Kein Anspruch gegen GdWE

Verwaltungsunterlagen müssen nicht versendet werden

1. Der § 18 Abs. 4 WEG gewährt den Eigentümern lediglich ein Einsichtnahmerecht in die Verwaltungsunterlagen, ein Anspruch auf Versand der Unterlagen besteht nicht, dies gilt auch für den Versand per Mail. 2.Liegen Unterlagen der GdWE in Papierform vor (hier Kontoauszüge), besteht kein Anspruch der Eigentümer, dass die Unterlagen zusätzlich digital beschafft werden.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

(Amtliche Leitsätze)

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.11.2024 – 2-13 S 27/24 (rechtskräftig)

Problemstellung

Im Zuge der Digitalisierung ist zur einfacheren Bearbeitung – nicht zu Unrecht – der Wunsch nach Unterlagen im pdf-Format oder ähnliches groß. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Einsichtnahmerechts des einzelnen Wohnungseigentümers die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) auch dazu verpflichtet ist, Unterlagen digital zu beschaffen und per Mail zu übersenden.

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Benoit Spang

Benoit Spang
Rechtsanwalt, Kallenborn Anwalt

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Artikel Verwaltungsunterlagen müssen nicht versendet werden
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