Keine Sozialhilfe bei großem Eigentum

Wer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beansprucht, der muss es sich gefallen lassen, dass die Behörden sein Vermögen genau unter die Lupe nehmen. Wenn jemand Eigentümer eines 205 Quadratmeter großen Wohnhauses ist, dann kann das Amt die gewährten Leistungen lediglich als Darlehen an den Betroffenen und nicht als Zuschuss ausgeben.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

Eine Mutter bewohnte mit ihrer Tochter gemeinsam ein Haus, das sich in ihrem Eigentum befand. Als die Mutter wegen Hilfsbedürftigkeit Sozialleistungen in Anspruch nehmen wollte, stellte sich die Frage, ob man bei einem Haus dieser Größe noch von einem geschützten Schonvermögen sprechen könne oder ob nicht verlangt werden könne, dass sie diese Immobilie verwerte, um so selbst für ihren Unterhalt aufkommen zu können.

Aus den Entscheidungsgründen

Das zuständige Sozialgericht wies darauf hin, dass nach laufender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst bei einem Vier-Personen-Haushalt nur eine Wohnfläche von 130 Quadratmetern als angemessen betrachtet werde. Bei weniger als vier Personen reduziere sich diese Fläche.

Die beiden Frauen lebten mithin auf viel zu großem Raum, um noch von einem Schonvermögen sprechen zu können. Ein Verkauf des Hauses sei möglich und der Eigentümerin zumutbar. Nachdem das nicht sofort zu realisieren sei, erhalte die Betroffene übergangsweise die Sozialleistungen lediglich als Darlehen – nicht jedoch als Zuschuss.

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

Gericht: Sozialgericht Detmold
Aktenzeichen: S 18 AS 924/14
Urteil vom: 02.03.2017

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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