besichtigung des klägerischen Hauses anlässlich
des Ortstermins des Sachverständigen ... zugegen war. Die Beklagte
trägt vor (und stellt dies durch weiteren Sachverständigengutachten
unter Beweis), dass bei einem aufdrücken des Wohnzimmerfensters
in der vorm Sachverständigen ... beschriebenen Form (das jedem
der von dem Sachverständigen geschilderten Form des vollständigen
Öffnens vorausgehen muss) wegen des für den Fensterrahmen
verwendeten Hartholzes ein so starker Druck auf das Fenster im Bereich
des Mittelpfostens ausgeübt werden müsste, dass die Schließbleche
erst ausbrechen würden, wenn zugleich auch Verformungen an
dem Fensterrahmen eingetreten wären, oder die Glasscheibe zerbrechen
würde.
Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits
offen bleiben, ob zwingend und in jedem Fall die von der Beklagten
behaupteten weiteren Aufbruchspuren auftreten würden, oder
ob im Einzelfall - wie es der Sachverständige ... ausgeführt
hat - das Aufbrechen auch ohne weiteres Spurenbild möglich
wäre. Insoweit bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung
im Rahmen der Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des
Sachverständigen ... oder des Sachverständigen .... Denn
selbst wenn das vom Sachverständigen ... für möglich
gehaltene Eindringen ohne weitere Spuren entsprechend der oben geschilderten
Vorgehensweise physikalisch möglich ist, reicht diese theoretische
Möglichkeit nicht aus, um aus den vorgefundenen Spuren mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das äußere Bild
eines Einbruchdiebstahls schließen zu können.
Bei der von dem Sachverständigen ... ermittelten Möglichkeit
des Eindringens in das Haus der Klägers, ohne weitere Spuren
zu verursachen, handelt es sich nach der Auffassung des Senats,
wie den Parteien auch schon in der mündlichen Verhandlung vom
28. 4. 1998 erläutert worden ist, um eine nur theoretisch denkbare,
praktisch eher unwahrscheinliche Möglichkeit, für die
nach allgemeiner Lebenserfahrung nichts streitet. Danach versuchen
Diebe möglichst ohne Aufmerksamkeit zu erregen in das entsprechende
Objekt zu gelangen und schnellstens wieder zu verschwinden. Dies
bedingt, dass sie üblicherweise keinerlei Rücksicht darauf
nehmen, ob die ihrem Eindringen weitere Beschädigungen verursacht
werden oder nicht. Wenn also - wie im vorliegenden Fall - keinerlei
weitere Spuren gefunden werden können, die ein Eindringen eines
Diebes erklären, und zudem die denkbaren Varianten des Einsteigens
nur unter Zuhilfenahme von bestimmten Werkzeugen (Stock, Latte,
Hebelwerkzeug) durchgeführt werden könnten, vermag sich
der Senat aufgrund dieser Umstände nicht einen für das
praktische Leben brauchbaren und ausreichenden Grad an Gewissheit
zu verschaffen, dass in der vom Kläger behaupteten Form Diebe
in sein Haus eingedrungen sind.
Soweit der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz
vom 5. 5. 1998 ausführt, es dürfe sich nicht zu Lasten
des Klägers ausweiten, dass nach dem Spurenbild am Wohnzimmerfenster
nicht zu klären sei, wie die Diebe ins Haus gelangt sind, weil
z.B. bei gänzlich fehlenden Einbruchsspuren der Versicherungsnehmer
den ihm obliegenden Beweis auch durch Diebstahls- oder Aufbruchsspuren
in der Wohnung führen könne, rechtfertigt dies keine andere
Beurteilung.
Die vom Kläger genannten Fälle sind mit dem vorliegenden
Fall nicht vergleichbar. Fehlen nämlich Einbruchsspuren völlig,
gibt es anders als hier kein widersprüchliches, gegen ein Eindringen
in einer bestimmten Form sprechendes Spurenbild. Im vorliegenden
Fall lassen sich aber gerade die Spuren bei einer Gesamtbetrachtung,
worauf noch einzugehen ist, nicht mit dem seitens des Klägers
behaupteten Einbruch in Einklang bringen.
Es bedarf auch keiner Vernehmung des seitens des Klägers benannten
Zeugen und Polizeibeamten ... - wie es der Kläger im Schriftsatz
vom 5. 5. 1998 beantragt hat - mehr. Denn die seitens des Klägers
unter Beweis gestellte Tatsache, dass die Polizei das festgestellte
Spurenbild als Einbruchdiebstahl gewertet hat, kann als wahr unterstellt
werden, ohne dass dadurch der Kläger den ihm obliegenden Beweis
zur Überzeugung des Senats geführt hätte.
Der Zeuge ... hat nämlich, wie sich aus seinem Bericht über
die Örtlichkeiten vom 21. 3. 1995 ergibt, das Haus des Klägers
erst einige Tage nach dem gemeldeten Einbruch aufgesucht und die
Spuren am Wohnzimmerfenster nur oberflächlich untersucht. So
hat er z.B. die Schrauben und die herausgebrochenen Schließbleche
überhaupt keiner weiteren Untersuchung unterzogen. Soweit der
Zeuge ... ausweislich des o.g. Berichtes vom 21. 3. 1995 schwache
Hebelspuren im Rahmenbereich festgestellt haben will, ergäbe
sich daraus, eine entsprechende Bekundung des Zeugen als wahr unterstellt,
nichts zugunsten des Klägers.
Sowohl der erstinstanzliche Sachverständige ... als auch der
Sachverständige ... haben nämlich in ihren jeweiligen
Gutachten ausgeführt, dass es sich nach sachverständiger
Beurteilung nicht um Hebelspuren, sondern Farbabsplitterungen handele.
Eine Vernehmung des Zeugen ... kam nach alledem nicht in Betracht.
Die Zweifel an einem bedingungsgemäß versicherten Einbruchsdiebstahl
werden zudem dadurch verstärkt, dass auch weitere Teile des
objektiven Spurenbildes gegen die vom Kläger behauptete Form
des Eindringens sprechen. Wie der Privatsachverständige ...
in seinem Gutachten vom 24. 4. 1995 ausführlich dargestellt
und anhand von Lichtbildern nachvollziehbar erläutert hat,
befinden sich auf den 4 Schrauben, mit denen die ausgebrochenen
Schließbleche in dem Fensterrahmen befestigt waren, Stanzmarkierungen,
die auf eine schräg einwirkende mechanische Kraft hinweisen.
Diese Markierungen sind auch sowohl von dem erstinstanzlich bestellten
Sachverständigen J. als auch dem Sachverständigen ...
festgestellt worden und sind auch in der Lichtbildmappe zum Gutachten
... deutlich zu erkennen. Der Kläger bestreitet das Vorhandensein
dieser Spuren ebensowenig wie die Erläuterungen des Privatsachverständigen
zur Entstehung der Stanzmarkierungen. Ebenso besteht einerseits
zwischen den Parteien und andererseits zwischen den Sachverständigen
Einigkeit, dass ein Einwirken auf die Schraubenköpfe bei geschlossenem
Fenster unmöglich ist und dass ein Einwirken auf die Schraubenköpfe
bei keiner der drei vom Sachverständigen ... ermittelten Möglichkeiten
der Öffnung des Fensters notwendig oder denkbar ist. Dazu hat
der Sachverständige ... in seinem Ergänzungsgutachten
vom 26. 1. 1998 ausdrücklich ausgeführt, dass bei einem
Herausbrechen der Schließbleche in der von ihm beschriebenen
Form eine Beschädigung oder Markierung der Schraubenköpfe
nicht auftreten kann. Nach alledem steht zur Überzeugung des
Senats fest, dass bei einem tatsächlichen Einbruch in einer
der vom Sachverständigen ... für denkbar gehaltenen Variante
eine Beschädigung der Schraubenköpfe nicht eingetreten
sein kann.
Der Senat hat aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen
... auch keine Zweifel, dass es sich bei den Stanzmarkierungen an
den Schraubenköpfen um frische Spuren handelt, die keineswegs
- wie der Kläger vorträgt - bei dem Einbau der Fenster
vor 30 Jahren entstanden sein können. Dies folgt bereits aus
dem Erscheinungsbild der Abschürfungen, wie es sich auf den
Fotos Nr. 52 bis 59 des Gutachtens ... darstellt. Es besteht auch
kein Anlass, hierzu ein weiteres Sachverständigengutachten
einzuholen. Zwar handelt es sich bei dem Gutachten ... um ein Privatgutachten
der Beklagten. Auch hat der Kläger im Berufungsverfahren durch
Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, dass die Spuren
an den Schraubenköpfen schon älter sind und bei dem Einbau
der Fenster entstanden sein sollen. Diesem Beweisantritt war jedoch
nicht nachzugehen.
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung,
der der Senat folgt, dass ein Privatgutachten dann die Einholung
eines gerichtlichen Gutachtens entbehrlich macht, wenn das Privatgutachten
für eine zuverlässige Beantwortung der Beweisfrage ausreicht
(BGH r+s 1990, 130 f.). Dies ist hier nach Auffassung des Senats
aber der Fall.
Da, wie oben bereits ausgeführt, die Spuren an den Schraubenköpfen
somit in keinerlei Zusammenhang mit einem theoretisch denkbaren
tatsächlichen Aufbrechen des klägerischen Wohnzimmerfensters
stehen, sprechen diese Spuren gegen das vom Kläger behauptete
äußere Bild eines Einbruchdiebstahls. Unter diesen Umständen
kann der Beweis des äußeren Bildes eines solchen Einbruchdiebstahls
nicht mehr mit anderen Einbruchspuren geführt werden (vgl.
zu einem vergleichbaren Fall OLG München VerR 1984, 126, 127).
Nach alledem hat der Kläger nicht zur Überzeugung des
Senats das äußere Bild des von ihm behaupteten Einbruchdiebstahls
vom 12 .3. 1995 in seinem Haus bewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708
Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer
für den Kläger: 53.053,00 DM.
Gericht: OLG KÖLN
Aktenzeichen: 9 U 32/97
Redaktion (allg.)
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