30. November 2009, 12:09 Uhr
Um das Abschleifen des Fußbodens muss sich ein Mieter normalerweise nicht kümmern. Das Gericht entschied, dass eine Mietvertragsklausel unwirksam sei, wonach der Mieter für Abschleif- und Versiegelungsarbeiten zuständig gewesen wäre. Die Wohnung war mit Parkett ausgelegt. Die Richter entschieden aber, die Klausel sei unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige. Kratzer in Parkettfußböden gehören zu den normalen Gebrauchsspuren, für die der Vermieter keinen Schadenersatz verlangen könne.
Redaktion (allg.)
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