27. Januar 2010, 15:56 Uhr
Beim Verkauf des Wohnungseigentums haftet der im Grundbuch eingetragene Eigentümer grundsätzlich gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft für eine zuvor beschlossene und fällige Sonderumlage. Zahlt der Käufer die Sonderumlage an den Verkäufer, kann ihm gegenüber seitens des noch als Eigentümer eingetragenen Verkäufers ein Ersatzanspruch zustehen.
Redaktion (allg.)
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