Höhere Steuerermäßigung für Renovierungsaufwendungen
Aus dem Tatbestand
Im Jahr 2008 wendeten die Antragsteller für Maler- und Tapezierarbeiten, Dacharbeiten, Heizungs- und Sanitärarbeiten, die Erneuerung von Fenstern sowie die Erneuerung eines Kaminofens einen Betrag i.H.v. insgesamt 4.120,66 Euro für Lohnarbeiten einschließlich Umsatzsteuer auf.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2008 machten die Antragsteller daher für 20 % der von Ihnen getragenen Aufwendungen i.H.v. 4.121 Euro = 824,20 Euro die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG geltend. Zum Nachweis der im Jahr 2008 entstandenen Aufwendungen fügten sie die dazugehörigen Rechnungen sowie Überweisungsbelege bei. Die Höhe der für die Handwerkerleistungen entstandenen Aufwendungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Der Antragsgegner berücksichtigte im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 28.9.2009 gem. § 35a EStG eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen i.H.v. 600 Euro (20 % von 4.121 Euro = 824,20 Euro, höchstens jedoch 600 Euro). Die darüber hinausgehenden Aufwendungen ließ der Antragsgegner nicht zum Abzug zu, da insoweit der Höchstbetrag von 600 Euro überschritten sei. Mangels Vorlage eines entsprechenden Beleges sah der Antragsgegner bei der Einkommensteuerfestsetzung 2008 zudem von der Berücksichtigung eines Verlustes aus einem privaten Veräußerungsgeschäft ab.
Mit dem hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch wandten sich die Antragsteller gegen die Nichtberücksichtigung des Verlustes aus dem privaten Veräußerungsgeschäft sowie gegen die Begrenzung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG auf 600 Euro. Da die Antragsteller im Zuge des Einspruchsverfahrens den Nachweis für den erlittenen Verlust aus dem privaten Veräußerungsgeschäft erbrachten, berichtigte der Antragsgegner die Einkommensteuerfestsetzung 2008 mit Bescheid vom 23.10.2009 insoweit. Im Hinblick auf die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erfolgte keine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2008.
Bereits am 19.10.2009 hatten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2008 insoweit beantragt, als die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen auf einen Höchstbetrag von 600 Euro begrenzt worden war. Den Aussetzungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10.11.2009 ab.
Die Antragsteller haben sodann den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2008 bei Gericht gestellt. Die Antragsteller sind der Auffassung, der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG betrage im Veranlagungszeitraum 2008 1.200 Euro.
Aus den Entscheidungsgründen
I. …
II. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
… Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn sich nach summarischer Prüfung des Vortrags des Antragstellers ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtsmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Sachverhaltsfrage auslösen (vgl. BFH-Urteil v. 4.6.1991 IX R 12/89, BStBl. II 1991, S. 759). Wegen der summarischen Natur des Aussetzungsverfahrens können neben dem Akteninhalt und dem substantiierten Vorbringen der Beteiligten nur präsente Beweismittel berücksichtigt werden. Entsprechend diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 23.10.2009.
Der Beklagte hat die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen zu Recht auf einen Höchstbetrag von 600 Euro begrenzt. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 ist erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind.
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäude-Sanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, gem. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Art. 1 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 auf Antrag um 20 %, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der in § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG enthaltene Höchstbetrag durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpaketes "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 für Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2008 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen im Veranlagungszeitraum 2008 erbracht wurden, nicht von 600 Euro auf 1.200 Euro erhöht worden.
Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 regelt, dass im Rahmen der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der bisher geltenden Fassung der Höchstbetrag von 600 Euro auf 1.200 Euro erhöht wird. Zugleich regelt Art. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes, dass die in Art. 1 Nr. 3 enthaltene Regelung am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt. Da das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 am 29.12.2008 im BGBl. I 2008 S. 2896 verkündet worden ist, tritt diese Regelung nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung am 30.12.2008 – dem Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes – in Kraft.
Das Gesetz enthält insoweit eine Regelung für sein Inkrafttreten i.S.d. Art. 82 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG).
Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 ändert in diesem Zusammenhang darüber hinaus § 52 Abs. 50b EStG durch Einfügung eines weiteren Satzes dahingehend, dass § 35a in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 erstmals bei Aufwendungen anzuwenden ist, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes – d.h. die Neufassung des § 52 Abs. 50b EStG – tritt nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 am 1.1.2009 in Kraft.
Nach dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 13.11.2008 sollte die Neuregelung zu § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ebenfalls erst am 1.1.2009 in Kraft treten. Dies ergibt sich zum einen aus der Begründung des Gesetzentwurfes sowie zum anderen daraus, dass Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" in der Fassung des Gesetzentwurfs vom 13.11.2008 keine Sonderregelung für das Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes enthielt. Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde der Gesetzentwurf für das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 13.11.2008 jedoch dahingehend geändert, dass in Art. 4 des Gesetzes eine Sonderregelung für das Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 3 – der Neuregelung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG – aufgenommen wurde. Durch das Vorziehen des Inkrafttretens wollte der Gesetzgeber eine Inkrafttretenskollision mit dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) vom 22.12.2008, mit dem § 35a EStG neu gegliedert und die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen in § 35a Abs. 3 EStG geregelt wurde, vermeiden.
Das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 führt nach Auffassung des Senats, obwohl die Neuregelung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes bereits am 30.12.2008 in Kraft tritt, nicht zur Anwendbarkeit des neuen Höchstbetrages i.H.v. 1.200 Euro bei Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2008 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen im Veranlagungszeitraum 2008 erbracht wurden.
Das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 ist bereits seinem Wortlaut nach widersprüchlich und insoweit nicht eindeutig. Es ist daher unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck auszulegen. Die Auslegung darf hierbei zwar nicht mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten und einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz darf kein entgegengesetzter Sinn verliehen werden, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden. Der Wortlaut allein bildet jedoch keine unüberwindbare Grenze der Auslegung.
Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren eine über den Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 hinausgehende Auslegung vorgenommen, da das Gesetz vom 21.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2896) nach seinem Wortlaut in Bezug auf den Zeitpunkt der Anwendbarkeit den neuen Höchstbetrages von 1.200 Euro nicht eindeutig ist.
Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 normiert isoliert betrachtet zwar, dass § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes bereits am 30.12.2008 in Kraft tritt. Da jedoch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b, der gem. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes erst am 1.1.2009 in Kraft tritt, durch die Änderung des § 52 Abs. 50b EStG unmittelbar auf § 35a EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 21.12.2008 Bezug nimmt, ist das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 in sich im Hinblick auf die Geltung der Neuregelung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG widersprüchlich.
Diese Widersprüchlichkeit zeigt sich besonders darin, dass § 52 Abs. 50b EStG in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2008 unmittelbar auf § 35a EStG in der Fassung des Art. 1 dieses Gesetzes Bezug nimmt.
In die Auslegung sind daher die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck des Gesetzes, der sich insbesondere der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, einzubeziehen. Die Auslegung zeigt, dass der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 auf einem Redaktionsversehen beruht. Der Gesetzgeber hat bei der Einfügung des Art. 4 Abs. 3 übersehen, dass Art. 1 Nr. 4 Buchst. b inhaltlich auf Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes Bezug nimmt, jedoch gem. Art. 4 Abs. 1 später in Kraft tritt.
Nach der Gesetzesbegründung sollte die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erst ab dem 1.1.2009 ausgeweitet und der Höchstbetrag erst ab diesem Zeitpunkt auf 1.200 Euro erhöht werden. Die Verdoppelung des Höchstbetrages sollte erfolgen, um im Handwerk weitere Impulse für die Stärkung und Stabilisierung der Auftragslage zu setzen.
Dass die Stärkung des Handwerks erst zum Ende des Jahres 2008 in einem Gesetzentwurf aufgenommen und die normierten Änderungen erst am Jahresende beschlossen wurden, ist ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber die Impulse zur Stärkung und Stabilisierung der Auftragslage im Handwerk erst für das Folgejahr setzen wollte. Mit einem im Dezember verabschiedeten Gesetz kann die Auftragslage des Handwerks nicht rückwirkend verbessert werden. Die durch das Gesetz angestoßenen Impulse können zwangsläufig erst in der Zukunft greifen.
Die Tatsache, dass der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 13.11.2008 zunächst die Anwendbarkeit des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes – ebenso wie das Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes – für den 1.1.2009 vorsah und erst später das Inkrafttreten vorgezogen wurde, steht der durch den Senat vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Die Änderung des Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" durch das Vorziehen des Inkrafttretens des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes erfolgte lediglich, um eine Inkrafttretenskollision mit dem Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I 2008, 2955) zu verhindern. Der Gesetzgeber wollte mit der unterschiedlichen Regelung des Inkrafttretens jedoch nicht die Anwendbarkeit des neuen Höchstbetrages von 1.200 Euro bei Aufwendungen vorziehen, die im Veranlagungszeitraum 2008 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen im Veranlagungszeitraum 2008 erbracht wurden.
Der Gesetzgeber wollte nach seinem eindeutigen Willen den Höchstbetrag der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2009 verdoppeln und zugleich eine Kollision des Inkrafttretens mit dem Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008 vermeiden. Er hat es auf Grund eines Redaktionsversehens lediglich unterlassen, neben Art. 1 Nr. 3 auch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes in Art. 4 Abs. 3 aufzunehmen. Damit wären Art. 1 Nr. 3 und Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes vom 21.12.2008 gleichzeitig am 30.12.2008, d.h. vor dem Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008, in Kraft getreten und § 52 Abs. 50b EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 hätte die Anwendbarkeit des neuen Höchstbetrages von 1.200 Euro erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2009 normiert.
Gericht: FG Münster
Aktenzeichen: 10 V 4132/09 E
Urteil vom: 14.12.2009
Redaktion (allg.)
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