Falsche Bezeichnung im Vertrag nicht entscheidend

Eine Falschbezeichnung beim Grundstückskauf schadet nicht (falsa demonstratio non nocet). Es ist das Grundstück verkauft, das nach dem Willen beider Parteien verkauft werden soll.

(Leitsatz von Dr. Jonas Müller)

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Bild: Paul/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

k. A.

Aus den Entscheidungsgründen

k. A.

Gericht: OLG Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 3 U 49/10
Urteil vom: 29.03.2011

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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