30. Oktober 2009, 09:53 Uhr
Die Bezeichnung von Teileigentumsräumen in der Teilungserklärung als „Keller“ enthält eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Das Gericht betonte darüber hinaus, dass die Wohnnutzung eines Teileigentums mit der Zweckbestimmung „Keller“ grundsätzlich mehr stört als die bestimmungsgemäße Nutzung und deshalb von den übrigen Wohnungseigentümern nicht geduldet werden muss. Ist in der Teilungserklärung eine ganz bestimmte Nutzung vorgegeben, so ist hierin auch eine Nutzungsbeschränkung vorgenommen worden.
Redaktion (allg.)
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Artikel Kellerraum als Wohnraum?
21.4.2026
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