Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung von 264,00
DM restlichen Mietzinses betreffend die seitens der Beklagten angemieteten
Wohnung im Hause ... für April 1998 nach dem zwischen den Parteien
am 21. 2. 1997 geschlossenen Mietvertrag in Verbindung mit § 535
Satz 2 BGB.
Die Beklagten sind nicht gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Minderung
des Mietzinses berechtigt, weil unstreitig zwischen dem 31. 1. und
dem 3. 2. 1998 die Heizungsanlage ausgefallen war. Dabei konnte
für die Entscheidung offen bleiben, ob ein Minderungsrecht der Beklagten
entsprechend § 539 BGB deshalb nicht mehr bestand, weil sie zumindest
die Märzmiete - die Februarmiete war bei Ausfall der Ölheizung bereits
angewiesen - vorbehaltlos zahlten und erst im April 1998 von ihrem
vermeintlichen Minderungsrecht Gebrauch machten. Denn ein Minderungsrecht
der Beklagten besteht nach § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, weil nur
eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vorlag.
Zwar mag es misslich sein, dass die Heizungsanlage des Hauses ...
in der Zeit zwischen dem 31. 1. und dem 3. 2. 1998, in der es unstreitig
besonders kalt war, ausfiel. Heizungsanlagen fallen jedoch typischerweise
während der Heizperiode und damit während der Zeit aus, in der die
Mieter einer Wohnung auf die Heizungsanlage angewiesen sind. Der
Kläger hat substantiiert und unwidersprochen dargelegt, dass der
Heizölbestand am 31. 1. 1998, einem Samstag, aufgebraucht war, so
dass erst nach dem Wochenende Öl nachgefüllt werden konnte. Dass
bei Wiederinbetriebnahme der Heizungsanlage infolge des Leerbrennens
des Tankinhaltes die Ölpumpe ausfallen würde, konnte Immobilien Vermieten
nicht vorhersehen. Insgesamt bedeutet die Zeit zwischen dem 31.
1. und dem 3. 2. 1998 einen Ausfall der Heizungsanlage von nur 4
Tagen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten
während der gesamten 4 Tagen im Kalten saßen, da nach dem Ausfall
einer Heizungsanlage eine Wohnung nicht schlagartig auskühlt, sondern
erst allmählich die Temperatur verliert. Diese Umstände lassen -
bezogen auf eine monatliche Gesamtmietdauer von durchschnittlich
30 Tagen - die Minderung der Tauglichkeit der Wohnräume zu dem vertraglich
vereinbarten Zweck nur als unerheblich erscheinen. Auf die zwischen
den Parteien umstrittene Frage, wer die Überwachung des Heizölstandes
übernommen hatte, kam es hiernach nicht mehr an.
Zinsen für den zugesprochenen Betrag stehen dem Kläger gegen die
Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach § 2845 Abs.
2 Satz 1, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 4 %
seit dem 3. 4. 1998 zu, da nach § 4 Nr. 1 des Mietvertrages vom
21. 2. 1997 Miete und Nebenkosten monatlich im voraus, spätestens
am dritten Werktag des Monats an den Kläger zu zahlen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits warne nach §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO den
Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen, weil sie den Prozess
verloren haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
§ 708 Nr. 11, § 713 ZPO.
Streitwert: 264,00 DM
Gericht: AG ERKELENZ
Aktenzeichen: 8 C 243/98
Redaktion (allg.)
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