Aus dem Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen von Schadenersatzansprüchen aufgrund eines durch den Beklagten vorgenommenen Rückschnitts an der Grundstücksgrenze der Parteigrundstücke im Juli 2005.
Die Parteien bewohnen zwei benachbarte Grundstücke in …. Auf dem Grundstück des Klägers befinden sich entlang der Grundstücksgrenze eine Hecke bzw. Sträucher, Büsche und z.T. Bäume, die zum Teil auf das Grundstück des Beklagten herüber wachsen.
Nachdem der Beklagte im Juli 2005 den Kläger aufgefordert hatte, binnen einer von ihm gesetzten Frist bis zum 23.7.2005 die Pflanzen zurückzuschneiden, ein Rückschnitt aber seitens des Klägers nicht erfolgte, nahm der Beklagte am 25., 26. und 28.7.2005 den Rückschnitt selbst mit Hilfe einer Kettensäge vor. Anschließend warf er das Schnittgut auf das Grundstück des Klägers und zwar dort auf die verbleibenden Ziersträucher.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe einen zu weit gehenden Rückschnitt bis zu 75 cm auf das Grundstück des Klägers vorgenommen. Durch das zu weit gehende Absägen von Büschen und Bäumen und das anschließende Herüberwerfen auf die noch verbliebenen Sträucher sei ein Schaden in Höhe von 883,12 Euro gemäß dem Kostenvoranschlag der Firma … für das Entsorgen und Beräumen des Schnittgutes, das Wiederherrichten der Beete und das Liefern und Neusetzen von sieben Ziersträuchern entstanden. Zudem sei von dem Beklagten eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 Euro zu zahlen sowie Verzugszinsen und eine nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe der Hälfte einer 1,3 Gebühr aus 908,12 Euro, mithin 76,91 Euro.
Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 908,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 31.8.2005 zu zahlen sowie weitere 78,91 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass der Rückschnitt der Äste und Zweige, die auf sein Grundstück ragen und das Befahren dort unmöglich machen, schon seit Jahren nur schleppend erfolge und immer wieder angemahnt werden müsse. Ein Rückschnitt sei auch vom Grundstück des Klägers möglich, es wurde daher ein Grundstücksbetretungsverbot ausgesprochen. Der Beklagte habe im Übrigen die Büsche und Hecken nur so zurückgeschnitten, dass diese nicht mehr auf sein Grundstück ragen. Weiterhin wird vom Beklagten die Schadenshöhe bestritten. Die Beräumung des Schnittguts und die Entsorgung seien Sowieso-Kosten. Die Beete seien vor und nach dem Rückschnitt im gleichen Zustand gewesen. Zudem habe der Sohn des Klägers nach dem Rückschnitt durch den Beklagten selbst noch etliche Sträucher und Büsche im Garten zurückgeschnitten, deren Reste dann ebenfalls mit dem Lkw der Firma … entsorgt wurden.
Der Beklagte habe zudem am 25., 26. und 28.7. zum Teil alleine, zum Teil zusammen mit den Zeugen … und … mit der Motorsäge insgesamt 16 Arbeitsstunden geleistet sowie 4,5 Motorsägenstunden benötigt, um einen ordnungsgemäßen Rückschnitt vorzunehmen. Unter Zugrundelegung einer Motorsägenstunde von 6 Euro sowie einer Arbeitsstunde von 15 Euro errechne sich daher ein Aufwand von 222 Euro, welchen der Beklagte als Geschäftsführer ohne Auftrag als Aufwendungsersatz verlangen könne. In dieser Höhe erklärte der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung.
Zudem sei der Abtransport des Grüngutes durch einen Landwirt, Herrn …, für einen Betrag von 20 Euro erledigt worden.
Der Beklagte rügt zudem die Zulässigkeit der Klage, da hier kein Schlichtungsverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz durchgeführt wurde.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 8.3.2006 und vom 19.4.2006 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen …
Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
A.
Die Klage ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil vorher ein Schlichtungsverfahren gemäß Art. 1 Bayerisches Schlichtungsgesetz nicht durchgeführt worden ist. In Art. 1 Bayerisches Schlichtungsgesetz sind die Streitigkeiten, wegen derer vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss, abschließend aufgezählt. Hierunter fallen gemäß Art. 1 Nr. 2 b Bayerisches Schlichtungsgesetz Streitigkeiten über Ansprüche wegen Überwuchses nach § 910 BGB. Der Kläger verfolgt jedoch keine originären Ansprüche nach § 910 BGB, sondern einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des Eigentums gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Der Gesetzgeber wollte nicht jede Streitigkeit, die irgendwie im Zusammenhang mit den nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften der §§ 906 ff BGB stehen, dem Schlichtungsverfahren unterwerfen. Im vorliegenden Verfahren erlangt § 910 lediglich im Rahmen der Rechtfertigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB Bedeutung. Ansprüche wegen Überwuchses nach § 910 BGB werden jedoch vom Kläger nicht verfolgt.
B.
Dem Kläger steht gemäß §§ 823 Abs. 1, 249, 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 715,72 Euro zu.
1.Der Beklagte hat durch den Rückschnitt und das Herüberwerfen des Schnittgutes auf die Büsche des Klägers rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum des Klägers verletzt.
a) Der Beklagte hat im Juli 2005 unstreitig mit der Motorkettensäge einen Rückschnitt an den Pflanzen vorgenommen, wobei er nach der Überzeugung des Gerichts zu weit in das Grundstück des Klägers hineingeschnitten hat und damit der Rückschnitt nicht nach § 910 BGB gerechtfertigt ist. Nach § 910 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks herüberragende Zweige eines Baumes oder eines Strauches von einem Nachbargrundstück abschneiden, wenn er zuvor eine angemessene Frist bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgte. Eine Frist wurde hier unstreitig bestimmt und ein Rückschnitt vom Kläger innerhalb dieser Frist nicht vorgenommen. Der Beklagte hat jedoch entgegen seines Selbsthilferechtes nicht nur herüberragende Zweige abgeschnitten, sondern ausweislich der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder auch Äste und teilweise sogar Stämme abgesägt, die sich mindestens 30 bis 40 cm von der Grundstücksgrenze entfernt auf dem klägerischen Grundstück befinden. Diese wurden zum Teil in einer sehr niedrigen Höhe gekappt, so dass teilweise von einem echten Kahlschlag gesprochen werden muss. Auch auf den übrigen Lichtbildern ist gut zu erkennen, das der Rückschnitt tief ins Grundstück des Klägers hinein vorgenommen, zum Teil Äste von einem Durchmesser von bis zu 10 cm abgeschnitten und das Schnittgut anschließend auf das klägerische Grundstück und die dort befindlichen Büsche und Pflanzen herübergeworfen wurde. Dieser Zustand wurde durch die uneidlich vernommenen Zeugen … und … bestätigt, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht keine Zweifel hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Zeugen Ehefrau und Sohn des Klägers sind. Dies macht sie jedoch nicht von vornherein unglaubwürdig. Die Aussagen der Zeugen gestalteten sich insgesamt in sich widerspruchsfrei und deckten sich im Wesentlichen miteinander und mit dem klägerischen Sachvortrag.
Bei einem solchen unsachgemäßen zu weit gehenden Rückschnitt liegt eine Eigentumsbeschädigung am Grundstück vor, da die Pflanzen wesentliche Bestandteile des klägerischen Grundstücks sind.
Der Rückschnitt, so wie er von den Zeugen geschildert und auf den Lichtbildern zu erkennen ist, wurde ausschließlich vom Beklagten vorgenommen. Die Eigentumsverletzung ist daher kausal auf ein Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Die uneidlich vernommene Zeugin …, die den Kostenvoranschlag der Firma … erstellt hatte, und die nach den Angaben der Zeugen … und … das Grundstück besichtigt hatte, bevor weiterer Rückschnitt durch die Klagepartei erfolgte, bestätigte, dass die Sträucher entschieden zu weit und unsachgemäß zurückgeschnitten wurden. Auch sei das entsprechende Schnittgut auf die Altpflanzen geworfen worden. Die Zeugin … gab weiterhin an, dass aus ihrer Sicht der vorgefundene Schnitt zeige, dass dieser vom Nachbargrundstück aus vorgenommen worden sein müsste. Das Gericht bewertet auch die Aussage der Zeugin … als glaubhaft. Zwar hat sie ein Interesse daran, einen möglichst hohen Schaden zu bezeugen, da sie im Auftrag der Firma … vor Ort war und einen Kostenvoranschlag für die Ausführung der entsprechenden Arbeiten vorlegte. Jedoch wurde die Firma … noch nicht mit den entsprechenden Arbeiten durch den Kläger beauftragt, obwohl bereits seit August 2005 ein Kostenvoranschlag vorlag, sodass das Interesse der Zeugin daran, einen möglichst hohen – und möglicherweise nicht vorliegenden - Schaden zu bekunden, als eher gering einzuschätzen ist.
Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2006 vorgetragen hat, dass der Rückschnitt in diesem Ausmaß von der Klageseite selbst vorgenommen wurde, nachdem sein Rückschnitt erfolgte, weil von der Mauer seines Grundstücks aus eine derartig tiefe Schnittführung mit einer Motorsäge nicht möglich sei, so kann dieses Vorbringen bereits durch eigene Sachkunde des Gerichts widerlegt werden. Mittels einer handelsüblichen Motorkettensäge ist es durchaus möglich, einen Schnitt waagerecht wie auch senkrecht in Fußhöhe oder auch tiefer nach unten zu führen.
b) Das Verhalten des Beklagten ist wie oben ausgeführt nicht durch § 910 BGB gerechtfertigt. Es kann nach Ansicht des Gerichts auch keine Teilrechtfertigung dahin gehend vorliegen, dass zumindest der Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze berechtigt war. Denn gerade nur durch den zu weit gehenden Rückschnitt wurde ein Schaden verursacht.
2. Hierdurch ist dem Kläger ein Schaden in Höhe des vorgelegten Kostenvoranschlags der Firma … abzüglich der Kosten für die Motorsäge in Höhe von 4,76 Euro sowie einer halben Facharbeiterstunde in Höhe von 17,64 Euro entstanden. Zur Höhe des Kostenvoranschlags wurde die glaubwürdige Zeugin … vernommen, die angab, dass sieben Gehölze, die wegen des Rückschnitts sowie des Überwurfs, der in keinem Fall von § 910 BGB gedeckt ist, als nicht mehr heilbar angesehen werden mussten, ersetzt werden mussten. Vom Kostenvoranschlag erfasst sei ebenfalls die Entfernung des Schnittguts sowie das schneiden der Gehölze, sodass es fachgemäß ist. Der Dünger und der Kompost seien erforderlich gewesen, da Neupflanzen zum anwachsen eine entsprechende Bodenverbesserung benötigen.
Der Lkw wurde zum Bringen der Neupflanzen als auch zur Entfernung des Schnittguts benötigt. Mit der Motorsäge wurden die bereits vorgenommenen Schnitte, die waagerecht erfolgt waren, schräg abgeschnitten, sodass dort kein Wasser mehr stehen bleiben und es zur Schimmelbildung kommen kann. Die sieben Pflanzen, bei denen die Zeugin von einem Ersetzen ausging, seien so zurückgeschnitten gewesen, dass sie in keiner Weise mehr dem ursprünglichen Zustand entsprachen. Weiter gab die Zeugin an, dass ein Ersatz der Pflanzen nicht erforderlich geworden wäre, wenn der Beklagte nur das abgeschnitten hätte, was auf die Seite des Beklagten herübergereicht habe.
a) Soweit von der Beklagtenseite geltend gemacht wird, dass der Abtransport des Schnittguts sowieso hätte erfolgen müssen, auch wenn der Rückschnitt fachgemäß gewesen wäre, so ist der Beklagte für das Vorliegen und vor allem die Höhe der Sowieso-Kosten bei rechtmäßigem Alternativverhalten darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu gab die Zeugin … an, dass bei einem ordnungsgemäßen Rückschnitt entsprechend weniger Grüngut abzutransportieren gewesen und entsprechend die Kosten auch erheblich geringer ausgefallen wären. Eine Schätzung dieser Kosten konnte die Zeugin jedoch nicht vornehmen. Mangels Gegenbeweises und einer Möglichkeit, die Kosten für einen rechtmäßigen Rückschnitt von den Kosten des unrechtmäßigen Rückschnitts abzugrenzen, ist somit davon auszugehen, dass sämtliche angefallenen Kosten zu ersetzen sind. Im Übrigen wäre der Einsatz des Lkw’s auch zum Anfahren der sieben Gehölze erforderlich gewesen.
b) Soweit der Beklagte einwendet, dass an den Sträuchern kein Schaden entstanden sei und zum Beweis hierfür den Zeugen … anbot, vermag das Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Der sachverständige Zeuge … gab an, dass er erst im April oder März 2006 vor Ort war und sich den Zustand angesehen hat. Die Besichtigung durch den Zeugen … ist somit erst ein dreiviertel Jahr nach dem Rückschnitt erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Zustand der Hecke möglicherweise schon wieder stark verändert, sodass der Aussage des Zeugen … insofern keine große Bedeutung zukommt. Dieser gab zwar an, dass er feststellen konnte, dass der Rückschnitt ordnungsgemäß erfolgt sei. Er gab aber weiterhin an, dass er sich Haselnussbäume, Kirschlorbeersträucher und Heckenkirsche angeschaut habe. Diese Sträucher könnten ohne Probleme bis auf den Stock zurückgeschnitten werden und treiben dann wieder aus, ohne dass ein Schaden entsteht. Die Zeugin … gab wiederum an, dass es sich bei den beschädigten Sträuchern um Rosen-, Hibiskus- und Jasminsträucher gehandelt habe, sodass zudem davon ausgegangen werden muss, dass sich der Zeuge … nicht die selben Sträucher angesehen hat, für die nunmehr Schadenersatz verlangt wird.
c) Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass die Sträucher, die ersetzt werden sollen, derart stark beschädigt wurden, dass diese eingehen bzw. nicht mehr austreiben. Eine Eigentumsverletzung liegt schon dann vor, wenn der Rückschnitt zu weit und damit unsachgemäß erfolgte. Insofern hält das Gericht einen Ersatz der Sträucher schon dann für zulässig, wenn diese durch einen kahlschlagartigen Rückschnitt derart beschädigt und verunstaltet sind, dass sie als Gewächs dem ursprünglichen Zustand in keinster Weise mehr entsprechen. So lag es nach den in Augenschein genommenen Lichtbildern und den Zeugenaussagen der Zeugen … und … im vorliegenden Fall.
d) Von den Positionen im Kostenvoranschlag sind jedoch die Kosten für die Motorsäge in Höhe von 4,76 Euro sowie hierfür benötigte Arbeitszeit in Höhe von einer halben Facharbeiterstunde im Wert von 17,64 Euro in Abzug zu bringen, da der Zeuge … als Gärtnermeister insofern glaubhaft angab, dass es keine Rolle spielt, ob ein Ast waagerecht oder schräg abgeschnitten wird. Er gab weiter an, dass durch das waagerechte Abschneiden kein Schaden durch Stauwasser entstehen könne. Das Wasser werde absorbiert bzw. es bilde sich ein Gewebe über der Schnittstelle, sodass hier keine Schäden entstehen können. Insofern folgt das Gericht den Angaben des Zeugen …, sodass die Arbeiten mit der Motorsäge, die lediglich für den entsprechenden Umschnitt der waagerecht vorgenommenen Schnitte erforderlich waren, in Abzug zu bringen sind.
e)Der Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten ist auch nicht gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Herstellung im Vergleich zur Wertminderung des Grundstücks infolge der beschädigten Pflanzen nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Selbst wenn man jedoch im vorliegenden Fall davon ausgeht, dass sich der Verkehrswert des Grundstücks durch die Beschädigung der Pflanzen nicht vermindert hat, sieht das Gericht hier keineswegs in dem Ersatz der Sträucher und der sonstigen Arbeiten zum Preis von ca. 900 Euro einen unverhältnismäßigen Aufwand. Von der Rechtsprechung wurden hier Wiederherstellungskosten für den Ersatz von Bäumen als unverhältnismäßig im Vergleich zur Wertminderung des Grundstücks angesehen. Hier ging es jedoch um Schadenersatzforderungen in fünfstelliger Höhe (vgl. Palandt, BGB, 65. Aufl., Rdnr. 11zu § 251 mit weiteren Fundstellen). Nur bei weit übersetzten Beträgen im Vergleich zur Minderung des Grundstückswerts ist eine Begrenzung nach § 251 II S. 1 BGB geboten. Bei der Feststellung der Unverhältnismäßigkeit ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen, die im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung dessen, dass der Beklagte mutwillig und vorsätzlich gehandelt hat, zugunsten des Klägers ausfüllt. Die Kosten der Herstellung in Höhe von ca. 900 Euro sind nicht derart hoch, dass man von einer Unverhältnismäßigkeit ausgehen müsste.
3. Der Beklagte kann erfolgreich mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für die von ihm und den Zeugen … und … geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 120 Euro aufrechnen. Die Zeugen … und … bestätigen, dass sie zusammen mit dem Beklagten am 28.7.2005 insgesamt zwei bis drei Stunden herüberragende Äste auf der Höhe der Grundstücksgrenze also über dem Zaun, abgesägt hatten. Der Zeuge … bestätigte dabei, dass in der Hälfte der Zeit auch eine Motorsäge gebraucht wurde. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die beiden Zeugen … und … zusammen mit dem Beklagten 2,5 Stunden gearbeitet hatten, um einen sachgemäßen, an der Grundstücksgrenze erfolgten Rückschnitt vorzunehmen. Hiervon wurde für 1,25 Stunden auch eine Motorsäge gebraucht. Der Zeuge … sollte für diese Arbeiten auch ein Entgelt erhalten, wobei die Höhe nicht vereinbart war. Er hatte sich 40 bis 50 Euro insgesamt vorgestellt. Bei dem Zeugen … war kein Arbeitslohn vereinbart gewesen. Trotzdem hat sich der Kläger insofern entsprechende Dienst- oder Werkleistungen erspart, sodass dieser Wert gemäß § 818 Abs. 2 zu ersetzen war. Das Gericht legt bei der Schätzung der Höhe der Aufwendungen gemäß § 287 ZPO die Vorgaben des Beklagten zu Grunde. Eine Arbeitsstunde ist daher mit 15 Euro, eine Motorsägenstunde mit 6 Euro anzusetzen. Dies ergibt folgende Beträge:
2,5 Std. x 3 arbeitende Personen zu je 15 Euro/Std. = 112,50 Euro
1,25 Motorsägenstunden zu je 6 Euro/Std. = 7,50 Euro.
Dies ergibt einen Aufrechnungsbetrag in Höhe von 120 Euro.
4. Eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 Euro war dem Kläger nicht zuzusprechen. Eine solche Pauschale für Telefon, Porto und Fahrtkosten wird üblicher Weise nur bei Beschädigung eines Kfz’s zuerkannt (vgl. Palandt, BGB, 65. Aufl., Rdnr. 43 zu § 249). Vorliegend ist nicht zu erkennen, dass dem Kläger infolge des Rückschnitts durch den Beklagten Unkosten für Porto, Telefon und Fahrtkosten entstanden sein sollen, die ein bezifferbaren Maß erreichen und damit durch eine Pauschale abgegolten werden können.
Es ergibt sich somit eine begründete Klageforderung in Höhe von 740,72 Euro.
Der nicht bestrittenen Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Bereits aufgrund dessen, dass eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 Euro nicht begründet ist, liegt der Gegenstandswert für die anteilige Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG unter 900 Euro, sodass die nicht anrechenbare Gebühr in Höhe von 0,65 Euro aus einem Gegenstandswert bis zu 900 Euro zu berechnen ist. Dies ergibt eine nicht anrechenbare RVG-Gebühr in Höhe von 58,81 euro, die als Kosten der Rechtsverfolgung zugesprochen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gericht: AG Coburg
Aktenzeichen: 12 C 136/06
Redaktion (allg.)
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