Hochwasser: Fehler des Architekten
Aus dem Tatbestand
Anfang 1993 fasst die Klägerin den Plan, auf ihrem Grundstück, welches etwa 150 m vom Main entfernt liegt, ein Wohnhaus zu errichten. Zu diesem Zweck schloss sie mit dem Beklagten zu 4) einen mündlichen Architektenvertrag, wonach er Bauplanung, Bauleitung und Bauaufsicht zu übernehmen hatte. Der Beklagte zu 4) beauftragte namens der Klägerin den Beklagten zu 5) als Statiker mit der Erstellung der Bewehrungspläne und der gesamten statischen Berechnung.
Auf der Grundlage ihres vom Beklagten zu 4) ausgeschriebenen Angebots vom 28. 5. 1993, die Rohbauarbeiten zum Preis von 369.397,25 DM auszuführen, erhielt die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, am 30.7.1993 den Auftrag, nachdem die Klägerin mit dem Beklagten zu 3) auf den Angebotspreis einen Nachlass von 8 % und einen Skonto von 3 % vereinbart hatte.
Vor und nach dem 1993 begonnenen Aushub der Baugrube ist keine Bodenuntersuchung vorgenommen worden. Das Fundament unter der Kellerbodenplatte ist als Streifenfundament angelegt, das Untergeschoss des Wohnhauses in Stahlbetonweise ausgeführt worden. Eine Abdichtung gegen drückendes Wasser und eine entsprechende Bewehrung des Kellers und der Wände ist nicht vorgenommen worden.
Nach Fertigstellung des Rohbaus kam es Anfang 1995 bei einem Hochwasser des Mains zu Wassereintritt im Kellerbereich des Hauses. Das in dem von der Klägerin veranlassten selbständigen Beweisverfahren 3 OH 13/95 des Landgerichts Darmstadt eingeholte Gutachten des Sachverständigen ... vom 1.12.1995 führt den Wassereintritt darauf zurück, dass das Gebäude nicht in eine sogenannten "weiße Wanne" gestellt, die Bewehrung des Kellergeschosses nicht gegen drückendes Wasser ausgelegt worden ist und dass die Rohrdurchführungen und Betoneinläufe in der Bodenplatte nicht mit Dichtungsflanschen versehen worden sind. In einem ebenfalls in diesem Beweisverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen ... vom 5.6.1996 kam dieser zu dem Ergebnis, dass bei erneutem Hochwasser mit Schäden durch Druckwasser auf Bodenplatte und Untergeschoss-Außenwände zu rechnen sei, und dass das Wohnhaus gegen drückendes Wasser abzudichten sei. Ende 1996 traten alsdann Risse in den Außenwänden des Untergeschosses im Hause der Klägerin auf. Sie wurden von der Beklagten zu 1) teilweise saniert. Nach einem sogenannten Vermerk des von der Klägerin beauftragten ... vom 26.3.1997 sind diese Risse nicht auf drückendes Wasser zurückzuführen, sondern darauf, dass sich die Außenwände gegenüber der inneren Bausubstanz gesetzt hätten, weil der Baugrund teilweise von weicher Konsistenz sei. Gemäß einem weiteren "Vermerk" dieses Sachverständigen vom 9.7.1997 belaufen sich die Sanierungskosten für diesen Teil des Schadensbilds auf 243.800 DM.
In einer vorausgegangenen, von der Klägerin veranlassten Stellungnahme dieser Gutachter vom 2.9.1996 zu den Sanierungskosten gegen drückendes Grundwasser haben diese vier unterschiedliche mit entsprechend unterschiedlichen – zwischen 77.000 DM und 640.000 DM – liegenden Kosten verbundene Sanierungsvorschläge unterbreitet.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten seien ihr wegen Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Erbringung mangelfreier Leistungen, insbesondere wegen Nichtberücksichtigung der problematischen Bodenverhältnisse und der hochwassergefährdeten Lage zum Main schadenersatzpflichtig.
Nachdem die Klägerin in der Klagebegründung zunächst allein eine rechnerisch nicht nachvollziehbare Zahlungsforderung von 265.000 DM als Schadensersatz gefordert und Feststellung verlangt hatte, dass die Beklagten sämtliche weiteren aus der mangelhaften Gründung ihres Wohnhauses noch entstehenden Schäden ersetzen müssten, hat sie zuletzt statt der Feststellung die Zahlung weiterer 243.800 DM entsprechend der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen ... vom 9.7.1997 verlangt und hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 265.000 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 30.11.1996 und weitere 243.800 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten zu 4) ist bezüglich der Feststellung seiner Schadensersatzpflicht dem Grunde nach (Grundurteil) sachlich nicht gerechtfertigt, hat aber hinsichtlich der Verurteilung zum Ersatz eines teils des von der Klägerin geltend gemachten Schadens in Höhe von 243.800 DM (Teilurteil) insofern Erfolg, als die Sache aufzuheben und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden muss.
Was zunächst die Berufung gegen das Grundurteil betrifft, folgt der erkennende Senat bezüglich der Beurteilung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 4) den Ausführungen des 22. Zivilsenats in seinem Urteil 22. U 236/96 vom 22.9.1998. Der 22. Zivilsenat hat bezüglich des aus demselben Schadensereignis hergeleiteten Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen Mietausfalls in seinem den hiesigen Beklagten zu 4) antragsgemäß verurteilenden Urteil zum Haftungsgrund ausgeführt, der Beklagte zu 4) hätte die "aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keineswegs fernliegende Möglichkeit", dass wegen der örtlichen Nähe des Mains bei Hochwasser drückendes Wasser auftreten könne, "bedenken und seine Planungen entsprechend einrichten müssen". Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, wann und mit welchem Ergebnis er, wie nunmehr behauptet, die Gründungsverhältnisse geprüft und in seine Planungen einbezogen habe. Insbesondere hat er aber nicht behauptet, er habe dem Statiker etwaige Ergebnisse einer solchen Prüfung an die Hand gegeben, welche diesem die Erkenntnis vermitteln mussten, dass die Bodenplatte und die Kelleraußenwände gegen Druckwasser zu sichern waren. Der Beklagte zu 2) kann sich auch nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, er habe die Klägerin auf die Notwendigkeit einer wasserundurchlässigen Ausführung hingewiesen und den Statiker ... den Fundamentplan mit dem Zusatz "wasserdicht nach DIN" zur Erstellung der Schalungs- und Bewehrungspläne übergeben. Denn eine wasserdichte Ausführung bot gerade nicht den erforderlichen Schutz gegen das hier zu erwartende drückende Wasser, welches eine zusätzliche Bewehrung des Kellergeschosses erforderte. Es war Sache des Beklagten zu 2), den von ihm beauftragten Statiker über die zu berücksichtigenden besonderen Gegebenheiten zu informieren. Dies nicht oder durch den genannten Zusatz nur unzureichend getan zu haben, begründeten den Vorwurf einer schuldhaften Fehlleistung."
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen zur schuldhaften Nichtberücksichtigung einer wirksamen Abdichtung der Kellerbodenplatte und der Kelleraußenwände gegen drückendes Wasser an.
Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob mit dem den Mietausfallschaden betreffenden Urteil 22 U 236/96 eine der Rechtskraft fähige rechtliche Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs aus § 635 BGB gegen den Beklagten zu 4 getroffen worden ist, an die der erkennende Senat bezüglich der nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit aus demselben Sachverhalt geltend gemachten Ersatzansprüche wegen der Schäden am Gebäude gebunden wäre, oder ob es sich dabei lediglich um ein Urteilselement handelt, das nicht in Rechtskraft erwächst. Die Frage braucht indessen nicht abschließend entschieden zu werden, denn der Senat folgt der Begründung des landgerichtlichen Urteils, soweit es den Beklagten zu 4) wegen der nicht ausreichenden Isolierung und Bewehrung des Hauses gegen drückendes Wasser dem Grunde nach für haftbar erklärt hat und nimmt darauf Bezug.
Die Ausführungen der Berufungsbegründung können zu keinem dem Beklagten zu 4) günstigeren Ergebnis führen: Ihr ist zwar zuzugeben, dass das Landgericht die Haftung des Beklagten zu 4) nicht unmittelbar aus Bestimmungen der HOAI ableiten konnte, wie dies den Formulierungen in den Entscheidungsgründen seines Urteils entnommen werden könnte; denn zum einen war die Geltung der HOAI zwischen den Parteien ersichtlich nicht vereinbart und zum anderen enthält die HOAI keine normativen Leitbilder dessen, was ein Architekt seinem Auftraggeber schuldet. Dies ist vielmehr den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts nach dem BGB zu entnehmen und bereitet hier deshalb gewisse Schwierigkeiten, weil die Parteien ihre vertraglichen Regelungen nicht schriftlich niedergelegt haben.
Als unstreitig ist anzusehen, dass der Beklagte zu 4) mit der Bauplanung, Bauleitung und Bauaufsicht beauftragt war und dass ihm damit ein umfassender Architektenauftrag erteilt worden ist. Dies besagt nicht, dass er alle am Bau anfallenden Arbeiten durch eigene Leistungen hätte erbringen müssen. Arbeiten die seinen Kenntnis- und Wissensstand überstiegen, wie etwa die – hier erfolgte – statische Überprüfung und Berechnung des Bauobjekts oder gegebenenfalls – wie hier wegen der besonderen Bodenverhältnisse des hochwassergefährdeten Baugebiets erforderlich, aber nicht geschehen – die Untersuchung und Begutachtung des Baugrunds auf seine Tragfähigkeit durfte und musste er von ihm ausgewählten und dafür geeigneten Sonderfachleuten übertragen. In dem Nichterkennen der Voraussetzungen dieser Verpflichtung und der Nichthinzuziehung eines Baugrundsachverständigen ist dem Beklagten zu 4) als Architekten im darauf zurückzuführenden Schadensfall ein haftungsbegründender Schuldvorwurf zu machen.
Was der Beklagte zu 4) demnach aus seinem allumfassenden Architektenauftrag an andere zur Überprüfung und Durchführung weitergeben wollte oder musste, hätte er im Rahmen seiner vertraglichen Bindung an die Klägerin im Einvernehmen mit dieser deutlich, am besten schriftlich mit diesen Unterbeauftragten vereinbaren müssen. Er hätte also dem Beklagten zu 5) klarmachen müssen, dass er eine statische Berechnung erwartete, die der Sicherung des Bauwerks gegen drückendes Wasser Rechnung trägt. Da es an einer solchen ausdrücklichen Klarstellung fehlt, ist hilfsweise darauf abzustellen, ob andere Äußerungen des Beklagten zu 4 ergeben, dass der Beklagte zu 5) bei seiner statischen Berechnung von drückendem Wasser ausgehen solle. Dafür kommt die von ihm ausgearbeitete Ausschreibung in Betracht, die die Beklagte zu 1) ihrem Angebot zugrundegelegt hat. Was die Verhinderung des Eindringens von Feuchtigkeit in das Kellergeschoss angeht, ist unter Pos.29c bis j des Angebots gesagt, was bezüglich der Stahlbetonaußenwände und der Kellerbodenplatte vom Rohbauunternehmen – der Beklagten zu 1) – erwartet wurde und was nicht.
Nicht erwartet wurde jedenfalls eine sogenannte "weiße Wanne", die sich ja nur mit zusätzlich, die Wanne ausbildenden und mit einem Mehrumfang an Material und Kosten verbundenen Baumaßnahmen hätte herstellen lassen, nicht aber mit Zementzusätzen des Systems "Zementol", das nach der Gewährleistungs- und Haftungsurkunde" der Herstellerin vom 7.9.1992 lediglich die Einhaltung der Erfordernisse der DIN 1048 gegen normalen Wassereintritt betraf, nicht aber diejenige der hier einschlägigen DIN 18195 gegen drückendes Wasser. Was die Verwendung dieses vom Beklagten zu 4) als ausreichend wasserschutzsicher beurteilten Systems anbetrifft, ist auf die Beschreibung des Gewährleistungsumfangs durch die Herstellerin in der genannten Gewährleistungsurkunde zu verweisen. Unter III wird ausdrücklich vermerkt, dass sich die Gewährleistung nicht erstreckt "auf die Stand- und Auftriebssicherheit und andere statisch beherrschbare Lastfälle, welche durch Bewehrung oder andere konstruktive Maßnahmen abgedeckt werden können und eventuell hieraus entstehender bzw. resultierender Mängel."
Wenn der Beklagte zu 4) unter diesen Umständen den Beklagten zu 5) die statische Berechnung des Bauvorhabens unter Überlassung der Fundamentpläne mit der darin enthaltenen, kaum aussagekräftigen Bemerkung: "wasserdicht nach DIN" übertrug, dass ist mangels eines Hinweises auf die drückendes Wasser betreffende DIN 18195 für den Statiker nicht ersichtlich, dass er eine Statik erstellen solle, die diesen besonderen, kostenaufwendigen Fall der Sicherung der Stand- und Drucksicherheit des Gebäudes in die Berechnungen einbeziehen sollte, denn die Garantieerklärung der Firma ..., deren Systemeinsatz nur alternativ zu der Ausschreibung und folglich im Angebot der Beklagten zu 1 zur Wahl der vom Beklagten zu 4) beratenen und vertretenen Auftragsgeberin enthalten war, bezog sich ersichtlich auf andere DIN-Bestimmungen, mit Sicherungszwecken gegen andersartige Wasser- und Feuchtigkeitsverhältnisse als die in der DIN 18195 vorausgesetzten.
Es bleibt festzuhalten, dass dem Beklagten zu 5) kein konkreter Hinweis auf die Problematik der Statik unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Gebäudes im Hinblick auf seine Nähe zum Hochwasser führenden Main mit der Gefahr drückenden Wassers und möglicherweise instabiler Bodenverhältnisse gegeben worden ist. Dies und die Planung des Bauwerks unter Beachtung solcher Besonderheiten wäre aber Sache des umfassend beauftragten Beklagten zu 4) gewesen. Erst wenn dem Statiker solche, auf einer Baugrundbeurteilung beruhenden Pläne überreicht worden wären, die eine entsprechende Bauausführung und Bewehrung hätten enthalten müssen, hätte er die Statik einer solchen Planung entsprechend prüfen und berechnen müssen. Die Unterlassung der Einholung einer vorherigen Bodenbegutachtung des problematischen Baugeländes und die nicht spezifizierte Beauftragung des Beklagten zu 5) mit einer statischen Berechnung nach DIN 18195 ist Ursache der gravierenden Mängel und Schäden des der Klägerin abgelieferten Werks, die der Beklagte zu 4) zu vertreten hat. Der Beklagte zu 5) konnte davon ausgehen, dass die ihm zur Verfügung gestellten Pläne nach vorheriger Unbedenklichkeitsprüfung durch den Beklagten zu 4) angefertigt worden sind. Etwas anderes könnte gelten, wenn dem Beklagten zu 5 die dem Baugrund innewohnenden konkreten Gefahren selbst genau bekannt gewesen sein sollten, so dass ihn eine Warn- und Hinweispflicht getroffen hätte. Dass der Beklagte zu 5) solche besseren Kenntnisse gehabt hätte, behauptet der Beklagte zu 4) selbst nicht. Es hätte im Verhältnis zur Klägerin auch nichts an seiner schuldhaft fehlerhaften Planung und seiner Haftung hierfür geändert.
Für die sachverständigerseits festgestellte Unterlassung der Bewehrung gegen drückendes Wasser ist in erster Linie der Beklagte zu 4) verantwortlich. Eine "weiße Wanne", die bei den Besonderheiten des Grundstücks und seiner Grundwasserverhältnisse zu einer mangelfreien Gründung erforderlich gewesen wäre und die ein eigenständiger Bauteil ist, in den das gesamte Gebäude gestellt wird, ist nach den Sachverständigenfeststellungen und nach den eigenen Plänen des Beklagten zu 4) ganz offensichtlich nicht vorhanden. Die Ausführungen der Berufungsbegründung, die nach dem System "Zementol" zu erzielende Sperrwirkung im Beton entspreche nach Funktion und Ergebnis einer "weißen Wanne" müssen vor diesem Hintergrund als abwegig bezeichnet werden.
Gleiches gilt für die Auffassung, es könne dem Bieter überlassen bleiben, welche geeignete Isoliermethode er anbiete, und den Beklagten zu 4) treffe deshalb auch keine Aufklärungspflicht. Es ist die vorrangige, den planenden Architekten treffende Pflicht, ein funktionsfähiges, gegen Gefahren des baulichen Umfelds, insbesondere solche vom Baugrund ausgehenden, widerstandsfähiges Bauwerk zu errichten. Er kann diese Pflicht nicht auf den Bauherrn abwälzen, wie der Beklagte zu 4) das mit dem Argument versucht, schließlich habe nicht er, sondern die Klägerin den Rohbauauftrag auf der Grundlage des Angebots erteilt. Sie hat dies – natürlich – im Vertrauen auf seine Fachkenntnisse als Architekt getan und ihm deshalb die Ausarbeitung einer fachgerechten und fehlerfreien Ausschreibung überlassen. Sie durfte sich bei der Vergabe des Auftrags auf die technische Unbedenklichkeit der von ihm erstellten Ausschreibung verlassen. Die gegen die im Grundurteilsteil enthaltene Feststellung seiner Schadensersatzpflicht wegen mangelhafter Isolierung des Gebäudes gegen drückendes Wasser gerichtete Berufung hat nach alledem keinen Erfolg. Dagegen bekämpft der Beklagte zu 4) seine vom Landgericht durch den Teilurteilsteil ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von 243.800 DM wegen nicht genügender Überprüfung des Baugrunds auf seine Tragfähigkeit und die damit angeblich zusammenhängende Rissebildung wegen Setzung der Außenwände im Jahre 1996 insofern mit Erfolg, als das landgerichtliche Urteil diesbezüglich nicht bestehen bleiben kann, sondern die Sache zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden muss. Das Verfahren des Landgerichts leidet hinsichtlich der Behandlung des auf Zahlung von 243.800 DM gerichteten Schadensersatzbegehrens wegen der entstandenen Setzrisse an wesentlichen Mängeln, die zur Aufhebung des Teilurteils führen müssen.
Das Landgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, der Beklagte zu 4) sei dem Vorbringen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 5.8.1997, in welchem sie auf den weiteren Vermerk des für sie tätig gewordenen Sachverständigen ... Bezug genommen hat, "nicht entgegengetreten" und ihn deshalb zu dem Betrag der in dem Vermerk enthaltenen Kostenschätzung von 243.800 DM für den Aufwand zur Sanierung der Gründungsverhältnisse durch Teilurteil verurteilt. Es hat damit den Vortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 5.8.1997 und die in dem Gutachtervermerk enthaltenen Annahmen des Sachverständigen als unstreitig angesehen. Davon durfte das Landgericht allerdings nicht ausgehen. Es ist zwar richtig, dass der Beklagten zu 4) zu dem genannten Schriftsatz nicht mehr Stellung genommen hat. Aufgrund seines Vorbringens im Schriftsatz vom 16.5.1997, in dem er die in der privatgutachtlichen Stellungnahme der ... angesetzten Sanierungspreise als "maßlos überzogen" bezeichnet und die auch auf deren Begutachtung zurückzuführenden Schadenspositionen in der Klageschrift als nicht schlüssig angesehen hat, durfte das Landgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, der Beklagte zu 4) habe den in dem Gutachtenvermerk vom 9.7.1997 mitgeteilten Kostenaufwand von 243.800 DM dem Grunde und der Höhe nach hingenommen und damit zugestanden.
Der Senat verkennt nicht, dass sich die Sanierungsvorschläge in der gutachterlichen Stellungnahme vom 2.9.1996 nur mit der Sanierung gegen drückendes Wasser befassen, wogegen sich die Kostenschätzung in dem Gutachtervermerk vom 9.7.1997 auf den Sanierungsaufwand wegen auf eine mangelnde Tragfähigkeit des Baugrunds zurückzuführenden Setzungsschäden bezieht. Nachdem der Beklagte zu 4) in dem Schriftsatz vom 16.5.1997 aber der geltendgemachten Schadenersatzforderung dem Grunde und der Höhe nach entgegengetreten war und mitgeteilt hatte, er behalte sich weiteren Vortrag zu den einzelnen Schadenspositionen vor und verzichte lediglich deshalb "gegenwärtig" darauf, weiteren Vortrag zu halten, weil es seiner Auffassung nach mangels Schlüssigkeit des Anspruchsgrunds darauf nicht ankomme, hätte das Landgericht den Beklagten zu 4) gemäß § 139 ZPO einen Hinweis darauf geben müssen, dass es ihn ohne weitere Sachaufklärung zur Zahlung des nicht unbeträchtlichen, aus einem Parteigutachten der Klägerin entnommenen Betrags von 243.800 DM verurteilen werde, falls er ohne weiteren Sachvortrag bei seiner Meinung bleibe.
Hierzu hätte um so mehr Anlass bestanden, als es sich ja bei der Annahme der Privatgutachter, es handele sich um Setzrisse, die auf die ungünstigen ,vom Beklagten zu 4) nicht aufgeklärten Bodenverhältnisse zurückzuführen seien, lediglich um Vermutungen über die im Baugebiet anzutreffenden Bodenverhältnisse handelt. Der Privatgutachter geht in seiner Stellungnahme vom 9.7.1997 auf Seite 1 selbst davon aus, dass "derzeit nicht bekannt ist, wie tief die vermuteten Weichschichten des Untergrundes reichen" und spricht auch auf Seite 2 der Stellungnahme unter Nr. 1 von "vermuteten Weichschichten", zu deren Erkundung er die Durchführung "von ca. 15 Sondierungen mit der leichten Rammsonde" für erforderlicht hält. Jedenfalls liegen dieser, dem Beklagten zu 4) angelasteten Nichtuntersuchung des Baugrunds keine die Baumaßnahme betreffenden konkreten Bodenuntersuchungen der Privatgutachter auf statische Druckfestigkeit im Grundstück zugrunde. Die zur privatgutachtlichen Stellungnahme vom 2.9.1996 vorgenommenen drei Bohrsondierungen betrafen nur die Beurteilung von Maßnahmen der "Abdichtung gegen drückendes Grundwasser" und können deshalb einer zuverlässigen bodenmechanischen Beurteilung nicht zugrundegelegt werden. Wenn das Landgericht gleichwohl auf dieser Grundlage verurteilen wollte, musste es dem Beklagten zu 4) einen Hinweis nach § 139 ZPO geben.
Indem das Landgericht dies unterlassen hat, hat es zugleich eine Überraschungsentscheidung gefällt. Dies gilt umso mehr, als auch dem Erlass eines Teilurteils durchgreifende prozessuale Bedenken entgegenstehen. Das Landgericht teilt damit nämlich einen einheitlichen Schadensfall in seine einzelnen, aber miteinander verzahnten und deshalb nicht voneinander trennbaren Schadenselemente auf. Dies wird besonders deutlich in der privatgutachtlichen Stellungnahme der Sachverständigen ... und ... vom 9.7.1997, wo sie bezüglich der Sanierung der Bodenfestigkeit ausführen: "Zur Ermittlung der Sanierungskosten wird vorausgesetzt, dass die Arbeiten im zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung des bislang unzureichenden Hochwasserschutzes vorgenommen werden".
Unter diesen Umständen ist das Teilurteil aufzuheben und die Sache zu ihrer erforderlichen weiteren umfangreichen Aufklärung, deren Durchführung durch das Berufungsgericht nicht sachdienlich erscheint (§ 540 ZPO), an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Gericht: OLG Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 12 U 38/98
Urteil vom: 22.04.1999
Redaktion (allg.)
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