06. November 2009, 13:56 Uhr
Die mietvertragliche Verpflichtung zur Gartenpflege umfasst nur einfache Arbeiten, die weder besondere Fachkenntnisse noch großen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern (z.B. Rasen mähen, Unkraut jäten und das Entfernen von Laub). Nicht zur allgemeinen Gartenpflege gehören indes das Düngen von Pflanzflächen, das Beschneiden von Gehölzen oder das Abstechen von Rasenkanten, das Säubern von Teichen oder gar die Reinigung der Terrasse mittels Hochdruckreiniger. Die Grenze hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten ist großzügig zu ziehen - wildes Wachstum ist zulässig, nicht aber das Verwildern oder Verkommenlassen des Gartens.
Redaktion (allg.)
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Artikel Gartenpflegekosten
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