12. November 2009, 10:15 Uhr
Verlangt der Mieter wegen Mietpreisüberhöhung von mehr als 20 % eine Rückzahlung vom Vermieter, muss er nachweisen, dass der Vermieter ein geringes Angebot an vergleichbaren Wohnungen "ausgenutzt" hat. Dieser Nachweis ist nicht erbracht, wenn der Mieter seinen Anspruch - trotz zwischenzeitlicher Entspannung auf dem Wohnungsmarkt - erst nach sechs Jahren geltend macht.
Redaktion (allg.)
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