Der Bundesgerichtshof hat nämlich entschieden, dass ein Verwalter, der zugleich als Vermittler des von ihm betreuten Mietobjekts auftritt, hierfür keine Provision beanspruchen darf. Dabei ist es einerlei, ob der Vermieter oder der neue Mieter die Provision bezahlt. Bislang war unklar, ob der gesetzliche Provisionsausschluss des Wohnungsvermittlungsgesetzes das Verhältnis zwischen Verwalter und Vermieter überhaupt erfasst, oder nur dem Schutz von Mietinteressenten dient. Diese Unsicherheit ist nun beseitigt: Eine Provisionsvereinbarung ist ab sofort unwirksam, wenn der Verwalter zugleich Vermittler der von ihm verwalteten Wohnung ist.
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Laura Eckert-Rinallo
Speakerin, „Eckert Rinallo Education“
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