12. November 2009, 09:29 Uhr
Der Vermieter, der einen Modernisierungszuschlag nach § 3 Abs. 1 Miethöhegesetz (MHG) wegen Wärmedämmmaßnahmen geltend macht, muss in der Mieterhöhungserklärung nach § 3 Absatz 3 MHG durch eine Wärmebedarfsberechnung darlegen, in welchem Maß sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergibt. Grund: Der Vermieter kann die Mieterhöhung einseitig durchsetzen und muss dem Mieter dann die Chance geben, die Mieterhöhung umfassend nachzuprüfen. Der Mieter muss erkennen können, ob der Wärmeschutz tatsächlich verbessert wurde und damit Heizenergie eingespart worden ist.
Redaktion (allg.)
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