Lebenslanges Nießbrauchrecht

Grundeigentum, das in absehbarer Zeit weder durch Vermietung noch durch Verkauf verwertet werden kann und dessen Verwertbarkeit nicht vom Willen des Vermögensinhabers abhängt, ist nicht als berücksichtigungsfähiges Vermögen anzusehen. Langzeitarbeitslose können deshalb ohne Rücksicht auf ein in ihrem Eigentum stehendes Wohnhaus ALG II erhalten, wenn dieses mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht zugunsten eines anderen, insbesondere des Übergebers, belastet ist. Dass hat zur Folge, dass dann, wenn im übrigen Hilfebedürftigkeit besteht, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu gewähren sind.

 

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Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Dem Kläger stehen im streitigen Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu. Der Kläger ist hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 i.V.m. §§ 9, 12 SGB II (jeweils in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I, 2954). Das Erbbaurecht an dem Grundstück und das Hauseigentum des Klägers sind nicht verwertbar i.S. des § 12 Abs 1 SGB II, weil diese Vermögensgegenstände nicht in absehbarer Zeit einer Verwertung zugänglich sind.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass über die Höhe der dem Kläger für den streitigen Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Oktober 2005 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II kein Streit besteht. Die Beteiligten streiten lediglich darum, ob diese dem Kläger bereits als Darlehen gewährten Leistungen als Zuschuss auszuzahlen waren. Mit dieser Maßgabe kann der Tenor des erstinstanzlichen Urteils aufrechterhalten bleiben.
Der Kläger war im streitigen Zeitraum Leistungsberechtigter i.S. des § 7 Abs 1 SGB II. Der Kläger war auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II i.V.m. §§ 9, 11, 12 SGB II. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs 1 SGB II). Der Kläger verfügte über kein Einkommen i.S. des § 11 SGB II. Entgegen der Rechtsansicht des LSG lag bei ihm auch kein verwertbares Vermögen i.S. des § 12 Abs 1 SGB II vor. Nach dieser Norm sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Obwohl das Gesetz den Begriff der Verwertbarkeit nicht näher umschreibt, ist hier wie in § 6 Abs 2 Satz 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung 1974 (AlhiV 1974) zunächst davon auszugehen, dass Vermögen verwertbar ist, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Nach § 6 Abs 2 Satz 2 AlhiV 1974 war Vermögen nicht verwertbar, soweit sein Inhaber in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl hierzu BSG SozR 4-4220 § 4 Nr 1 und BSG SozR 4-4220 § 6 Nr 2; vgl auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 RdNr 99, Stand II/2007). Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das Bundessozialgericht (BSG) bereits in einer früheren Entscheidung zum Recht der Alhi mit dem Begriff der Möglichkeit des „Versilberns“ von Vermögen umschrieben hat (vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr 25).
Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche Komponente (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 RdNr 32). Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Das LSG hat insofern festgestellt, dass das Erbbaurecht des Klägers zum gegenwärtigen Zeitraum wegen des auf ihm lastenden Nießbrauchsrechts zu Gunsten der Mutter des Klägers tatsächlich nicht verwertbar ist. Der Senat ist gemäß § 163 SGG an diese tatsächliche Feststellung gebunden, da insoweit Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind. Das LSG hat jedoch die fehlende tatsächliche Verwertbarkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt für nicht ausschlaggebend erachtet, weil feststehe, dass das Erbbaurecht in dem Moment verwertbar sein wird, in dem die Mutter des Klägers stirbt und damit der Nießbrauch erlischt.
Das LSG ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 9 Abs 4 SGB II i.V.m. § 12 Abs 1 SGB II gefolgert werden kann, dass auch aktuell nicht verwertbares Vermögen grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Nach § 9 Abs 4 SGB II ist hilfebedürftig auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Ist ein solcher sofortiger Verbrauch eines Vermögensgegenstandes nicht möglich, sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen (§ 9 Abs 4 2. Halbsatz aF; jetzt: § 23 Abs 5 SGB II, der ausdrücklich die Möglichkeit einer dinglichen Sicherung des Darlehens zulässt). § 9 Abs 4 i.V.m. § 12 Abs 1 SGB II folgt damit einem Regelungsmodell, wie es bereits in §§ 88, 89 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) enthalten war und jetzt in §§ 90, 91 SGB XII enthalten ist. § 89 BSHG bzw § 90 SGB
XII stimmt insofern mit § 9 Abs 4 SGB II überein, weil hiernach die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden soll, wenn grundsätzlich verwertbares Vermögen des Hilfe Suchenden nicht sofort verbraucht werden kann oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist.
Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat den Regelungszusammenhang der §§ 88, 89 BSHG so ausgelegt, dass hinsichtlich der Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Darlehensgewährung erfolgen soll (vgl die Nachweise bei Brühl in LPK-SGB XII, 7. Aufl 2005, § 91 RdNr 2; bzw. ders. in LPK-BSHG, 6. Aufl 2003, § 89 BSHG RdNr 2). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit kam es jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Sozialhilferecht auf die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse des Einsatzpflichtigen an (BVerwGE 106, 105, 111). Auch im Anwendungsbereich des § 89 Satz 1 BSHG war daher die aktuelle Notlage und damit die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage des Einsatzpflichtigen in dem Zeitpunkt in den Blick zu nehmen, in dem die Sozialhilfe, hier also die Darlehensgewährung, eintreten soll (BVerwGE 106, 105, 109; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2003, 12 S 473/03). In diesem Zeitpunkt musste überhaupt einzusetzendes Vermögen vorhanden sein, wenn es auch nicht sofort verbrauchbar oder verwertbar war oder solches nicht zugemutet werden konnte. Ausschlaggebend sollte die Verwertbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht sein (BVerwGE 106, 105, 109).
Für die Anwendung der Darlehensregelung des § 89 BSHG reichte es danach nicht aus, dass dem Hilfe Suchenden (abstrakt) Vermögen zustand, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt bis auf weiteres nicht absehbar war, ob und wann er hieraus einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen konnte. Der Senat geht in Fortführung dieser Rechtsprechung davon aus, dass der Verwertbarkeit i.S. des § 12 Abs 1 SGB II eine gewisse zeitliche Komponente innewohnt (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 RdNr 33; so wohl auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 12 RdNr 116, Stand II/2007). Anders als das BSHG geht das SGB II allerdings nicht mehr von einem „Aktualitätsgrundsatz2 i.S. eines täglichen Prüfens der Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit aus (zu den im SGB II weitgehend überholten Prinzipien des Sozialhilferechts vgl Rothkegel in ders <Hrsg> Sozialhilferecht, 2005, S 43 ff). Gemäß § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II (ebenfalls idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, aaO) sollen die Leistungen der Grundsicherung jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Es könnte daher nahe liegen, das Kriterium der Absehbarkeit einer Vermögensverwertung auf diesen Sechs-Monats-Zeitraum (bzw. Ein-Jahres-Zeitraum, § 41 Abs 1 Satz 5 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I, 1706) zu beziehen. Dies kann hier jedoch dahinstehen. Denn wenn eine Verwertung bzw. Verwertungsmöglichkeit nicht absehbar
ist, etwa weil sie von dem Tod einer bestimmten Person abhängt (vgl hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2003, 12 S 473/03), so handelt es sich in jedem Falle um tatsächlich nicht verwertbares Vermögen. Eine Ausnahme mag dann gelten, wenn eine zukünftige Verwertbarkeit sicher eintritt, d.h. beispielsweise von dem Eintritt eines bestimmten kalendermäßig ablaufenden Datums abhängt, und nicht von dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses wie hier dem Tod der Mutter. Verwertbarkeit von Vermögen i.S. des § 12 Abs 1 SGB II kann nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln - autonom -herbeizuführen. Ist dagegen völlig ungewiss, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, wie dies hier in Bezug auf das Ableben der Mutter des Klägers der Fall ist, so liegt eine generelle Unverwertbarkeit bereits i.S. des § 12 Abs 1 SGB II vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gericht: BSG Kassel
Aktenzeichen: B 14/7b AS 46/06 R

Redaktion (allg.)

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