Hausratversicherung

Deponiert der Wohnungseigentümer seinen Ersatzschlüssel für die Wohnung im Briefkasten des Nachbarn, so leistet die Hausratversicherung wegen grober Fahrlässigkeit keine Entschädigung, wenn Einbrecher den Schlüssel finden und die Wohnung ausräumen.
 

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

 

Die zulässige Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage
auf Hausratsversicherungsleistungen wegen der Entwendung von Sachen
aus seiner Wohnung in der Zeit zwischen dem 24. und 28. April 1991
hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat die Voraussetzungen eines nach § 3 Nr. 2 i.V.m.
§ 5 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen
(VHB 84) zu entschädigenden Einbruchsdiebstahls nicht dargetan.
Von den in § 5 Nr. 1 a bis f aufgeführten verschiedenen Arten versicherter
Einbruchsdiebstähle kommt hier nur das unter f erwähnte Eindringen
mit einem richtigen Schlüssel in Betracht. Denn nach dem vom Kläger
geschilderten tatsächlichen Hergang spricht alles dafür, daß zum
Diebstahl der Wohnungsschlüssel des Klägers benutzt worden ist,
den er bei seiner Abreise in den Urlaub in den Hausbriefkasten seiner
Wohnungsnachbarn eingeworfen hatte. Da dieser Briefkasten sich an
der Außenmauer des Hauses befindet, konnte ein zum Diebstahl bereiter
Täter, der sich etwa unter den Besuchern der benachbarten Spielhalle
befunden haben mag, das Einwerfen des Papierumschlags mit dem Wohnungsschlüssel
ebenso beobachte, wie das Bereitstellen des Urlaubsgepäcks und die
Abreise des Klägers. Aus diesem ungesicherten Briefkasten konnte
ein solcher Beobachter den Umschlag mit dem Schlüssel herausholen
und ihn zur Öffnung der Wohnung des Klägers verwenden, weil der
Umschlag mit dem Namen des Klägers beschriftet war. Daß es tatsächlich
so gewesen ist, ergibt sich zur Überzeugung des Senats daraus, daß
die Wohnungsnachbarn den Schlüssel in ihrem Briefkasten nicht mehr
vorgefunden haben und keinerlei Einbruchsspuren haben festgestellt
werden können, die für eine andere Art des Eindringens in die Wohnung
des Klägers hätten sprechen können. Daran ändert auch der Vortrag
des Klägers nichts, die Terrassentür der Wohnung habe bei seiner
Rückkehr offengestanden. Da auch an dieser Tür keine Spuren einer
gewaltsamen Öffnung gefunden worden sind, spricht alles dafür, daß
der Dieb sie geöffnet und nicht wieder verschlossen hat. Für die
vom Kläger im Berufungsrechtszug geäußerte Erwägung, als Täter kämen
auch die Wohnungsnachbarn oder der Hausmeister in Betracht, gibt
es keine tatsächlichen Anhaltspunkte. abgesehen davon, wäre in solchem
Fall auch der Schlüsseldiebstahl als Anspruchsvoraussetzung nicht
gegeben.

Handelt es sich nach alledem um einen Diebstahl mit Hilfe eines
gestohlenen Schlüssels im Sinne von § 5 Nr. 1 f VHB, so besteht
gleichwohl kein Entschädigungsanspruch des Klägers, weil er diesen
Schlüsseldiebstahl fahrlässig verursacht hat. Die bereits dargelegte
Möglichkeit, daß ein zum Diebstahl bereiter Täter die Reisevorbereitungen
des Klägers, den Einwurf des Umschlags mit dem Schlüssel und die
Abreise des Klägers beobachten und sich den Schlüssel aus dem Kasten
herausholen, war auch für den Kläger bei gehöriger Sorgfalt erkennbar.
Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, daß der Briefkasten kein
Sichtfenster hatte, verringerte die erkennbare Gefahr einer Schlüsselentwendung
nicht. Denn der Kasten war, wie der Kläger bei seiner Anhörung in
der mündlichen Verhandlung erläutert hat, als schräger Schacht in
die Hausmauer eingelassen, so daß man bei angehobener Klappe hineinsehen
und den Inhalt erkennen konnte. So hat der Kläger nach seiner Darstellung
selbst beim Einwerfen des Umschlags mit dem Schlüssel bemerkt, daß
sich bereits Werbesendungen im Kasten befanden. Unter diesen Umständen
lag es auch für ihn nahe, daß der Umschlag mit dem Schlüssel mit
einfachen Hilfsmittels - etwa einem Stück Draht - herausgeholt werden
konnte. Da er den Umschlag zudem mit seinem Namen beschriftet hatte,
war auch zu erwarten, daß ein Täter den Schlüssel nicht etwa las
für ihn unbrauchbar ansehen und wieder hineinwerfen, sondern an
sich nehmen würde, um ihn zum Diebstahl zu mißbrauchen. Denn er
konnte ja, ohne sich durch Herumprobieren an verschiedenen Türen
verdächtig zu machen, feststellen, zu welcher Wohnung der Schlüssel
gehörte.

Die Kosten seines nach alledem erfolglosen Rechtsmittels trägt
nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
 

Gericht: OLG Celle
Aktenzeichen: 8 U 255/94

Redaktion (allg.)

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