Aus dem Tatbestand
Eine Rasenfläche beispielsweise wollen in der Regel mehrere Hausbewohner nutzen oder, sofern das Betreten des Grüns verboten ist, zumindest möchte man sich am Anblick erfreuen. Ganz schlecht, wenn sich vor aller Augen Müll auf dem Rasen ausbreitet. Dann stellt sich unmittelbar die Frage, wer ist es gewesen? Es mag zwar eine gewisse Lebenserfahrung dafür sprechen, dass auf dem Rasen vor den Fenstern einer Wohnung liegende Flaschen vom Bewohner des Objekts herausgeworfen worden sind. Aber eine fristlose Kündigung des Mieters wäre nur dann rechtlich „wasserdicht“, wenn der Eigentümer das auch konkret nachweisen könnte.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Amtsgericht Brandenburg wies eine beantragte Räumung via Eilverfahren zurück. Schon die Kündigung selbst sei fraglich gewesen, weil auch „dritte Personen“ wie Passanten oder gerade im Hause anwesende Bauarbeiter die Flaschen hinterlassen
haben könnten.
Gericht: AG Brandenburg
Aktenzeichen: 31 C 37/11
Urteil vom: 21.04.2017
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸