Mieter sind Stadtfahrten zur Belegeinsicht zumutbar

Mieter können nicht darauf bestehen, dass die Einsichtnahme in die Betriebskostenabrechnung im nächstgelegenen Servicebüro des Vermieters zu erfolgen hat.

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Bild: vectorfusionart/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die Mieter einer Wohnung in Berlin verlangen von der Vermieterin, ihnen in einem in der Nähe der Wohnung gelegenen Servicebüro der Vermieterin Einsicht in die Abrechnungsbelege der Betriebskostenabrechnung 2012 zu gewähren. Die Vermieterin ist nur zur Gewährung von Einsicht in ihren Geschäftsräumen bereit, die innerhalb Berlins 18 km von der Wohnung entfernt sind. In den Vorjahren konnten die Mieter die Abrechnungsbelege im Servicebüro einsehen.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Mieter haben keinen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in die Abrechnungsbelege der Betriebskostenabrechnung 2012 im Servicebüro der Vermieterin. Sie müssen vielmehr ihr Einsichtsrecht in deren Geschäftsräumen wahrnehmen.

Auch wenn die Einsicht in Großstädten mit einigem Fahrtaufwand verbunden sein kann, ist die Mobilität der Mieter hiermit nicht überfordert. Es sind keine Umstände ersichtlich, die es den Mietern unzumutbar erschweren oder gar unmöglich machen würden, die Entfernung von 18 km zwischen der Wohnung und den Geschäftsräumen der Vermieterin zurückzulegen, zumal dies hier mit moderaten Fahrtkosten verbunden ist.

Hinzu kommt, dass der Vermieter die Originalbelege, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen, vorlegen muss. Bei Vorlage in einem anderen Servicebüro bestünde die Gefahr, dass Unterlagen verloren gehen. Außerdem können dem Mieter mögliche Unklarheiten im Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Betriebskostenabrechnung sofort erläutert werden. Hierdurch wird Missverständnissen und zeitlichen Verzögerungen vorgebeugt.
Daraus, dass die Vermieterin die Einsicht in den Vorjahren in ihrem Servicebüro gewährt hat, können die Mieter keinen Anspruch herleiten. Dies beruhte auf einem Entgegenkommen der Vermieterin.

Gericht: AG Köpenick
Aktenzeichen: 17 C 11/14
Urteil vom: 04.04.2014

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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