Die Freude eines Freiburger Mieters an seinem Penthouse wurde getrübt, als auf dem Dach seiner Wohnung eine Mobilfunkanlage montiert wurde. Nach kurzer Zeit klagte er über gesundheitliche Beschwerden. Da sein Vermieter keine Abhilfe schaffte, stellte er die Mietzahlungen ein. Solange die gesundheitsgefährdende Wirkung von elektromagnetischen Strahlungen nicht ausreichend erforscht sei, argumentierte er, müsse er sich als Mieter einem solchen Risiko nicht aussetzen. Der Wohnungseigentümer sah dies anders und klagte die Mietrückstände vor dem Amtsgericht Freiburg erfolgreich ein. Messungen hätten ergeben, so die Richterin, dass die von der Strahlenschutzkommission vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten würden. Die bloße Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung rechtfertige es nicht, die Wohnung als mangelhaft einzustufen und die Miete zu mindern. Vergeblich legte der Mieter gegen dieses Urteil Berufung beim Landgericht Freiburg ein. Auch die Berufungsrichter pochten darauf, dass man ohne gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse nicht davon ausgehen könne, dass die Mobilfunkanlage die Gesundheit des Mieters gefährde. Und nur dann wäre eine Mietminderung gerechtfertigt.
Redaktion (allg.)
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