03. November 2009, 15:54 Uhr
Die Wohnungseigentümer einer Eigentumswohnungsanlage können sich dagegen wehren, wenn ein Miteigentümer (hier eine Immobiliengesellschaft) die Wohnungen psychisch gestörten Menschen überlassen will. Die Interessen der übrigen Bewohner haben Vorrang. Anders als beispielsweise gegen ein Kino oder eine Gaststätte können sich die Miteigentümer gegen die Unterbringung psychisch gestörter Menschen wehren.
Redaktion (allg.)
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